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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2012 - 13 R 1810/11
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem SGB VI bei einer hochgradigen beidseitigen Sehbehinderung; Benennung einer Verweisungstätigkeit
Eine hochgradige beidseitige Sehbehinderung mit beidseitigem Zentralskotom stellt eine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar, welche die Pflicht zur Benennung zumindest einer konkreten Verweisungstätigkeit begründet. Tätigkeiten, die zu ihrer Ausübung einer blindentechnischen Grundausbildung und regelmäßig auch einer Unterstützung durch technische Zusatzgeräte bedürfen, können nicht mehr als Erwerbstätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes angesehen werden. Beruht das Unvermögen des Versicherten, durch Arbeit Einkommen zu erzielen, auf dem Fehlen von Verweisungstätigkeiten, die der Versicherte mit seinem körperlichen Leistungsvermögen noch verrichten könnte und ist ausgeschlossen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, kommt eine Befristung der Rentengewährung nicht in Betracht.
1. Eine hochgradige beidseitige Sehbehinderung mit beidseitigem Zentralskotom stellt eine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar, welche die Pflicht zur Benennung zumindest einer konkreten Verweisungstätigkeit begründet.
2. Tätigkeiten, die zu ihrer Ausübung einer blindentechnischen Grundausbildung und regelmäßig auch einer Unterstützung durch technische Zusatzgeräte bedürfen, können nicht mehr als Erwerbstätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes angesehen werden.
3. Beruht das Unvermögen des Versicherten, durch Arbeit Einkommen zu erzielen, auf dem Fehlen von Verweisungstätigkeiten, die der Versicherte mit seinem körperlichen Leistungsvermögen noch verrichten könnte und ist ausgeschlossen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, kommt eine Befristung der Rentengewährung nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 102 Abs. 2
,
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 22.03.2011 S 9 R 1852/09
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. März 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren.

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