Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Verfassungsmäßigkeit von Leistungsabsenkungen bei Pflichtverletzungen
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts
Freiburg vom 27.10.2011 ist zulässig (§
145 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor.
Nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung
oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft 750,00 € nicht übersteigt. Die Regelung findet nur dann keine Anwendung,
wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht. Gegenstand der von dem Kläger am 9.5.2011 erhobenen Klage (S 4 AS 2417/11) war der Bescheid des Beklagten vom 21.1.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 6.4.2011 und des Widerspruchsbescheids
vom 22.4.2011, mit welchem im Zeitraum Februar bis April 2011 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - monatlich jeweils um 107,70 € abgesenkt wurden. Der Beschwerdewert überschreitet den Betrag von 750 € nicht. Es geht auch
nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf die Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (§
144 Abs.
1 Satz 1
SGG). Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, BSG oder des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung (§
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG) zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung
gewinnt, dass die Einhaltung und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder das für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine
Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG - BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden vorherigen Vorschrift des § 150 Nr. 1
SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen
Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche
Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage 2012, §
144 RdNr. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache nicht auf.
§ 31 Abs. 1 SGB II a.F. eröffnet keinen Raum für eine Ermessensentscheidung oder eine Reduzierung der Absenkung der ersten Stufe im Wege einer
Härtefallregelung. Richtig ist zwar, dass die Verwaltung bereits von Verfassungs wegen bei ihrem Handeln stets an den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit gebunden ist. Bei gebundenen Verwaltungsentscheidungen kann der Vorwurf unverhältnismäßigen Verwaltungshandelns
jedoch immer nur darauf gestützt werden, dass die Ermächtigungsgrundlage ihrerseits unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig
sei. Eine Verfassungswidrigkeit des § 31 Abs. 1 SGB II a.F. ist jedoch nicht zu erkennen. Auf die Rechtsprechung des BSG zu den Härteklauseln im Sperrzeitenrecht ist entgegen der Auffassung des Klägers schon deshalb nicht abzustellen, weil die
Härtefallregelungen im
SGB III im Hinblick auf das eigentumsgeschützte Arbeitslosengeld (eine auf eigenen Beiträgen beruhende lohnbezogene Versicherungsleistung)
eingeführt wurden (vgl. zuletzt BSG v. 25.8.2011 - B 11 AL 30/10 R= juris RdNr. 24).
Die vorliegend als erste Stufe erfolgte Absenkung um 30% gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis 31.3.2011 gültigen Fassung ist nicht verfassungswidrig. Es ist Sache des parlamentarischen Gesetzgebers, den Leistungsanspruch
auf Gewährleistung des Existenzminimums in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren (BVerfG v. 9.2.2010 - 1/BvL 1/09 u.a.
- BVerfGE 125, 175 RdNr. 138), zu dieser Konkretisierung durch einfaches Recht gehörte auch § 31 SGB II a.F. bzw. gehören ab dem 1.4.2011 die §§ 31 ff. SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl. I, 453). Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet keinen von Eigenaktivität
und Mitwirkungsobliegenheiten unabhängigen Anspruch eines bestimmten Leistungsniveaus. Das
Grundgesetz gebietet nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011 § 31 RdNr. 13 unter Hinweis auf BVerfG v. 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 = NJW 2010, 2866; ebenso BT-Drucks 17/3404, 110; vgl. auch BSG v. 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R = SozR 4-4200 § 31 Nr 6 RdNr 34). Der Gesetzgeber hat zudem einen Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der
Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums. Dieser ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz
eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen
Leben geht (BVerfG v. 9.2.2010 - 1/BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175 RdNr. 138). Jedenfalls der bei Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erweiterte Gestaltungsspielraum
des Gesetzgebers lässt Raum für abgesenkte Leistungen bei Pflichtverletzungen (Berlit aaO. m.w.N.).
Die Berufungszulassungsgründe des §
144 Abs.
2 Nr.
2 und Nr.
3 SGG liegen nicht vor.
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§
145 Abs.
4 Satz 5
SGG).
Die Kostenentscheidung entgeht entsprechend §
193 Abs.
1 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).