Anerkennung von Beitragszeiten nach dem FRG; Nachweis und ungekürzte Anrechnung rumänischer Beitragszeiten zu einer LPG; Voraussetzungen einer Teilzeitbeschäftigung
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Rücknahme eines bindenden Rentenbescheids und Zahlung einer höheren Witwenrente unter folgenden Gesichtspunkten:
1. Anerkennung weiterer Beitrags- bzw. Anrechnungszeiten zwischen 1979 und 1989
2. ungekürzte Bewertung einer Beitragszeit ("6/6-Anrechnung") nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zwischen 1966 und 1977, während der ihr verstorbener Ehemann J. W. (Versicherter) Mitglied einer rumänischen Landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaft (LPG) war.
3. früherer Beginn der Rentennachzahlung nach erfolgter Anrechnung weiterer Zeiten von 1954 bis 1959.
Die 1937 geborene Klägerin ist die Witwe des 1939 in S. (rumänisch S.), Kreis A. in Rumänien geborenen und 11.03.1989 in Rumänien
verstorbenen Versicherten, der die rumänische Staatsangehörigkeit besessen hat. Sie war am 19.06.1990 in die Bundesrepublik
Deutschland ausgereist und hat seit 04.07.1990 ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet. Die Klägerin ist Inhaberin
des Vertriebenenausweises A.
Am 23.07.1990 beantragte die Klägerin Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten bei der Landesversicherungsanstalt (LVA)
Baden. Als Beschäftigungszeiten des Versicherten teilte sie mit:
01.01.1955
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bis
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01.01.1960
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keine Versicherungszeiten
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01.01.1960
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bis
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31.12.1978
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LPG S., Landarbeiter
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15.10.1979
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bis
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31.12.1980
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LPG S., Landarbeiter
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01.01.1982
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bis
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01.06.1988
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LPG S., Landarbeiter
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Hierzu legte sie die Adeverinta (Arbeitsbescheinigung) Nr. 285 vom 13.03.1990 als Nachweis vor. Darin wird von der LPG S. bestätigt, dass der Versicherte wie folgt in der Einheit gearbeitet hat. Im Folgenden werden in Spalten das Jahr (Anul),
"vorgesehen" (vorgesehene Norm - Prevazut) und "realisiert" (Realisat) wiedergegeben. Danach hatte der Versicherte das vorgesehene
Soll in der Regel übererfüllt. Nur in den Jahren 1979 und 1984 bis 1988 hatte er weniger Einheiten realisiert als vorgesehen
waren, für das Jahr 1981 enthält die Adeverinta unter Realisat einen Strich. Mit Schreiben vom 29.08.1990 forderte die LVA
Baden die Klägerin zur Stellungnahme auf, was der Grund hierfür in den Jahren 1984 bis 1988 gewesen sei. Die Klägerin teilte
mit, dass der Versicherte kränklich gewesen sei. Seine Arbeitstage hätten sich auf die Monate März bis November verteilt,
wieviele in jedem Monat wisse sie nicht. Als Zeugen benannte sie J. und H. W., die die Angaben der Klägerin bestätigten, nähere
Einzelheiten aber nicht mitteilen konnten (Auskünfte vom 05.10. und 11.10.1990).
Mit Bescheid vom 04.07.1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin Witwenrente ab 04.07.1990. Hierbei berücksichtigte sie für
die Zeit vom 01.01.1960 bis 31.12.1983 - mit Ausnahme für die Jahre 1979 und 1981 - pro Jahr 10 Monate Pflichtbeitragszeiten.
Das Jahr 1981 blieb komplett unberücksichtigt. Für die Jahre 1979, 1984 bis 1988 berücksichtigte sie wie folgt Pflichtbeiträge:
09.12.1979
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bis
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31.12.1979
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1 Monat
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01.03.1984
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bis
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26.08.1984
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5 Monate
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01.03.1985
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bis
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16.05.1985
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3 Monate
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01.03.1986
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bis
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28.07.1986
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5 Monate
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01.03.1987
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bis
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08.09.1987
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6 Monate
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01.03.1988
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bis
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07.05.1988
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3 Monate
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Seit 01.04.1997 bezieht die Klägerin zusätzlich Altersrente für Frauen (Bescheid der LVA Baden vom 09.04.1997).
Am 02.01.2001 (Schreiben vom 30.12.2000) beantragte die Klägerin bei der nunmehr zuständigen LVA Baden-Württemberg (ursprüngliche
Beklagte) die Überprüfung der Witwenrente. Ihr Bevollmächtigter konkretisierte das Überprüfungsbegehren nach § 44 SGB X dahin, dass
1. die zusätzliche Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten - für die Zeiträume, die die LVA Baden für die Jahre 1979
und 1984 bis 1988 nicht berücksichtigt hatte (6/6 Anrechnung für die Jahre 1979, 1984 bis 1988) - und
2. die ungekürzte Anrechnung zu 6/6 von Zeiten der LPG-Mitgliedschaft im Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 begehrt werde.
Die LVA müsse sich anhand der vorliegenden Unterlagen davon überzeugen können, dass das Mitgliedschaftsverhältnis bei der
LPG nicht unterbrochen gewesen sei. Zudem seien nach dem Dekret Nr. 535 vom 23.06.1966 alle LPG-Mitglieder mit Wirkung vom 01.01.1966 an in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen gewesen. Unabhängig von der tatsächlichen
Arbeitsleistung, also allein auf Grund der LPG-Mitgliedschaft, seien im Zeitraum 01.01.1966 bis 31.12.1977 Pflichtbeiträge zu zahlen gewesen, weshalb sie ungekürzt anzuerkennen
seien.
Die frühere Beklagte lehnte den Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 04.07.1991 mit der Begründung ab, dass die von LPG-Mitgliedern zurückgelegten Beitragszeiten zwar nach § 15 FRG anzuerkennen seien, was auch erfolgt sei. Allerdings sei die Bezahlung leistungsbezogen gewesen. Deshalb seien Beitragszeiten
nur für solche Zeiträume anzuerkennen, in denen eine Beschäftigung auch tatsächlich ausgeübt worden sei. Die Klägerin habe
mitgeteilt, dass sich die bescheinigten Arbeitseinheiten in den Jahren 1984 bis 1987 jeweils auf die Zeit ab März verteilt
habe. Die Arbeitseinheiten im Jahr 1979 wurden laut den Angaben ab 15. Oktober zurückgelegt. Die bescheinigten 20 Arbeitseinheiten
würden hilfsweise an das Jahresende gelegt. Sofern wie vorliegend nicht die tatsächlichen Arbeitstage, sondern nur die geplanten
und erzielten Normen bescheinigt seien, seien die betreffenden Zeiträume nur als glaubhaft gemachte Beitrags- oder Beschäftigungszeiten
anzurechnen (Bescheid vom 28.02.2001).
Dagegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und die Adeverinta Nr. 7 vom 19.02.2009 (Bl. 34 SG) vorgelegt, in der dem Versicherten bescheinigt wird, ab dem Jahr 1954 Mitglied der LPG S. gewesen zu sein. Im Übrigen werden Arbeitszeiten nach Jahr, "norme planificare", "norme realizate" und "Contributi personala"
bescheinigt. Danach ergaben sich Abweichungen gegenüber der Adeverinta Nr. 285 für 1960 (Norme planificare 140 statt 120),
für 1980 (Norme realizate 354 statt 226) und für 1981 (Norme realizate 176 statt 0).
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2001 wies die LVA Baden-Württemberg den Widerspruch der Klägerin zurück (Bl. 36 SG-Akte). Beitragszeiten nach § 15 FRG seien nur für diejenigen Zeiträume anzuerkennen, in denen eine Beschäftigung tatsächlich ausgeübt worden sei. Dementsprechend
sei für jede (untererfüllte) Norm ein "fiktiver" Arbeitstag angerechnet worden und die sich daraus ergebende Gesamtzahl der
anzurechnenden Tage dem den Angaben der Klägerin entsprechenden Zeitraum des jeweiligen Kalenderjahres zugeordnet worden.
Eine ganzjährige Anerkennung scheitere schon an der Nichterfüllung der Norm. Im Übrigen sei die Kürzung um 1/6 gerechtfertigt,
da die Zeiten nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und - zunächst - nur noch die zusätzliche Berücksichtigung von Beitragszeiten wie folgt begehrt:
15.10.1979
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bis
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08.12.1979
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01.01.1981
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bis
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31.12.1981
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01.01.1984
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bis
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28.02.1984
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27.08.1984
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bis
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28.02.1985
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17.05.1985
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bis
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28.02.1986
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29.07.1986
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bis
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28.02.1987
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09.09.1987
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bis
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11.03.1989
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Bezogen auf das Jahr 1979 seien eigentlich volle Beiträge für das Jahr gezahlt worden. Keinesfalls dürfe die LVA Baden-Württemberg
abweichend von dem Beginn der Arbeitsaufnahme am 15.10.1979 erst ab 09.12.1979 Beitragszeiten für das Jahr anerkennen. Bezogen
auf die Jahre 1984 bis 1987 ergebe sich der geltend gemachte Anspruch daraus, dass das Mitgliedschaftsverhältnis zur Kollektiv-Wirtschaft
nicht unterbrochen gewesen sei, die Arbeitsverpflichtung für das ganze Jahr bestanden habe. Zudem sei während der Erntezeit
so lange gearbeitet worden, wie es hell war. Deshalb stelle die Minderarbeit während der inaktiven Zeit der Natur einen gerechten
Ausgleich dar. Die Untererfüllung der Norm wegen Krankheit könne dem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen, da die Arbeitstage
im Falle der Beschäftigung in einem staatlichen Unternehmen nicht aufgeführt worden wären und von der (damaligen) Beklagten
als glaubhaft gemachte Zeit für das ganze Jahr anerkannt worden wäre. Ein Austritt oder ein Ausschluss aus der LPG, als einzig möglicher Beendigungsgrund, habe nicht vorgelegen. Der Anspruch auf die zusätzliche Berücksichtigung von Beitragszeiten
im Jahre 1981 ergebe sich aus der Adeverinta Nr. 7. Im Übrigen sei das Beschäftigungsverhältnis nicht am 01.06.1988 beendet
worden, sondern der Versicherte sei bis zu seinem Tod am 11.03.1989 LPG-Mitglied gewesen, weshalb bis dahin Beschäftigungszeiten anzuerkennen seien.
Mit Schreiben vom 31.01.2002 erklärte die Klägerin, dass ihr Ehemann vom 01.01.1954 Angestellter bei der Maschinenstation
für Landwirtschaft S. gewesen sei. Während des ersten halben Jahres habe er die theoretische Ausbildung als Landwirtschaftsmaschinenmechaniker
und anschließend die praktische Ausbildung gemacht. Die Tätigkeit habe er bis 31.12.1959 ausgeführt. Vom 01.01.1960 bis 11.03.1989
habe ihr Ehemann eine handwerkliche Tätigkeit durchgeführt. Er sei für die Motoren zur Bewässerung der Gewächshäuser zuständig
gewesen. Die Untererfüllung der Norm 1979 beruhe auf einer Erkrankung (Durchbruch eines Magengeschwürs). Im Sommer 1984 habe
ihr Mann einen Unfall erlitten (von Auto angefahren). Ab diesem Zeitpunkt habe er Leber- und Milzbeschwerden gehabt. Anfang
1988 habe ihr Mann einen leichten und im darauffolgenden Jahr nochmals einen Schlaganfall gehabt, an dessen Folgen er am 11.03.1989
verstorben sei. Er sei vom 01.01.1960 bis zu seinem Tod immer Kollektiv-Mitglied gewesen. Als weitere Zeugen benannte sie
H. M., A. und J. B. sowie die weitere Schwester ihres Mannes A. R..
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragte bei der (früheren) Beklagten weiter die Überprüfung der bisher getroffenen Feststellungen
hinsichtlich der Zeit von 1954 bis 31.12.1959 (Schreiben vom 19.02.2002, Eingang bei der LVA Baden-Württemberg am 20.02.2002).
Unabhängig davon legte er für die Zeit ab 1960 die Zeugenerklärungen von A. und J. B. vom 22.02.2002 sowie der A. R. und A.
L. vom 06.03.2002 vor, die die Angaben der Klägerin bestätigten (Bl. 73 SG). Die (ehemalige) Beklagte sah sich dadurch allerdings in ihrer Auffassung bestätigt, da in den fraglichen Jahren 1979, 1988
und 1989 jeweils längere Arbeitsunterbrechungen bestätigt worden seien. Die Arbeitstage seien den Angaben der Klägerin vom
10.09.1990 entsprechend auf die betreffenden Kalenderjahre verteilt worden (Schreiben vom 25.04.2002, Bl. 78 SG).
Mit Bescheid vom 30.04.2002 stellte die (frühere) Beklagte die bisher gezahlte Rente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1954
bis 31.12.1959 neu fest. Die Zahlung der höheren Leistung könne gem. § 44 Abs. 4
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) erst ab 01.01.1998 beginnen (Bl. 85 SG). Mit weiterem Bescheid vom 07.05.2002 (Bl. 94 SG) wurde die Rente neu berechnet. Wegen Unstimmigkeiten hinsichtlich des Beginns des Nachzahlungszeitraums - Beginn des 4-Jahres-Zeitraums
ab weiterem Überprüfungsantrag vom 19.02.2002 oder ab ursprünglichem Überprüfungsantrag vom 01.02.2001 - haben sich die Beteiligten
im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.05.2002 vor dem SG darauf geeinigt, dass die frühere Beklagte der Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.1996 bis 31.12.1997 erneut einen rechtsmittelfähigen
Bescheid ungeachtet des Bescheids vom 30.04.2002 in Gestalt des Bescheids vom 07.05.2002 erteilt. Der Klägervertreter hat
den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.05.2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen den Widerspruchsbescheid der (ehemaligen)
Beklagten und deren Argumentation im Klageverfahren wiederholt.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 11.06.2002 zugestellte Urteil hat er am 08.07.2002
schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt (Az. L 2 RJ 2343/02) und begehrt, die vor dem SG geltend gemachten Zeiträume - allerdings nun bereits ab 01.01.1979 beginnend und auch für das Jahr 1981 aber anders als ursprünglich
begehrt ohne die bereits anerkannte Zeit vom 01.03.1988 bis 07.05.1988 - rentensteigernd als Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG, hilfsweise als Anrechnungszeit nach § 29 Abs. 1 FRG zu berücksichtigen. Weiter hat er die Neuberechnung der Witwenrente (Rentennachzahlung) auch für den Zeitraum 01.01.1996
bis 31.12.1997 begehrt und sich damit gegen den mittlerweile am 22.07.2002 ergangenen Überprüfungsbescheid gewandt. Durch
diesen hat die (ehemalige) Beklagte in Ausführung des Vergleichs vor dem SG den Beginn des Nachzahlungszeitraums im Bescheid vom 30.04.2002 in Gestalt des Bescheids vom 07.05.2002 überprüft und die
Vorverlegung des Nachzahlungszeitraums mit Beginn ab 01.01.1996 abgelehnt, da sie für die Berechnung nach § 44 Abs. 4 SGB X vom Antragsdatum 20.02.2002 ausgegangen ist.
Der Klägervertreter hat die Auffassung vertreten, dass die Klageerweiterung hinsichtlich der nun geltend gemachten Zeiten
unschädlich sein dürfte (§
99 Abs.
3 SGG i.V.m. §
77 SGG), da bei Rentenbescheiden nur Art, Dauer und Höhe zum Verfügungssatz gehörten, nicht jedoch die Rentenberechnung und Versicherungszeiten.
Der Grund für die Klageerweiterung ergebe sich aus der Beitragszahlung für das gesamte Jahr 1979. Der Hilfsantrag begründe
sich darauf, dass nach den vorgelegten Zeugenerklärungen und Bescheinigungen hinreichend glaubhaft sei, dass der Versicherte
während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, für dessen Verrichtung
er im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten zur Verfügung gestanden habe. Die Bescheide vom 30.04.2002 und vom 07.05.2002
seien Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Vergleich vom 29.05.2002 habe lediglich der Prozessökonomie gedient. Im Zeitpunkt
des zweiten Überprüfungsantrags vom 19.02.2002 sei die Bestandskraft des Rentenbescheids vom 04.07.1991 bereits aufgehoben
gewesen (Bezugnahme auf Schreiben vom 31.05.2002, Bl. 29 SG).
Die ehemalige Beklagte hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie die Umrechnung der Arbeitsnormen in Arbeitstage für die Jahre
1979 und 1984 bis 1988 nach folgender Formel vorgenommen habe:
erzielte Arbeitsnormen (fiktive Arbeitstage) mal 7
dividiert durch 6 = anzurechnende glaubhaft gemachte Tage
Eine Anerkennung nach § 29 FRG könne unter Hinweis auf §
300 Abs.
3 SGB VI nicht erfolgen. § 29 FRG in der Fassung bis 31.12.1991 habe nur die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit geregelt, was der Bevollmächtigte
der Klägerin bestritt (Bl. 44 SG mit Kommentar-Auszug). Im Übrigen seien bisher weder Dauer noch zeitliche Verteilung von Arbeitsunfähigkeitszeiten nachgewiesen.
Die Beklagte legte weitere Zeugenerklärungen von J. und A. B. vom 12.03.2002 sowie von H. M. vom 07.03.2002 vor, die ebenfalls
Angaben der Klägerin bestätigten.
Im Erörterungstermin am 13.10.2003 und mit Schreiben vom 18.01.2005 hat der Klägervertreter erneut die Anrechnung der Zeiten
vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 ohne Anwendung von § 22 Abs. 3 FRG (6/6 statt 5/6) begehrt (Bl. 48 SG), die im Folgenden in den Vordergrund des Rechtsstreits gerückt ist.
Im Hinblick auf die Anhängigkeit dieser Rechtsfrage (6/6 oder 5/6 Anrechnung für Zeiten der Mitgliedschaft in einer rumänischen
LPG) beim Bundessozialgericht (BSG) hat der Senat mit Beschluss vom 24.03.2005 den Rechtsstreit zum Ruhen gebracht, den die Klägerin
am 19.12.2005 unter Berufung auf das Urteil des BSG vom 08.09.2005 (B 13 RJ 44/04 R) wieder angerufen hat. Der Rechtsstreit wurde unter dem Az. L 2 R 5436/05 fortgeführt.
Die Beklagte hat sich der Rechtsprechung des BSG über den Einzelfall hinaus nicht anschließen wollen und den Standpunkt vertreten,
dass auch bei LPG-Mitgliedschaft es darauf ankomme festzustellen, ob an einzelnen Tagen eines Jahres eventuell nicht gearbeitet worden sei.
Auch bei Nachweis von erfüllten oder übererfüllten Normen könne von einer ununterbrochenen Arbeit nicht ausgegangen werden,
Arbeitsunterbrechungen seien nicht auszuschließen. Die Tabellenentgelte für die Bewertung der LPG-Zeiten stellten auf tatsächlich geleistete Vollzeitarbeitstage ab. Bei Teilzeitarbeit seien die Tabellenwerte nur anteilig
zu berücksichtigen (§ 26 Satz 3 FRG). Gleiches gelte, wenn an einzelnen Tagen eines Kalenderjahres nicht gearbeitet worden sei (26 Satz 1 FRG). Gerade für Beschäftigungen in der Landwirtschaft sei eine unterschiedliche Arbeitsleistung innerhalb eines Kalenderjahres
geradezu typisch, weshalb nur eine gekürzte 5/6 Anrechnung als glaubhaft gemacht in Frage käme (Bl. 4 LSG).
Dem ist der Klägervertreter entgegengetreten. Auf eventuell ausgefallene Arbeitstage komme es nicht an, weil die Beitragszahlung
zum Kollektiv hierdurch nicht unterbrochen worden sei. Nach der für den Zeitraum 01.01.1966 bis 31.12.1977 in Rumänien maßgebenden
Rechtslage habe festgestanden, dass Beitragszahlungen ausschließlich von der bestehenden Mitgliedschaft in der LPG abhingen.
Im Hinblick auf das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit vom 08.04.2005 hat
der Senat mit Beschluss vom 02.01.2007 die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken zum Verfahren beigeladen und im Hinblick
auf die erneut beim BSG anhängige Rechtsfrage der Anrechnung von LPG-Mitgliedschaftszeiten den Rechtsstreit erneut zum Ruhen gebracht (Beschluss vom 05.02.2007). Das vom Klägervertreter am 02.07.2009
wieder angerufene Verfahren ist unter dem Az. L 2 R 3076/09 fortgesetzt worden. Mit Beschluss vom 21.09.2009 hat der Senat festgestellt, dass an die Stelle der bisher Beklagten Deutschen
Rentenversicherung Baden-Württemberg die jetzige Beklagte, Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, durch Funktionsnachfolge
getreten ist und hat den Beiladungsbeschluss aufgehoben.
Der Klägervertreter hat die Auffassung vertreten, dass der Versicherte keine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 26 Satz 3 FRG ausgeübt habe, weshalb die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 21.08.2008 (B 13/4 R 25/07 R) zu den Verhältnissen in sowjetischen Kolchosen anwendbar sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2002 aufzuheben und
die Beklagte unter Aufhebung des Überprüfungsbescheids vom 28.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2001
zu verurteilen,
1. die Zeiträume
01.01.1979 bis 08.12.1979
01.01.1981 bis 31.12.1981
01.01.1984 bis 28.02.1984
27.08.1984 bis 28.02.1985
17.05.1985 bis 28.02.1986
29.07.1986 bis 28.02.1987
09.09.1987 bis 28.02.1988
08.05.1988 bis 11.03.1989
rentensteigernd als Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG,
hilfsweise als Anrechnungszeit nach § 29 Abs. 1 FRG zu berücksichtigen und
2. die Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 als nachgewiesene Beitragszeit zu 6/6 anzurechnen sowie
3. die Beklagte unter Abänderung des Überprüfungsbescheids vom 22.07.2002 zu verurteilen, die Neuberechnung der Witwenrente
auch für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.1997 vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer bisher vertretenen Rechtsauffassung fest. Hinsichtlich der Problematik 6/6 Anrechnung hat sie unter Berufung
auf die Auskunft der rumänischen Verbindungsstelle CNPAS vom November 2007 (Nr. 14956/2007) im vorliegenden Fall Zweifel an
der durchgehenden Beitragsentrichtung geäußert. Der Auskunft sei zu entnehmen, dass Genossenschaftsbetriebe teilweise den
Beitrag zum Rentenfonds nicht vollständig eingezahlt hätten, was zu einer Kürzung der Rente führen konnte. Solange das Renten-
und Sozialversicherungsbuch nicht vorgelegt werde, könne nicht geprüft werden, ob von einer durchgehenden Beitragsleistung
ausgegangen werden könne. Da die Adeverinta Nr. 285 und Nr. 7 keine Angaben über Arbeitsunterbrechungen enthielten und nicht
erkennbar sei, woraus die Angaben entnommen seien, seien sie nicht als Nachweis für eine ununterbrochene Beschäftigung geeignet.
Zudem ergebe sich die nicht durchgängige Arbeitsleistung aus den Angaben der Klägerin vom 10.09.1990. Die ununterbrochene
LPG-Mitgliedschaft erbringe nicht den Nachweis der Beitragsentrichtung; der 5. Senat des BSG verlange unter Berücksichtigung
von § 26 FRG eine Prüfung, während welcher Zeiten das LPG-Mitglied im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbracht habe. Von einem Nachweis mit
der Folge der 6/6-Anrechnung könne nur dann ausgegangen werden, wenn Arbeitsbescheinigungen vorlägen, die eventuelle Fehlzeiten
auswiesen. Sofern lediglich Unterlagen vorgelegt werden, die nur Angaben über Beginn und Ende einer Beschäftigung machten
ohne zweifelsfrei erkennen zu lassen, ob und in welchem Umfang die Beschäftigung und damit die Beitragszahlung durch Fehlzeiten
unterbrochen worden sei, stellten sie lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung dar.
Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge (S 12 RJ 3415/01, L 2 RJ 2343/02, L 2 R 5436/05 und L 2 R 3076/09) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Die Berufung der Klägerin hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
Die gem. §§
143,
144 Abs.
1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§
151 Abs.
1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist auch überwiegend begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat im Rahmen der Überprüfung Anspruch auf höhere Witwenrente ab 01.01.1997.
Die jetzige Beklagte ist befugt, das Berufungsverfahren fortzuführen, denn sie ist durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit vom 08.04.2005 (BGBl. II 2006, 164) sowie durch den Zusammenschluss der Deutschen Rentenversicherung Unterfranken zum 1. Januar 2008 mit der Deutschen Rentenversicherung
Ober- und Mittelfranken zur Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Beschlüsse der Vertreterversammlungen vom 25. Juni 2007
und vom 5. Juli 2007; Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums vom 6. September 2007) im Wege der Funktionsnachfolge
an die Stelle der ehemals beklagten Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg getreten. Beteiligte des Berufungsverfahrens
sind nunmehr allein die Klägerin und die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern als Beklagte (vgl. BSG Urteil vom 12.02.2009
- B 5 R 39/06 R - über Juris Rn. 13). Die DRV Baden-Württemberg ist damit durch einen Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes aus dem Verfahren
ausgeschieden.
Streitgegenstand ist ausschließlich noch der Überprüfungsbescheid vom 28.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
22.08.2001, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den Bescheid vom 04.07.1991 zu überprüfen und der Klägerin höhere Witwenrente
unter zusätzlicher Berücksichtigung von Beitragszeiten im Zeitraum vom 01.01.1979 bis 11.03.1989 sowie unter ungekürzter Anrechnung
der Zeiten der LPG-Mitgliedschaft des Versicherten vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 zu gewähren. Hiergegen geht die Klägerin zulässig mit der kombinierten
Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1 und 4
SGG) vor.
Darüber hinaus sind entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten weder der Bescheid vom 30.04.2002 und der Bescheid
vom 07.05.2002 noch der diesbezügliche Überprüfungsbescheid vom 22.07.2002 Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Bescheide
vom 30.04.2002 und vom 07.05.2002 sind durch den Vergleich vor dem SG in der mündlichen Verhandlung und die Erledigterklärung des Rechtsstreits insoweit bestandskräftig geworden (§
77 SGG). Es handelte sich auch um einen abtrennbaren Streitgegenstand, weil mit den Bescheiden bestimmte weitere Zeiträume - in
den Jahren 1951 bis 1954 - als nachgewiesen anerkannt worden sind (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 27.01.2004 - L 2 RJ 1062/02 nach Juris Rn. 6). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich um eine prozessökonomische Entscheidung gehandelt haben
mag. Der im Hinblick darauf ergangene Überprüfungsbescheid vom 22.07.2002 ist nicht gem. §
96 SGG in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung, der gem. §
153 Abs.
1 SGG für das Berufungsverfahren entsprechend gilt, Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil er den mit der Klage angefochtenen
Bescheid vom 28.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2001 nicht abgeändert oder ersetzt hat. Geändert oder
ersetzt wird ein Bescheid immer nur dann, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft bzw. wenn
in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird. Ein bloßer Sachzusammenhang
mit dem anfänglich erhobenen Anspruch ist jedenfalls nicht ausreichend. Diese Feststellung, ob der neue Bescheid in die Regelung
des Erstbescheids eingegriffen hat, ist durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Regelungen (der ergangenen
"Verfügungssätze") zu treffen (BSG, Urteil vom 20.07.2005 - B 13 RJ 37/04 R m.w.Nachweis, über Juris Rn. 18).
Der Verfügungssatz des Bescheids vom 28.02.2001 lautete: "Ihr Antrag vom 02.01.2001 ....auf Überprüfung des Bescheides vom
04.07.1991 gemäß § 44 SGB X wird abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind". Weiter enthielt der Bescheid den Hinweis: "Sie
beantragen die zusätzliche Berücksichtigung von Beitragszeiten im Zeitraum vom 01.01.1979 bis 28.02.1988 sowie die ungekürzte
Anrechnung der Zeiten der LPG-Mitgliedschaft." Im Bescheid vom 22.07.2002 heißt es: "Ihrem Antrag vom 29.05.2002 auf Nachzahlung der mit Bescheid vom 30.04.2002
neu festgestellten Witwenrente ab dem 01.01.1996 kann nicht entsprochen werden." Weiter heißt es: "Grund für die Neufeststellung
vom 30.04.2002 war die Anrechnung der Beitragszeit vom 01.01.1954 bis 31.12.1959." Dem Begehren der Klägerin auf höhere Witwenrente
unter Anerkennung weiterer Zeiten ist damit voll entsprochen worden. Der weitere Streit bezog sich damit nicht mehr auf die
Höhe der Witwenrente und die Überprüfung des Bescheids vom 04.07.1991, die sich nach dem
SGB VI bzw. der
RVO und dem FRG beurteilt, sondern auf die Beurteilung des Beginns der Rentennachzahlung hinsichtlich der durch Anerkennung weiterer Zeiten
höheren Witwenrente nach § 44 Abs. 4 SGB X und betraf damit einen anderen Streitgegenstand. Somit besteht weder die Gefahr widersprechender Entscheidungen noch sprechen
Gründe der Prozessökonomie für eine Einbeziehung (hierzu vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, §
96 Rn. 1a). Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 22.07.2002 mit dem Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit ist daher
zu Recht erfolgt.
Sofern der Klägervertreter erstmals im Verfahren vor dem SG die Anerkennung weiterer Beitragszeiten - für 1981 und über den 07.05.1988 hinaus bis 11.03.1989 - bzw. im Berufungsverfahren
gegenüber dem Senat wieder die Zeit ab 01.01.1979 - begehrt hat, handelt es sich nicht um eine Klageänderung, sondern ohne
Änderung des Klagegrundes um eine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache (§
99 Abs.
3 Nr.
2 SGG). Aus demselben Sachverhalt, aus dem die Klägerin ihren Anspruch auf eine höhere Rente von Anfang an hergeleitet hat, erstrebt
sie eine höhere Rente auch mit der Begründung, weitere Zeiten seien aus dem gleichen Beschäftigungsverhältnis als Beitragszeiten
anzuerkennen.
Der Klägervertreter hat das Begehren im Verwaltungsverfahren, die Zeiten der LPG-Mitgliedschaft zu 6/6 statt zu 5/6 anzurechnen, sowohl vor dem SG als auch zunächst im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Erst im Erörterungstermin vor dem Senat ist dies wieder thematisiert
worden. Es kann offen bleiben, ob hierin eine Klagänderung (§
99 Abs.
1 SGG) oder auch eine Erweiterung des Klagantrags in der Hauptsache zu sehen ist. Denn auch die Klagänderung wäre zulässig, weil
die Beklagte sich ohne zu widersprechen in mehreren Schriftsätzen auf den Streitstoff eingelassen hat (§
99 Abs.
2 SGG) und er vielmehr zum beherrschenden Thema des Rechtsstreits geworden ist.
Ausgangspunkt der materiellen Prüfung ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit
bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig
erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Die Beklagte ist nach diesem Maßstab verpflichtet, den Bescheid vom 04.07.1991 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin höhere
Witwenrente nach §
46 SGB VI bzw. § 1268
RVO zu gewähren. Denn der zur Überprüfung gestellte Bescheid erweist sich als rechtswidrig. Damit sind ihr schließlich auch Sozialleistungen
- hier: höhere Witwenrente - zu Unrecht versagt worden. Der Klägerin stand höhere Witwenrente zu.
Bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 44 SGB X ist auf die Vorschriften des FRG abzustellen, wie sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 04.07.1990 galten (vgl hierzu §
300 Abs.
3 SGB VI; BSG, Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R über Juris Rn. 18 mit Hinweis auf BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr 1).
Der Anwendungsbereich des FRG ist vorliegend auch eröffnet, obwohl der Versicherte selbst nicht Vertriebener iS. des § 1a FRG (i.d.F. bis 31.12.1991) war. Die dennoch erfolgte Gewährung der Hinterbliebenenrente an die Klägerin, die Vertriebene i.S.
der Vorschrift ist, beruhte auf der Rechtsprechung des BSG, wonach die §§ 14, 15 FRG im Lichte des § 1a FRG zu sehen seien, der die vertriebenen Hinterbliebenen als Leistungsberechtigte den (verstorbenen) Versicherten gleichgestellt
habe (BSG, Beschluss des Großen Senats [GS] vom 06.12.1979, SozR 5050 § 15 Nr. 13; BSG, Urteil vom 22.04.1986 - 1 RA 73/84 -, veröffentlicht in Juris). Gehöre der Versicherte selbst - etwa wegen Vorversterbens im Vertreibungsgebiet - nicht zu dem
Personenkreis des § 1 FRG, werde die vom Gesetzgeber gewollte Eingliederung seiner Hinterbliebenen nur dann wirklich erreicht, wenn auch bei diesen
das Arbeits- und Versicherungsleben des Versicherten so behandelt werde, als ob es im Geltungsbereich des Gesetzes zurückgelegt
worden wäre. Diesen Hinterbliebenen sollte, soweit sie selbst als Vertriebene anerkannt waren, durch § 1a FRG in ihrer Rechtsposition zur Rentenversicherung eine dem "Versicherten" selbst zustehende Gleichrangigkeit eingeräumt, d.h.
ihnen das "Guthaben" des Versicherten aus den im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten als eigenes Guthaben zugerechnet
werden. Insoweit wurde zumindest partiell der sonst im Rentenrecht vorherrschende Grundsatz verlassen, dass das Hinterbliebenenrecht
nur ein von dem Versichertenrecht abgeleitetes Recht sein könne. Der Gesetzgeber hat dies in der Folge durch § 14a FRG (eingefügt durch Art. 7 des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21. März 2001 [BGBl. I, 403]) ausgeschlossen. § 14a FRG, regelt, dass bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 gehören, Zeiten
nach diesem Gesetz nicht angerechnet werden; dies gilt jedoch nicht für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 2002 ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist (§ 14a Satz 2 FRG). Die Vorschrift wirkt somit nicht auf die Klägerin zurück.
Nach § 15 Abs. 1 FRG in der Fassung bis 31.12.1991 (a.F.), die in den hier maßgeblichen Teilen unverändert geblieben ist, stehen Beitragszeiten,
die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten
Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet,
so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder
Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 FRG). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Abs. 1 jedes System der Sozialen Sicherheit
anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sich
und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes für einen oder mehrere
dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistung (Rente) zu sichern.
1. Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977
Diese Voraussetzungen für die Anrechnung von Beitragszeiten des Versicherten sind für die Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977
erfüllt. In Rumänien ist für die Mitglieder der LPG - nach dem Muster der staatlichen Sozialversicherung - durch das Dekret Nr. 535/1966 eine gesetzliche Sozialversicherung
als Pflichtversicherung eingeführt worden (Dekret Nr. 535 vom 24. Juni 1966 über den Anspruch auf Rente und sonstige soziale
Leistungen für Mitglieder von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften). Bei diesem mit Wirkung vom 1. Januar 1967
eingeführten rumänischen Sicherungssystem handelt es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der Definition
des § 15 Abs. 2 FRG (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - über Juris Rn. 16, mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 27.02.1986 - 1 RA 57/84). Obwohl gesetzliche Rentenansprüche für LPG-Mitglieder erst ab 1. Januar 1967 bestanden, wurde die Beitragspflicht zum Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder bereits ab 1. Januar 1966 eingeführt. Insoweit können Beitragszeiten für LPG-Mitglieder frühestens ab 1. Januar 1966 vorliegen.
Auf Grund der Adeverinta Nr. 285 vom 13.03.1990 und der Adeverinta Nr. 7 vom 19.02.2009 sowie der Angaben der Klägerin, die
durch die Auskünfte der als Zeugen benannten H. und J. W., J. und A. B. und H. M. im Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahrens
bestätigt wurden, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Versicherte im streitigen Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1977
ununterbrochen als Mitglied der LPG S. in einem ganzjährigen Beschäftigungsverhältnis stand und als solcher für ihn von der LPG entsprechend dem Dekret Nr. 535/1966 pauschal Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung abgeführt worden sind. Diese Beiträge
sind auch als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 - über Juris Rn. 18). Davon ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge
der LPG nicht für einzelne Mitglieder nach den von ihnen erzielten Entgelten, sondern nach Maßgabe der von der LPG erzielten Jahresproduktion abgeführt worden sind und an die bloße Mitgliedschaft in der LPG, nicht aber an die tatsächliche Arbeitsleistung und somit an die Zahl der Tage, an denen gearbeitet wurde, anknüpfte (vgl.
LSG Baden-Württemberg, Senatsurteil vom 08.09.2004 - L 2 RJ 1664/02 unter Verweis auf das Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 15. 12.1999). Der Versicherte war danach nach
dem in diesem Zeitraum geltenden rumänischen Recht ganzjährig zur rumänischen Sozialversicherung beitragspflichtig und es
sind Beiträge für ihn als Mitglied der Gesamtheit im abstrakten Sinne geleistet worden.
Das BSG hat in der Entscheidung vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R ausgeführt, dass die auf Grund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG beruhenden Beitragszeiten (§ 15 FRG) als nachgewiesen (§ 22 Abs. 3 FRG - vergleichbar dem hier maßgeblichen § 19 Abs. 2 FRG a.F.) anzusehen sind. Auch danach hat das BSG an dieser Aussage festgehalten, solange keine Anhaltspunkte gegen eine Beitragszahlung
der LPG für ihre Mitglieder vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6, über Juris Rn. 19, BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - über Juris Rn. 18).
Anhaltspunkte dafür, dass die LPG die Beiträge tatsächlich nicht oder nur unzureichend abgeführt hätte, liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Ausgehend von
den glaubwürdigen und bestätigten Angaben der Klägerin, der aus der Adeverinta Nrn. 285 und 7 ersichtlichen Mitgliedschaft
und Beschäftigung des Versicherten sowie der entsprechend dem Dekret 535 vom 24. Juni 1966 geschaffenen, ab 1. Januar 1966
bestehenden Beitragspflicht für Mitglieder der LPG ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die LPG für den Versicherten im streitigen Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung vollständig
abgeführt hat. Soweit die Beklagte die Beitragszahlung unter Hinweis auf die Auskunft der rumänischen Verbindungsstelle CNPAS
vom November 2007 (Nr. 14956/2007) in Zweifel zieht, bietet sie keine konkreten Anhaltspunkte, die für den vorliegenden Einzelfall
vernünftige Zweifel an der vom Senat erlangten Überzeugung begründen könnten. Die Beklagte beruft sich wohl auf die Passage,
in der es heißt: "Sofern ein Genossenschaftsbetrieb den Beitrag zum Rentenfonds nicht vollständig einzahlte, wurden die Rentenansprüche
seiner Mitglieder proportional zum gezahlten Beitrag gezahlt, nicht aber weniger als 80 Prozent der Beiträge der Genossenschaftler."
Hieraus ergibt sich kein Hinweis darauf, dass dies bei allgemein bestehender Versicherungspflicht ausnahmsweise auch im Falle
des Versicherten so gewesen ist. Die Beklagte hat nicht dargelegt, welche Anhaltspunkte sich daraus ergeben sollen, die den
Senat dazu veranlassen würden, sich ausnahmsweise gedrängt fühlen zu müssen, einen eventuellen Verstoß gegen die gesetzliche
Beitragspflicht zu ermitteln. Zudem lassen die von der Beklagten in Bezug genommenen Ausführungen ein Verständnis zu, wonach
die Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung auch dann als gezahlt galten, wenn sie effektiv nicht geflossen waren. Denn
die darauf beruhenden Rentenansprüche waren lediglich zu kürzen, entfielen aber nicht ganz (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.02.2009
- B 5 R 39/06 R - über Juris Rn. 19).
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass für den Versicherten Beiträge im Sinne von § 15 Abs. 1 FRG a.F. für den Zeitraum von Anfang 1966 bis Ende 1977 entrichtet worden sind. Ist jedoch von einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung
für den gesamten Zeitraum auszugehen, so bleibt für eine Wertung der streitgegenständlichen Beitragszeiten nur als glaubhaft
gemacht kein Raum (vgl. BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 2; BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 5). Bei ununterbrochener Beitragszahlung aufgrund
eines ganzjährigen Beschäftigungsverhältnisses kommt es auf etwaige Arbeitsunfähigkeitszeiten oder etwaige- witterungsbedingt
- ausgefallene Arbeitstage nicht an, weil die Beitragszahlung durch die LPG hierdurch nicht unterbrochen wurde und § 15 FRG nur an die Beitragszahlung und nicht an eine Beschäftigungszeit anknüpft. Auf den Nachweis, ob an einzelnen Tagen gearbeitet
wurde, kommt es damit ebenfalls nicht an. Dieses Ergebnis gründet letztlich auf der in Rumänien früher unterschiedlichen Ausgestaltung
der Beitragspflicht zur Rentenversicherung von Mitgliedern einer LPG zu derjenigen anderer Arbeitnehmer. Diese Unterscheidung ist daher auch im Rahmen des § 15 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 2 FRG a.F. hinzunehmen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass damit eine generelle Besserstellung der ehemaligen Mitglieder einer
LPG durch das bisherige Fremdrentenrecht verbunden ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R in SozR 4-5050 § 15 Nr. 2, nach Juris Rn. 29 f). Eine Zeitkürzung im Zeitraum 1966 bis 1977 nach § 19 Abs. 2 Satz 1 FRG a.F. um 1/6 scheidet damit aus.
Auch sind die für den Versicherten ermittelten Beitragszeiten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nach der Ausnahmeregelung
des § 26 Satz 3 FRG a.F. wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur nach dem entsprechenden Anteil zu berücksichtigen. Das Klagebegehren - 6/6 statt
5/6-Anrechnung - kann nur dann Erfolg haben, wenn die streitigen Zeiten nicht nur nachgewiesene Beitragszeiten sind (§ 15 i.V.m. § 19 Abs. 2 FRG a.F.), sondern auch Zeiten, die nicht nach § 26 Satz 3 FRG a.F. nur anteilmäßig zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - über Juris Rn. 23 ff). Ein Beschäftigungsverhältnis, auf Grund dessen nur bei einem Teil der möglichen Arbeitstage tatsächlich
gearbeitet wird, führt zur teilweisen Anrechnung, wenn der Versicherte im Sinne dieser Vorschrift nur "teilzeitbeschäftig"
oder "unständig beschäftigt" war. Dabei liegt eine Teilzeitbeschäftigung in diesem Sinne nicht nur dann vor, wenn sie dem
traditionellen Muster einer solchen Beschäftigung (Halbtagsarbeit) entspricht (BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R in SozR 4-5050 § 15 Nr. 5, über Juris Rn. 26). Eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 26 Satz 3 FRG setzt nicht nur eine geringere Arbeitszeit als betrieblich oder allgemein üblich voraus, sondern auch, dass dies entweder
mit dem Beschäftigten vereinbart oder zumindest auch von seiner Entscheidung abhängig war. Denn sonst hätten die Betroffenen
für Verhältnisse einzustehen, für die sie nichts können (BSG aaO. über Juris Rn. 33). In Bezug auf den Versicherten liegen
keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass er in der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 während seiner Mitgliedschaft in der
LPG - mit seinem Einverständnis - zu geringeren Arbeitszeiten als betriebsüblich in der LPG oder allgemein üblich in Rumänien beschäftigt gewesen wäre. Grundsätzlich ist bei der Erfüllung und erst recht bei der Überbietung
der geplanten Normen oder des jeweils vorgesehenen Minimums an Normen oder auch kalendermäßigen Arbeitstagen (seit 1976: 300
Tage im Jahr) von einer durchgehenden Arbeitsleistung, wie sie in der Landwirtschaft erwartet werden kann, für das gesamte
Kalenderjahr auszugehen (s. Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München eV zu den seit 1949 in Rumänien geltenden Regelungen
über Lohnlisten und ihre Aufbewahrung sowie über Tatbestände der Unterbrechung von Beschäftigungszeiten, zu Fragekomplex IV
- Besonderheiten bei Beschäftigten in der Landwirtschaft, I. c) cc), veröffentlicht in rv 2001). Von einem Teilzeit- oder
unstetigen Arbeitsverhältnis geht auch die Beklagte in Bezug auf den Versicherten nicht aus. Von daher erübrigt sich auch
ein Eingehen auf den Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des 5. Senats des BSG, nach der eine Prüfung, während welcher
Zeiten das LPG-Mitglied im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat, notwendig sein soll. Denn
dies bezieht sich nur auf Zeiträume außerhalb einer Vollerwerbstätigkeit, damit diesen Zeiten entsprechend § 26 FRG Entgeltpunkte zugeordnet - entsprechend § 26 a.F. Teilzeiträume berücksichtigt - werden können (vgl. BSG Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R - über Juris Rn.32).
2. Zeiten vom 01.01.1979 bis 11.03.1989
Soweit die Klägerin weitere Zeiten des Versicherten im Zeitraum zwischen dem 01.01.1979 und 11.03.1989 geltend macht, steht
zur Überzeugung des Senats fest, dass der Versicherte im gesamten Zeitraum bis zu seinem Tod am 11.03.1989 ebenfalls Mitglied
der LPG S. im Zusammenhang mit einem ganzjährigen Beschäftigungsverhältnis war. Weiterhin geht der Senat davon aus, dass die Arbeit
in der LPG in den Wintermonaten nicht zu verrichten war und dass die Untererfüllung der Normen in diesen Zeiträumen auf Zeiten der Arbeitsunfähigkeit
auf Grund gesundheitlicher Probleme beruhten. Dies steht für den Senat auf Grund der Adeverinta Nr. 285 und Nr. 7 sowie der
durch die Angaben der Zeugen belegten glaubwürdigen Angaben der Klägerin fest. Die Klägerin hat - bestätigt - in der schriftlichen
Auskunft vom 31.01.2002 für die Jahre 1979, 1984 bis 1988 einen plausiblen Grund für die Untererfüllung der Normen durch den
Magendurchbruch 1979 und den Unfall des Versicherten im Jahr 1984 mit den nachfolgenden gesundheitlichen Problemen sowie die
zwei Schlaganfälle in den Jahren 1988 und 1989 benannt. Da die LPG-Mitgliedschaft nur durch Ausschluss als äußerste Disziplinarmaßnahme oder durch den Tod endete, ist der Senat davon überzeugt,
dass der Kläger bis zu seinem Tod LPG-Mitglied geblieben ist und seine Arbeitskraft im Rahmen von Arbeitsunfähigkeit über 1988 hinaus nicht einsetzen konnte. Von
daher ist es schlüssig, dass ihm einerseits in der Adeverinta Nr. 7 eine Mitgliedschaft in der LPG seit 1954 und andererseits eine Arbeitsleistung nur bis einschließlich 1988 bescheinigt wird.
Auch für das Jahr 1981 ist der Senat davon überzeugt, dass der Versicherte Mitglied der LPG war und im Rahmen seiner Beschäftigung die Normen übererfüllt hat, wie in der Adeverinta Nr. 7 bescheinigt. Zwar weicht die
Adeverinta Nr. 7 insoweit von der Adeverinta Nr. 285 ab, die für 1981 nur einen Strich bei den realisierten Einheiten enthält.
Der Senat ist jedoch von der diesbezüglichen Richtigkeit der Eintragung in der Adeverinta Nr. 7 überzeugt, weil in Rumänien
Arbeitspflicht galt (Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 04.11.1998 zur arbeitsrechtlichen Stellung von LPG-Mitgliedern in Rumänien bis zur Wende 1989; LSG-Akte L 2 R 3076/09, S. 4) und die Klägerin in der chronologischen Schilderung der Berufstätigkeit ihres Mannes im Schreiben vom 31.01.2002 Unterbrechungen
nur für die Zeiten von Erkrankungen schildert, ebenso wie der befragte Arbeitskollege M. in seiner Auskunft vom 03.04.2002,
das Fehlen eines ganzen Jahres aber nicht erwähnen. Die Klägerin hat die Nichterwähnung des Jahres 1981 bei der Erstangabe
der Beschäftigungszeiten in der Beschäftigungsübersicht vom 23.07.1990 glaubhaft damit erklärt, dass ihr bei der Beratung
zum Hinterbliebenenrentenantrag geraten worden sei, nur Zeiten geltend zu machen, die sich auch durch die Arbeitspapiere beweisen
ließen. Eine Zeit der Kindererziehung in diesem Jahr oder keinerlei Tätigkeit aus anderem Grund und damit als "Beitragszeit
ohne Versicherungstatbestand", wie sie nach der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG zu einer systemfremden Begünstigung der
Berechtigten nach dem FRG gegenüber den Versicherten nach dem
SGB VI führen würde (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R, über Juris Rn. 27), liegt damit zweifelsfrei nicht vor.
Ungeachtet der Arbeitsunfähigkeitszeiten und der damit einhergehenden Nichterfüllung der Normen in diesem Zeitraum sind zur
Überzeugung des Senats auf Grund der Rechtslage in Rumänien für den Versicherten als Genossenschaftsmitglied auch in diesem
Zeitraum durchgehend Rentenversicherungsbeiträge im abstrakten Sinne geleistet worden, die nach § 15 FRG Beiträgen im Bundesgebiet gleichstehen. Auch diese Zeiten sind, soweit sie von der Beklagten nicht angerechnet worden sind,
ausgehend von der Rechtsprechung des BSG als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6 zu berücksichtigen.
Rechtsirrig hat die Beklagte zunächst ausgehend von den Angaben der Klägerin, dass sich die Arbeitstage des Versicherten in
den Jahren 1984 bis 1987 auf die Zeit von März bis Oktober verteilt hätten, die Monate Januar und Februar sowie November und
Dezember nicht bei der Anrechnung als Beitragszeit nach § 15 FRG a.F. berücksichtigt und im Übrigen die Arbeitsnormen in Arbeitstage umgerechnet. Eine Umrechnung der Arbeitsnormen in Arbeitstage
scheitert bereits daran, dass dies nicht möglich ist. Es gibt keine einheitlichen und für jeden Einzelfall feststellbaren
Kriterien, nach denen der zeitliche Umfang geplanter oder erfüllter Normen oder "Tagewerke" ermittelt werden könnte. Eine
entsprechende Umrechnung oder Rekonstruktion könnte allenfalls bei der jeweiligen LPG vorgenommen werden, bei der die Unterlagen über die jährliche Festsetzung der Arbeitsnormen und über deren Erfüllung durch
die LPG-Mitglieder geführt werden (Rechtsgutachten Ostinstitut vom 15.12.1999, IV. cc) Lohnlisten und Bescheinigungen, S. 110). Die
von der Beklagten angewandte Formel entbehrt damit jeder Grundlage.
Zur in der nach 1977 in Rumänien geltenden Rechtslage ist festzustellen, dass diese sich hinsichtlich der Versicherungspflicht
zur Rentenversicherung für LPG-Mitglieder nicht wesentlich geändert hat. Zwar ist das Dekret Nr. 535 durch Art. 45 des Gesetzes Nr. 4/1977 (Gesetz Nr. 4
vom 30. Juni 1977 über Renten und andere Leistungen der Sozialversicherung für Mitglieder von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften,
s. Gesetze osteuropäischer Staaten über die Rentenversicherung, Verband deutscher Rentenversicherungsträger S. 91 ff) mit
Beginn vom 01.01.1978 bzw. teilweise bereits mit Beginn vom 01.06. bzw. 01.07.1977 (vgl. Art. 44 des Gesetzes Nr.4/1977) ersetzt
worden. Es bestand aber weiterhin eine Pflichtversicherung und die Rentenversicherungsbeiträge wurden weiterhin von der LPG - zusätzlich anteilig vom Staat - monatlich mit den persönlichen Beiträgen der Genossenschaftsmitglieder für die Gesamtheit
der Genossenschaftsmitglieder in den Fonds für die Zahlung der Renten und sonstigen Leistungen aus der Sozialversicherung
für Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften eingezahlt (vgl. Art. 6 Gesetz 4/1977). Dies geschah weiterhin
unabhängig davon, ob einzelne Mitglieder während Krankheits-, Mutterschafts- und ähnlichen Fehlzeiten (z.B. nach Art. 31,
32 Gesetz Nr. 4/1977) Leistungen der Sozialversicherung erhielten (vgl. Institut für Ostrecht, Rechtsgutachten zur Auswertung
von Arbeitsbescheinigungen für LPG-Mitglieder in Rumänien vom 09.10.1985, zur Anfrage der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, vom 19.08.1985,
Az.: 391 - 15/35.32; am Ende; LSG-Akte L 2 RJ 2343/02 S. 63). Es steht damit unter der Geltung des Gesetzes Nr. 4/1977 - bis zur Einführung einer freiwilligen Versicherung durch
Gesetz Nr. 80/1992 (Auskunft Nr. 14956/2007) - fest, dass auf Grund der Pflichtversicherung Rentenversicherungsbeiträge vollständig
an 12 Monaten im Jahr für den Versicherten im abstrakten Sinne unabhängig von Arbeitsunfähigkeitszeiten und witterungsbedingten
Arbeitsunterbrechungen durch die LPG eingezahlt worden sind und diese - vgl. Ausführungen oben - damit als nachgewiesene Beitragszeiten nach § 15 FRG den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Anhaltspunkte für eine Teilzeitbeschäftigung liegen auch
für den Zeitraum zwischen 01.01.1979 und 11.03.1989 nicht vor.
Zusammenfassend bleibt damit festzustellen, dass die Witwenrente der Klägerin unter Anrechnung der Zeit vom 01.01.1966 bis
31.12.1977 sowie - soweit geltend gemacht und von der Beklagten noch nicht erfolgt - für die vollen Jahre 1979, 1981 und in
den vollen Jahren 1984 bis 1988 sowie vom 01.01.1989 bis 11.03.1989 unter Anrechnung einer Beitragszeit zu 6/6 zu berechnen
ist.
Gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu
vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist.
Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Satz
2). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkende Leistungen zu erbringen
sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (Satz 3). Ausgehend davon wirkt der Überprüfungsantrag, der am 02.01.2001 bei der
LVA Baden eingegangen ist, auf den 01.01.2001 zurück. Die Rückrechnung von vier Jahren ab 01.01.2001 ergibt damit den Beginn
der höheren Rentenzahlung ab 01.01.1997.
Da der beantragte frühere Rentennachzahlungsbeginn - Antrag Ziff. 3 - nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist,
war insoweit die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG liegen nicht vor.