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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2011 - 2 R 3076/09
Anerkennung von Beitragszeiten nach dem FRG; Nachweis und ungekürzte Anrechnung rumänischer Beitragszeiten zu einer LPG; Voraussetzungen einer Teilzeitbeschäftigung
1. Zur Rechtslage bei der Gewährung von Hinterbliebenenrenten unter Anwendung des FRG der Geltung von § 14a FRG.
2. Zur Abführung von Beiträgen zur rumänischen Sozialversicherung für LPG-Mitglieder unter der Geltung des Dekrets Nr. 535/1966 (vom 1.1.1966 bis 31.12.1977) zum Nachweis von Beitragszeiten §§ 15 Abs. 1, 22 Abs. 3 FRG - 5/6 oder 6/6 Anrechnung). Auf etwaige Arbeitsunfähigkeitszeiten oder witterungsbedingt ausgefallene Arbeitstage kommt es bei einem ganzjährigen Beschäftigungsverhältnis nicht an.
3. Keine konkreten Zweifel an der Abführung der Beiträge für LPG-Mitglieder durch die Auskunft der rumänischen Verbindungsstelle CNPAS von November 2007 (Nr. 14956/2007).
4. Zum Vorliegen einer Teilzeit- oder unständigen Beschäftigung (§ 26 III FRG).
5. Zur Abführung von Beiträgen zur rumänischen Sozialversicherung für LPG-Mitglieder unter der Geltung des Gesetzes Nr. 4/1977 (ab 1.1.1978) zum Nachweis von Beitragszeiten §§ 15 Abs. 1, 22 Abs. 3 FRG - 5/6 oder 6/6 Anrechnung).
6. In Rumänien ist für die Mitglieder der LPG - nach dem Muster der staatlichen Sozialversicherung - durch das Dekret Nr. 535/1966 eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung eingeführt worden. Bei diesem mit Wirkung vom 1.1.1967 eingeführten rumänischen Sicherungssystem handelt es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der Definition des § 15 Abs. 2 FRG. Die Beitragspflicht zum Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder wurde bereits ab 1.1.1966 eingeführt. Insoweit können Beitragszeiten für LPG-Mitglieder frühestens ab 1. Januar 1966 vorliegen.
7. Die auf der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG beruhenden Beitragszeiten (§ 15 FRG) sind als nachgewiesen anzusehen.
8. Eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 26 S. 3 FRG setzt nicht nur eine geringere Arbeitszeit als betrieblich oder allgemein üblich voraus, sondern auch, dass dies entweder mit dem Beschäftigten vereinbart oder zumindest auch von seiner Entscheidung abhängig war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 150
Normenkette:
FRG § 14a
,
FRG § 15 Abs. 1
,
FRG § 15 Abs. 2
,
FRG § 22 Abs. 3
,
FRG § 26 S. 3
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 29.05.2002 S 12 R 3415/01
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2002 und der Bescheid vom 28. Februar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2001 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 4. Juli 1991 teilweise abzuändern und verurteilt, der Klägerin höhere Altersrente ab 1. Januar 1997 unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 sowie - soweit noch nicht anerkannt - unter Berücksichtigung der vollen Jahre 1979, 1981, 1984 bis 1988 sowie des Zeitraums vom 01.01.1989 bis 11.03.1989 als nachgewiesene Beitragszeiten (6/6) zu gewähren.
Im Übrigen, in Bezug auf Antrag Ziff. 3, wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtzügen zu erstatten.

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