Sozialversicherungspflicht eines Projektingenieurs bei Beratungstätigkeiten für einen Dritten im Auftrag einer Beratungsfirma;
Erbringung der Arbeitsleistung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der bei der Beigeladenen Nr. 1 während der Zeit vom 1.6.2011 bis 31.12.2011
ausgeübten Tätigkeit als Projektingenieur der Sozialversicherungspflicht (Renten- und Arbeitslosenversicherung) unterlegen
hat.
Die Beigeladene Nr. 1 ist ein als GmbH verfasstes Unternehmen mit Sitz in D ... Unternehmensgegenstand ist die Projekt- und
Prozessmanagementberatung (schwerpunktmäßig) für Betriebe der Automobil- und der Automobilzulieferindustrie. Hauptkunden der
Beigeladenen Nr. 1 sind die D. AG, die B. AG und die V. AG. Der Beigeladenen Nr. 1 ist eine Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung
gem. §
1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (
AÜG) erteilt worden (vgl. Bl. 60 SG-Akte).
Der (1978 geborene) Kläger (sp. Staatsangehöriger) war für die Beigeladene Nr. 1 vom 1.6.2011 bis 31.12.2011 als Projektingenieur
auf der Grundlage von am 20.5.2011 abgeschlossenen Verträgen, bezeichnet als "Rahmenvertrag für Subunternehmer-Leistungen"
und als "Projekteinzelvertrag", tätig.
Der als "Rahmenvertrag für Subunternehmer-Leistungen" bezeichnete Vertrag enthält i. W. folgende Regelungen:
§ 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist die Erbringung der im Projekteinzelvertrag beschriebenen
Subunternehmer-Leistungen durch den Auftragnehmer (Kläger). (2) Der Auftragnehmer ist nicht Vertragspartner im Verhältnis
zum (im Folgenden als "Kunde" bezeichneten) Auftraggeber der P. (Beigeladene Nr. 1) ... (4) Der Auftragnehmer ist hinsichtlich
des Leistungsortes und seiner zeitlichen Einteilung während der Leistungserbringung bis zum Ende des Projektes frei. Der Auftragnehmer
wird sich jedoch bei der Zusammenarbeit mit anderen Auftragnehmern oder sonstigen Projektmitarbeitern der P. oder des Kunden
abstimmen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Planung und Einhaltung von Terminen. (5) Der Auftragnehmer unterliegt nicht
dem Weisungsrecht der P ... Unberührt bleiben Weisungen der P., die das Ergebnis der Projektarbeit betreffen. Zum Zwecke der
Koordination und für die gemäß Projektfortschritt unter Umständen durchzuführenden (Teil-)Abnahmen wird der Auftragnehmer
den Erfordernissen des Projektes entsprechend für die Besprechung im Betrieb des Kunden zur Verfügung stehen. Soweit es für
das Projekt erforderlich ist, wird der Auftragnehmer für die Umsetzung seiner Leistungsergebnisse die IT-Umgebung der P. oder
des Kunden nutzen. (6) Für die Durchführung des Auftrages setzt der Auftragnehmer die im jeweiligen Projekteinzelvertrag benannten
Mitarbeiter ein. Die Führung und Kontrolle seiner Mitarbeiter obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer. (7) Fällt ein Mitarbeiter
des Auftragnehmers aus, so ist er verpflichtet, unverzüglich einen gleich qualifizierten Mitarbeiter zur Durchführung des
Auftrages einzusetzen. In diesem Fall entfällt die Vergütung nach § 2 für die Dauer einer während des Projektes zu vereinbarenden
Einarbeitungszeit.
§ 2 Vergütung (1) Vergütung erfolgt grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand des Auftragnehmers. Der Verrechnungssatz
wird im jeweiligen Projekteinzelvertrag vereinbart. Reisezeiten werden nicht vergütet, es sei denn, im Projekteinzelvertrag
ist etwas anderes vereinbart. (2) Die Forderungen des Auftragnehmers werden von der P. innerhalb von 30 Tagen nach Eingang
der Rechnung und der in § 11 Abs. 4 aufgeführten Unterlagen ausgeglichen ... (3) Mit der im Projekteinzelvertrag bestimmten
Vergütung des Auftragnehmers sind dessen Aufwendungen unabhängig von deren Voraussagbarkeit abgegolten. Der Auftragnehmer
erhält insbesondere keine Spesen und keinen Ersatz für Reisekosten, es sei denn, P. hat dem im Einzelfall zugestimmt. In diesem
Fall werden die Aufwendungen im Rahmen der steuerlich geltenden Pauschalsätze erstattet ... (5) Die Vergütung erfolgt, falls
gesetzlich vorgeschrieben, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Diese ist gesondert auszuweisen ...
§ 3 Laufzeit des Rahmenvertrages (1) Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist von
drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden ... (2) Die Beendigung des Projekteinzelvertrages lässt den Bestand des Rahmenvertrages
unberührt ...
§ 4 Projekteinzelverträge (1) Die Projekte werden als Ergänzung zu diesem Rahmenvertrag in Projekteinzelverträgen, insbesondere
hinsichtlich ihrer Inhalte, Termine, Vergütung und Umfang der Dokumentation definiert. (2) Die Aufgaben des Auftragnehmers
sind projektbezogen. Änderungen, Erweiterungen und/oder Eingrenzungen des ursprünglichen Projekteinzelvertrages sind daher
im Rahmen des üblichen Change-Managements möglich. (3) P. ist berechtigt, den Projekteinzelvertrag mit einer Frist von 30
Tagen zu kündigen, soweit das Projekt aus nicht von P. zu vertretenden Gründen nicht oder nicht mehr durchgeführt wird ...
(5) Aus diesem Rahmenvertrag ergeben sich keine Ansprüche oder Verpflichtungen des Auftragnehmers auf Abschluss von Projekteinzelverträgen
... § 6 Mängel und Pflichtverletzungen (1) Die Haftung wegen Mängeln und Pflichtverletzungen bestimmt sich nach den gesetzlichen
Regelungen ...
§ 7 Verzug (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, P. unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, soweit Umstände, insbesondere
aufgrund anderer Tätigkeiten, eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass Termine bezüglich eines Einzelprojektes
nicht eingehalten werden können ... § 8 Geheimhaltung ... (5) Nach Beendigung des jeweiligen Projekts ist der Auftragnehmer
verpflichtet, alle geschäftlichen Unterlagen, wie Informationsmaterialien, Bücher, Unterlagen über Kunden sowie sonstige geschäftliche
Materialien, insbesondere im Besitz des Auftragnehmers befindliche Software und Datenträger einschließlich des Codes (Objekt
und Quellcode) P. zu übergeben. Der Auftragnehmer ist weiterhin verpflichtet, sämtliche Daten, die im Zusammenhang mit dem
Projekt stehen, von nicht P. gehörenden Datenträgern zu löschen und P. die vollständige Übergabe sämtlicher Materialien und
die Löschung aller Daten schriftlich zu bestätigen.
§ 9 Schutzrechte und Know-how (1) Alle Rechte an den vom Auftragnehmer nach diesem Rahmenvertrag und/oder den jeweiligen Projekteinzelverträgen
und/oder im Zusammenhang mit den einzelnen Projekten erzielten Arbeitsergebnissen stehen P. zu ... (5) Ist das Entwicklungsergebnis,
insbesondere die Software, die aus der Tätigkeit für P. entstanden ist, Gegenstand oder Teil einer Erfindung, so überträgt
der Auftragnehmer bereits jetzt alle an und aus der Erfindung oder dem Teil der Erfindung (erzielten Rechte) an P ...
§ 10 Nachweispflichten (1) P. informiert den Auftragnehmer umfassend über die Zielvorstellungen und Zielvorgaben der einzelnen
Projekte. Hält der Auftragnehmer die übermittelten Informationen für seine Entwicklungstätigkeit nicht für ausreichend spezifiziert,
wird er dies P. unverzüglich mitteilen und ergänzende Informationen anfordern. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf
Anforderung der P. regelmäßig Statusberichte über den Stand des jeweiligen Projektes zu erstellen und P. jeweils über den
Fortgang des Projektes zu berichten. (3) Als Nachweis für seinen Zeitaufwand wird der Auftragnehmer eine vollständige und
genaue Aufzeichnung seines Zeitaufwandes vornehmen, der ihm oder einer von ihm zur Erfüllung des Rahmenvertrages oder eines
Projekteinzelvertrages eingesetzten Person entstanden ist. Diese Aufzeichnung ist P. zu übergeben und dient als Grundlage
für die Rechnungsstellung ... (5) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass seine Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig ist,
so dass der Auftragnehmer selbst für ausreichenden Versicherungsschutz für Alters- und Krankheitsvorsorge verantwortlich ist
... (6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die eingenommene Umsatzsteuer ordnungsgemäß an das zuständige Finanzamt abzuführen,
...
Der als "Projekteinzelvertrag" bezeichnete Vertrag enthält i. W. folgende Regelungen:
(1) Projektnummer P. 2811 (2) Projektbezeichnung: "SAP-basierte Abbildung und Optimierung der bedarfsorientierten Erprobungsplanung
in TTP ("Truck Prototype Planning") (3) Kunde: D. AG (4) Projektziele: a) Ist-Analyse der Prozesse zur bedarfsorientierten
Erprobungsplanung auf Basis von TPP-DVP&R der Nutzfahrzeug-Powertrain-Entwicklung b) Prozessmodellierung des Soll-Zustandes
zur SAP-basierten Abbildung (5) Projektlaufzeit: 25.5.2011 bis 31.12.2011 (6) Projektumfang: 1050 Stunden (7) Vergütung: 53,60
EUR pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) (8) Reisekosten werden auf Nachweis gemäß der P. Reisekostenrichtlinie sowie des
Projektbudgets erstattet.
Mit Bescheid vom 22.6.2011 bewilligte die Agentur für Arbeit B. dem Kläger gem. §
57 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (
SGB III) einen Gründungszuschuss zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit für die Zeit vom 1.6.2011 bis 29.2.2012
in Höhe von monatlich 1.844,70 EUR als Zuschuss.
Der Kläger nahm seine Tätigkeit an dem im Projekteinzelvertrag vom 20.5.2011 bezeichneten Projekt am 1.6.2011 auf. Mit Rechnung
vom 4.7.2011 rechnete er gegenüber der Beigeladenen Nr. 1 für den Monat Juni 2011 170,50 Arbeitsstunden, Reisekosten und Sonderleistungen
in Höhe von insgesamt 12.435,76 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer ab. Mit Rechnung vom 1.8.2011 rechnete der Kläger für Juli 2011
185 Arbeitsstunden und Reisekosten in Höhe von insgesamt 13.003,27 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer) ab.
Unter dem 15.7.2011 stellte der (damals noch in Berlin und erst ab September 2011 in Stuttgart wohnhafte) Kläger bei der Beklagten
einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status; es möge das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit
festgestellt werden. Er gab (u.a.) an, eigene Arbeitnehmer beschäftige er nicht. Er sei nicht für mehrere Auftraggeber tätig.
Das Arbeitseinkommen aus der zu beurteilenden Tätigkeit stelle den überwiegenden Teil seines Gesamteinkommens dar. Seine Tätigkeit
bestehe in der Beratung als freiberuflicher Projektingenieur für die Entwicklung in verschiedenen Produktentstehungsprozessen
für die Entwicklung komplexer Maschinen (Pkw-Getriebe, Antriebe, Triebwerke) und in der Leitung von Projekten. Es fänden wöchentliche
Besprechungen mit dem Auftraggeber sowie anderen Projektmitarbeitern statt, in denen die Projektfortschritte, Status und Zielabweichungen
vorgestellt würden. Er unterliege nicht dem Weisungsrecht der Beigeladenen Nr. 1 und sei hinsichtlich seiner zeitlichen Einteilung
während der Leistungserbringung bis zum Ende des Projektes frei. Auch der Leistungs- bzw. Tätigkeitsort sei nicht festgelegt.
Die Leistung werde sowohl in Berlin als auch in D. (Projektbesprechungen mit dem Auftraggeber) und in Stuttgart erbracht.
Er sei in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen Nr. 1 nicht eingegliedert. Es finde nur einmal wöchentlich eine Besprechung
mit den Projektmitgliedern statt. Er plane die Schaltung einer eigenen Website und unterschiedliche Werbemaßnahmen, um möglichst
schnell weitere Auftraggeber zu gewinnen. Seinen Stundensatz lege er selbst fest.
Auf Nachfrage der Beklagten führte der Kläger unter dem 12.9.2011 ergänzend aus, er sei seit 1.6.2011 als selbstständiger
Berater im Auftrag der Beigeladenen Nr. 1 tätig. Aufgrund der Unternehmenspolitik vieler Konzerne, auch der D. AG, sei es
ihm ohne das Beraternetzwerk der Beigeladenen Nr. 1 als Freiberufler nicht möglich, direkte Aufträge zu erhalten. Die Beigeladene
Nr. 1 fungiere hierbei als Vermittler. Sie habe ihm ein entsprechendes Projekt für einen ihrer Endkunden (D. AG) angeboten,
bei dem er als Subprojektleiter einen Auftrag bekommen habe. Nach Verhandlungen über sein Beraterhonorar von derzeit 53,60
EUR pro Stunde habe er den entsprechenden Einzelprojektvertrag unterschrieben. Das Honorar werde für jedes weitere Projekt
neu verhandelt. Den Gewinn seiner Tätigkeit kalkuliere er selbst. Über die Projektabwicklung entscheide er ebenfalls selbst
und er unterliege keinen zeitlichen oder örtlichen Einschränkungen durch die Beigeladene Nr. 1. Er wähle selbst aus, welche
Aufträge er annehme oder ablehne. Das zu liefernde Werk seien so genannte "Arbeitspakete", mit denen weltweit die Erprobung
bestimmter Nutzfahrzeug-Motoren organisiert werde. Diese Ergebnisse stünden allein dem (End-)Kunden (der Beigeladenen Nr.
1) zur Verfügung, der auch die erbrachten Leistungen abnehme. Der Beigeladenen Nr. 1 werde hierüber kein Bericht erstattet;
insoweit bestehe auch keine Berichtspflicht. Er sei für die Prozessdefinition bzw. -modellierung eines bestimmten Moduls innerhalb
des Gesamtprojektes zuständig. Seine Tätigkeit habe er am 1.6.2011 aufgenommen. Der Auftrag sei derzeit noch nicht beendet.
Er sei hinsichtlich des Leistungs- bzw. Tätigkeitsorts und der Zeiteinteilung frei. Bei der Beigeladenen Nr. 1 stehe ihm ein
Arbeitsplatz nicht zur Verfügung. Er habe seine Tätigkeit bisher hauptsächlich beim Endkunden (D. AG) in Stuttgart oder von
seinem Home-Office aus ausgeübt. Eine monatliche Mindestzahl von Arbeitsstunden müsse er nicht leisten. Die monatliche Arbeitszeit
sei je nach Inhalt und Anforderung des jeweiligen Projektes unterschiedlich. Projektbesprechungen und Telefonkonferenzen fänden
beim Endkunden statt; dadurch werde der Fortschritt des Projektes kontrolliert. Außerdem würden Statusberichte per E-Mail
an den Gesamtprojektleiter (Mitarbeiter des Endkunden, D. AG) gesandt, damit er die Fortschritte bzw. die erbrachte Leistung
abnehmen könne. Falls detaillierte Besprechungen zu einem bestimmten Thema nötig seien, lade der Gesamtprojektleiter zu separaten
Meetings ein. Seine, des Klägers, Leistung werde erst nach Abnahme der Arbeit durch den Endkunden vergütet. Der Gesamtprojektleiter,
steuere und kontrolliere den Ablauf und den Fortschritt aller anderen Subprojektleiter und Projektmitglieder. Im Projekt seien
mehrere Auftragnehmer bzw. Projektmitglieder involviert. Seine Aufgabe umfasse als Teilprojektleiter die Prozessdefinition
und Umsetzung eines bestimmten Moduls innerhalb des Projektes. Dafür organisiere er in den Räumen der D. AG separate Besprechungen
oder Telefonkonferenzen. Andere Mitarbeiter oder Beauftragte der Beigeladenen Nr. 1 arbeiteten in dem Projekt nicht mit; tätig
seien aber (viele) festangestellte Mitarbeiter der D. AG (Konstrukteure, Versuchsingenieure, Montageplaner von Motoren, Konstrukteure
und Versuchsingenieure sowie Montageplaner von Getrieben, Mitarbeiter aus anderen Standorten, u.a.) oder von dieser extern
beauftragte Dienstleister (IT-Dienstleistungen). Bei Abwesenheit oder Verhinderung müsse er an erster Stelle den Gesamtprojektleiter
unterrichten. Falls nötig, dürfte er eigene Mitarbeiter einsetzen. Die Vergütung erfolge in Form von Monatsabrechnungen nach
Abnahme seiner Arbeit durch den Endkunden. Das von ihm aufgebrachte Kapital zur Durchführung der Beratungsleistung sei relativ
gering. Es bestehe weitestgehend aus seiner Ausbildung und seinem aus Projekten angeeigneten Wissen. Er beteilige sich aktiv
an Fortbildungsmaßnahmen, wodurch er weitere Projekte bzw. weitere Aufträge akquirieren könne. Außerdem bewerbe er sich bei
seinem Kunden (D. AG), unmittelbar um Folgeprojekte und er suche neue Kontakte für weitere Aufträge. Die Beigeladene Nr. 1
habe ihm Arbeitsmittel nicht zur Verfügung gestellt; er nutze einen eigenen Laptop und ein eigenes Mobiltelefon.
In an die Beigeladene Nr. 1 und den Kläger gerichteten Anhörungsschreiben vom 5.10.2011 führte die Beklagte aus, es sei beabsichtigt,
das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung des Klägers sowie Versicherungspflicht zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung
festzustellen.
Hierauf trug die Beigeladene Nr. 1 unter dem 2.11.2011 vor, der Kläger sei auf der Grundlage des Rahmenvertrages vom 20.5.2011
als Subunternehmer und damit selbstständig tätig. Er sei hinsichtlich des Leistungsorts und der Zeiteinteilung, von Sachzwängen
des Projektes abgesehen, frei. Dass er mit der Projektleitung und anderen Mitarbeitern des Projektteams zusammenarbeiten müsse,
begründe kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis; in einen fremden Betrieb sei er deswegen nicht eingegliedert. Der Kläger
biete seine Leistungen auf diversen Freelancer-Plattformen an, sei allerdings bisher noch nicht für weitere Auftraggeber tätig
geworden. Er nutze einen eigenen Computer mit eigener Software und ein eigenes Mobiltelefon sowie einen Geschäftswagen. Zu
ihren, der Beigeladenen Nr. 1, Geschäftsräumen habe er keinen freien Zugang. Für ihn sei weder ein Arbeitszimmer eingerichtet
noch verfüge er über einen Büroschlüssel.
Mit an die Beigeladene Nr. 1 und den Kläger gerichteten Bescheiden vom 10.11.2011 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger
die bei der Beigeladenen Nr. 1 seit 25.5.2011 ausgeübte Tätigkeit als Projektingenieur im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausübt und deswegen Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht. In der Krankenversicherung bestehe
wegen voraussichtlicher Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit. Zur Begründung führte sie aus,
die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Gesichtspunkte überwögen. Die Tätigkeit des Klägers sei vertraglich
geregelt und die Aufgabenstellung sei im Projekteinzelvertrag klar umrissen. Der Kläger müsse die zwischen der Beigeladenen
Nr. 1 und deren Kunden vereinbarte Leistung ohne wesentliche gestalterische Freiheit erbringen. Er habe Anspruch auf einen
Arbeitsplatz beim Kunden der Beigeladenen Nr. 1 und er leiste seine Arbeit hauptsächlich bei diesem. Die Verrichtung einzelner
Leistungen in Heimarbeit sei unerheblich. Der Kläger erhalte eine erfolgsunabhängige und nach Arbeitsstunden berechnete Pauschalvergütung
ohne Gewinn- oder Verlustrisiko. Ein wesentliches Unternehmerrisiko trage er nicht. Die Versicherungspflicht zur Renten- und
Arbeitslosenversicherung beginne am 25.5.2011.
Am 6.12.2011 bzw. am 16.12.2011 legten die Beigeladene Nr. 1 und der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte die
Beigeladene Nr. 1 ihr Vorbringen im Anhörungsverfahren.
Mit an den Kläger und die Beigeladene Nr. 1 gerichteten Widerspruchsbescheiden vom 25.6.2012 wies die Beklagte die Widersprüche
zurück. Ergänzend zur Begründung der Ausgangsbescheide führte sie aus, der Kläger sei hinsichtlich des Tätigkeitsorts an den
Projektort Stuttgart-Untertürkheim gebunden; dort stehe ihm ein Arbeitsplatz zur Verfügung, an dem er überwiegend tätig sei.
Er sei in die Arbeitsorganisation eines Dritten (Endkunde der Beigeladenen Nr. 1) eingegliedert und unterliege einem sich
aus dem Auftrag ergebenden Weisungsrecht des Auftraggebers. Der Kläger setze im Wesentlichen die eigene Arbeitskraft ein,
ohne ein wesentliches Unternehmerrisiko zu tragen.
Am 26.7.2012 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Die Beigeladene Nr. 1 hat am 24.7.2012 Klage beim Sozialgericht
Düsseldorf erhoben (Verfahren S 15 R 1613/12). Mit Beschluss vom 12.09.2012 hat das Sozialgericht Düsseldorf das Ruhen des bei ihm anhängigen Verfahrens angeordnet.
Zur Begründung der Klagen wurde ergänzend zum Vorbringen im Verwaltungsverfahren vorgetragen, der selbstständigen Projektbeauftragung
und Abwicklung durch einen externen Projektingenieur stehe nicht entgegen, dass die zu erbringenden Leistungen mit dem Endkunden
(D. AG) detailliert geregelt seien. Es verbleibe ein ausreichender Handlungsspielraum zur Umsetzung der vom Kunden vorgegebenen
Spezifikationen. Diese folgten aus der Eigenart des Projekts. Nach dem Rahmenvertrag sei der Kläger hinsichtlich des Leistungsortes
und der Zeiteinteilung bis zum Ende des Projekts frei. Uneingeschränkte Freiheit sei für die Annahme einer selbstständigen
Tätigkeit nicht notwendig und bei einer Projektberatung wegen der Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Projektbeteiligten
auch nicht möglich. Ein Weisungsrecht sei nicht vereinbart und der Kläger dürfe auch eigene Mitarbeiter einsetzen. Urlaub
müsse er nicht abstimmen.
Am 25.3.2013 fand die mündliche Verhandlung des Sozialgerichts statt. Der Geschäftsführer der Beigeladenen Nr. 1 gab an, der
Tätigkeitsbereich der Beigeladenen Nr. 1 umfasse die klassischen normalen Entwicklungsprozesse ohne Technologieausrichtung
im Schwerpunkt bei der Automobil- oder der Automobilzulieferindustrie. Die D. AG vergebe Aufträge nur an größere Unternehmen,
die eine Lieferantennummer erhielten. Daher werde nur sie beauftragt; sie nehme dann eine Unterbeauftragung vor. Bei dem hier
streitigen Projekteinzelvertrag sei kein anderer Mitarbeiter (der Beigeladenen Nr. 1) und auch kein anderer Subunternehmer
tätig gewesen. Im Außenverhältnis zu ihren Kunden sei sie für Schäden oder Mängel haftbar.
Der Kläger gab an, er habe bei der D. AG kein Büro. Teilweise nehme er an Meetings teil, die sein Projekt beträfen, oder er
lade selbst zu Meetings ein. Er habe einen Ausweis der D. AG mit seinem Namen und Lichtbild; darin sei als Auftraggeberin
die Beigeladene Nr. 1 benannt. Ansonsten sei der Zutritt über einen Besucherausweis möglich. Gesamtprojektleiter sei ein Mitarbeiter
der D. AG. Es fänden Treffen mit anderen Mitarbeitern der D. AG statt. Er habe zunächst in Berlin gewohnt und anfangs 3 bis
4 Tage in der Woche in Stuttgart verbracht. Teilweise habe er von Berlin aus gearbeitet. Zu Beginn des Projekts habe er 3
bis 4 Tage in der Woche vor Ort bei der D. AG gearbeitet, um Informationen zu sammeln und den ist-Prozess abbilden zu können.
Im August/September 2011 sei er nach Stuttgart umgezogen. Die D. AG habe ihm einen User-Namen eingerichtet und er habe Zugriff
auf bestimmte, sein Projekt betreffende Ordner gehabt. Er dürfe nicht alle Räume der D. AG uneingeschränkt betreten. Tätigkeitsbeginn
sei der 1.6.2011 gewesen. Im Jahr 2013 habe er ein weiteres Projekt der Tochterfirma der Beigeladenen Nr. 1 übernommen und
er habe Angebote von anderen Auftraggebern, teils im Ausland, erhalten. Von Juli bis Dezember 2011 habe er nicht für andere
Auftraggeber gearbeitet.
Mit Urteil vom 25.3.2013 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 10.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 25.6.2012 auf und stellte fest, dass für die Tätigkeit des Klägers als Projektingenieur bei der Beigeladenen Nr. 1 in
der Zeit vom 1.6.2011 bis 31.12.2011 keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung
im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zur Beigeladenen Nr. 1 bestanden hat.
Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die Klage sei zulässig. Unschädlich sei, dass zuvor die Klage der Beigeladenen
Nr. 1 gegen die an sie gerichteten Bescheide der Beklagten beim Sozialgericht Düsseldorf rechtshängig geworden sei. Dabei
handele es sich um einen anderen Streitgegenstand, auch wenn inhaltlich dieselbe Tätigkeit hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht
zu beurteilen sei (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.11.2012, - L 4 R 4303/11 -; a.A. LSG Bayern, Urt. v. 25.9.2012, - L 5 R 292/11 - SG-Akte S. 92). Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe die in Rede stehende Tätigkeit nicht im Rahmen eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt. Er sei weder in den Betrieb der Beigeladenen Nr. 1 noch in den Betrieb des Endkunden
(der Beigeladenen Nr. 1, D. AG) eingegliedert gewesen und habe nur eigene Arbeitsmittel (Laptop, Mobiltelefon, Kfz) eingesetzt.
Einem Weisungsrecht sei er nicht unterworfen gewesen. Ein Weisungsrecht folge weder aus dem Rahmenvertrag noch aus dem Projekteinzelvertrag
vom 20.5.2011. Der Kläger habe seine Arbeitszeit vielmehr frei einteilen dürfen. Allgemeine Vorgabe bzw. die Festlegung von
Eckpunkten für ein Projekt begründeten kein arbeitgebertypisches Weisungsrecht (vgl. BSG, Urt. v. 28.9.2011, - B 12 R 17/09 R -). Auch die im Rahmenvertrag vorgesehene Abstimmung des Klägers bei der Zusammenarbeit mit Auftragnehmern der Beigeladenen
Nr. 1 oder der Kunden begründe kein einseitiges Weisungsrecht. Dabei handele es sich nur um eine mehrseitige zeitliche Koordinierung
auf gleich geordneter Ebene. Inhaltliche Konkretisierungen des Projekts begründeten kein Weisungsrecht hinsichtlich der Ausführung
der Tätigkeit. Der Kläger sei auch hinsichtlich des Arbeitsortes im Wesentlichen frei gewesen und habe sowohl bei Endkunden
der Beigeladenen Nr. 1 wie zu Hause arbeiten dürfen. Die Notwendigkeit von Arbeitsleistungen beim Endkunden folge aus der
Eigenart des Projekts. Auch in inhaltlicher Hinsicht sei ein Weisungsrecht nicht festgelegt worden. Vorgaben habe man dem
Kläger nur im Hinblick auf das Ergebnis seiner Projektarbeit gemacht.
Der Kläger sei beim Endkunden der Beigeladenen Nr. 1 (D. AG) nicht als Leiharbeitnehmer eingesetzt worden. Er habe einem (dem
Endkunden von der Beigeladenen Nr. 1 als Verleiherin übertragenen) Weisungsrecht (ebenfalls) nicht unterlegen. In zeitlicher
Hinsicht sei der Kläger auch dem Endkunden gegenüber frei gewesen, habe etwa selbst Besprechungen oder Telefonkonferenzen
organisiert und seine Arbeitszeit im Übrigen frei einteilen dürfen. Eine Mindestzahl von Arbeitsstunden sei nicht festgelegt
worden. Auch hinsichtlich des Arbeitsorts und des Inhalts der Arbeitsleistung habe ein Weisungsrecht des Endkunden der Beigeladenen
Nr. 1 nicht bestanden. Etwaige Konkretisierungen des vom Kläger auszuführenden Projekts durch den Gesamtprojektleiter (der
D. AG) könnten nicht als Arbeitgeberweisung eingestuft werden. Entsprechendes gelte für Berichtspflichten des Klägers, zumal
auch bei Werkverträgen Teilabnahmen möglich seien (vgl. jurisPR-ArbR 9/2013 Anm. 6 zum Urteil des LSG Baden-Württemberg v.
16.10.2012, - L 11 KR 19/11 -). Über ein Büro habe der Kläger bei der D. AG nicht verfügt. Mit dem in Rede stehenden Projekt nicht zusammenhängende Aufgaben
hätten ihm nicht übertragen werden dürfen. Der Kläger habe auch nur eigene Arbeitsmittel genutzt. Die Zusammenarbeit mit Beschäftigten
der D. AG im Rahmen des Gesamtprojekts stehe einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers im Rahmen seines Teilprojekts
nicht entgegen. Unschädlich sei auch die Vereinbarung einer nach Arbeitsstunden bemessenen Vergütung. Unternehmerische Chancen
seien dem Kläger insoweit eröffnet gewesen, als er auch eigene Arbeitnehmer oder Subunternehmer hätte einsetzen dürfen; deshalb
hätte er seine Einkünfte ggf. durch Übernahme weiterer Aufträge steigern können. Dass es dazu nicht gekommen sei, sei unerheblich.
Arbeitnehmer seien zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet, weshalb die Befugnis zum Einsatz eigener Arbeitnehmer als
gewichtiges Indiz gegen ein Beschäftigungsverhältnis zu werten sei.
Auf das ihr am 11.4.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8.5.2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor,
bei der Berufsgruppe der Projektingenieure sei maßgeblich, in welchem Maße sie in die Unternehmensstrukturen eingebunden seien
und einem direkten Weisungsrecht unterlägen. Bei Dreiecksverhältnissen der vorliegenden Art komme es darauf an, ob der Projektingenieur
im Rahmen eines bestehenden Werkvertrages Teilleistungen erbringe, die ihrerseits vertraglich nicht als Werk klar abgegrenzt
werden könnten, oder ob die vereinbarten Tätigkeiten vertraglich soweit präzisiert seien, dass auf dieser Grundlage die Dienstleistung
ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung erbracht werden könne. Hier ergebe sich das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung
des Klägers. Er sei in die betriebliche Organisation der Beigeladenen Nr. 1 funktionsgerecht dienend eingebunden gewesen und
habe seine Arbeit im Rahmen eines zwischen seinem Auftraggeber (Beigeladene Nr. 1) und einem Dritten (D. AG) abgeschlossenen
Werkvertrages geleistet. Das folge auch aus § 1 des Rahmenvertrags in Verbindung mit dem Projekteinzelvertrag. Danach sei
Gegenstand des Vertrags eine Tätigkeit im Projekt "SAP-basierte Abbildung und Optimierung einer bedarfsorientierten Erprobungsplanung
in TPP (Truck Prototype Planning)" bei der D. AG. Daher sei maßgeblich, ob die vom Kläger im Rahmen dieses Vertrages erbrachten
Teilleistungen ihrerseits vertraglich insoweit klar als Werk abgrenzbar seien, dass der Kläger auf dieser Grundlage die Dienstleistung
ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung erbringen könne. Das sei nicht der Fall. Der Vertragsgegenstand sei derart
unbestimmt, dass er erst durch weitere Vorgaben oder eine Eingliederung des Klägers in den Projektbetrieb konkretisiert werden
müsse. Demzufolge unterliege der Kläger nach § 1 Abs. 5 des Rahmenvertrags auch den Weisungen der Beigeladenen Nr. 1, soweit
das Ergebnis der Projektarbeit betroffen sei. Der Kläger stehe den Erfordernissen des Projektes entsprechend für Besprechungen
im Betrieb des Kunden, der Beigeladenen Nr. 1 (D. AG) zur Verfügung. Ein abgrenzbares Werk des Klägers sei danach nicht erkennbar.
Aus der Beschreibung seiner Tätigkeit könne man nicht ableiten, dass eine Dienstleistung in eigener Verantwortung zu erbringen
sei. Vielmehr sei die Erteilung von Weisungen durch den verantwortlichen Gesamtprojektleiter (der D. AG), dem der Kläger auch
gemäß § 10 Abs. 2 des Rahmenvertrags regelmäßig zu berichten habe, erforderlich (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.2.2012,
- L 11 KR 307/11 -). Hinsichtlich der Durchführung des Projekts habe der Kläger keine freie Gestaltungsmöglichkeit gehabt, habe vielmehr fortlaufend
konkretisierte Aufträge nach Vorgaben abarbeiten müssen. Das Fehlen eigener Gestaltungsmöglichkeiten folge insbesondere daraus,
dass der Kläger die Arbeit nicht habe allein verrichten können, sondern in Absprache mit den am gleichen (Gesamt-)Projekt
arbeitenden Beschäftigten der D. AG tätig gewesen sei. Außerdem ermögliche § 4 Abs. 2 des Rahmenvertrags nicht nur Erweiterungen
und/oder Eingrenzungen des Projekteinzelvertrags, sondern auch Änderungen im Rahmen des üblichen Change-Managements. Der Kläger
sei auch zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen, weil im Projekteinzelvertrag andere Mitarbeiter nicht benannt
gewesen seien. Ein eigenes Unternehmerrisiko habe er ebenfalls nicht getragen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.3.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise
die Revision zuzulassen.
Der Kläger und die Beigeladene Nr. 1 beantragen,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise
die Revision zuzulassen.
Die übrigen Beteiligten stellen keinen Antrag.
Die Beigeladene Nr. 1 verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend wird vorgetragen, der Projektauftrag sei jedenfalls hinsichtlich
der Dauer des Projekts und des zeitlichen Umfangs hinreichend bestimmt gewesen. Auch die Projektbeschreibung sei hinreichend
konkret ausgestaltet und dem Kläger sei bei der Umsetzung des Werkes ein ausreichender Spielraum belassen worden. Er habe
insoweit gänzlich weisungsfrei gearbeitet. Unschädlich sei, dass die Projektvorgaben und Projektziele vom Endkunden der Beigeladenen
Nr. 1 vorgegeben würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die
Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist gem. §§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaft und auch sonst zulässig. Dass die Beigeladene Nr. 1 beim Sozialgericht Düsseldorf gegen den an sie gerichteten
(Status-)Bescheid bereits vor dem Kläger Klage erhoben hat, ist für die Zulässigkeit der Berufung nicht von Belang (vgl. hierzu
etwa Meyer-Ladewig,
SGG, Vor § 143 Rdnr. 3, Vor § 51 Rdnr. 14, 15). Das SG hat allerdings die vom Kläger erhobene Klage auch zu Recht als zulässig angesehen. Der Erhebung der Klage durch den Kläger
stand die Sperrwirkung des §
94 SGG (Einrede anderweitiger Rechtshängigkeit) trotz der von der Beigeladenen Nr. 1 zuvor beim SG D. erhobenen Klage nicht entgegen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein der im eigenen Namen erhobene
Anspruch des Klägers auf zutreffende Feststellung von Versicherungspflicht/bzw. Versicherungsfreiheit. Vor dem SG Düsseldorf
geht es um den - wenngleich bei gleichem Lebenssachverhalt und mit identischem Prozessziel - Anspruch des Beigeladenen Nr.
1 auf zutreffende Statusfeststellung.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Das Sozialgericht hätte der Klage
nicht stattgeben dürfen. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger in der bei der Beigeladenen Nr. 1 ausgeübten
Tätigkeit als Projektingenieur im allein streitigen Zeitraum vom 01.06.2011 bis 31.12.2011 der Versicherungspflicht zur Renten-
und Arbeitslosenversicherung unterlegen hat.
I. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass gem. §
7a Abs.
1 Satz 3
SGB IV sachlich zuständig und die Bescheide sind auch hinreichend bestimmt und beschränken sich nicht auf eine unzulässige Feststellung
von Elementen eines Rechtsverhältnisses.
Gem. §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle
oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung
eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von §
28h Abs.
2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund (§
7a Abs.
1 Satz 3
SGB IV). Der Kläger hat sich für das (fakultative) Anfrageverfahren bei der Beklagten (Clearing-Stelle) nach §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV entschieden; ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- oder der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden (zur Verfahrenskonkurrenz
etwa Senatsurteile v. 8.6.2011, - L 5 KR 4009/10 - und - L 5 R 4078/10 -).
Gem. § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss
im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf
welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen
soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit
(vgl. näher BSG, Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R -; Urt. v. 4.6.2009, - B 12 R 6/08 R -). Außerdem darf sich weder die im Anfrageverfahren (§
7a SGB IV) noch die im Einzugsstellenverfahren (§
28h SGB IV) ergehende Entscheidung auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung
dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urt. v. 11.3.2009, - B 12 R 11/07 R -). Ein ggf. rechtswidriger Elementenfeststellungsbescheid kann jedoch auch noch im Klageverfahren durch einen den Anforderungen
an eine rechtmäßige Statusfeststellung genügenden Bescheid nach §
96 SGG ergänzt bzw. ersetzt werden (vgl. Senatsurteile v. 8.6.2011, - L 5 KR 4078/10 - und v. 24.11.2010, - L 5 KR 357/10 -).
Die Beklagte ist diesen Anforderungen gerecht geworden. Sie hat die vom Kläger bei der Beigeladenen Nr. 1 ausgeübte Tätigkeit
als Projektingenieur hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Beklagte hat sich auch nicht auf die isolierte Feststellung eines
abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt, vielmehr im Bescheid vom 10.11.2011 ausdrücklich festgestellt, dass für
die in abhängiger Beschäftigung verrichtete Tätigkeit des Klägers seit 01.06.2011 Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung,
nicht jedoch zur Kranken- und Pflegeversicherung besteht.
II. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat bei der Beigeladenen Nr. 1 während der streitigen
Zeit (Juni bis Dezember 2011) eine zur Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt.
Eine selbständige Erwerbstätigkeit hat nicht vorgelegen.
1.) Die angefochtenen Bescheide haben Versicherungspflicht nur zur Renten- und Arbeitslosenversicherung festgesetzt. Die Versicherungsfreiheit
in der Kranken- und Pflegeversicherung ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Gemäß §
24 SGB III und §
1 Satz 1 Nr. 1
SGB VI setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis
voraus. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV).
a.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses,
dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der
Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung
umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers (arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis) unterliegt (vgl. §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV). Im Rahmen einer nach Maßgabe des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (
AÜG) zulässigen Arbeitnehmerüberlassung wird das Weisungsrecht des Arbeitgebers vom Verleiher auf den Entleiher übertragen; Arbeitgeber
des Leiharbeitnehmers ist aber der Verleiher. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt
und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von
der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R -). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko
gekennzeichnet (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R ). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren
oder nicht ausreichend nutzen zu können; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg
hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg
des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko,
das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen
(BSG; Beschl. v. 16.8.2010, - B 12 KR 100/09 B -). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft
auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss
ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch
größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen
(BSG, Urt. v. 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R -).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach
entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für
sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend
ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich
relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung
vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich
vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von
ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich
getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte
Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich
ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen
ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten
zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen
abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich
zulässig ist (BSG, Urt. v. 29.8.2012, - B 12 KR 25/10 R - und - B 12 R 14/10 R -).
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige
Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV), nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden
Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen
Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende
Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch
oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden,
sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als
weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder
Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen
Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt
und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen
werden (so BSG, Urt. v. 24.5.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -). Diese Abwägung ist gerichtlich voll nachprüfbar.
2.) Davon ausgehend kann die hier streitige Tätigkeit des Klägers nach ihrem Gesamtbild nicht als selbständige Erwerbstätigkeit
eingestuft werden. Der Senat teilt die Rechtsauffassung der Beklagten.
Der Kläger hat seine Arbeitsleistung nicht als selbständiger Werkunternehmer, sondern als bei der Beigeladenen Nr. 1 im Rahmen
eines Leiharbeitsverhältnisses abhängig beschäftigter Projektingenieur erbracht. Er ist von der Beigeladenen Nr. 1, die über
eine Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung verfügt, an die D. AG entliehen worden und hat dort - in Zusammenarbeit
mit den fest angestellten Beschäftigten dieses Unternehmens - seine Arbeitsleistung erbracht. Die Tätigkeit der Beigeladenen
Nr. 1 erschöpft sich nicht in der Vermittlung von selbständig erwerbstätigen Projektingenieuren (als Werkunternehmer oder
Dienstleister) an Unternehmen der Automobilindustrie. Sie kann damit nicht als (bloßer) Dienstleister für die genannten Unternehmen
und die Ingenieure eingestuft werden mit der Aufgabe, das einschlägige Auftragsvolumen der Industrie zu bündeln und deren
Aufträge weiterzugeben (vgl. dazu auch etwa Senatsurteil vom 19.02.2014, - L 5 R 1684/13 - zu selbständigen Maklern). Dass der Kläger und die Beigeladene Nr. 1 übereinstimmend ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis (Leiharbeitsverhältnis) nicht haben begründen wollen, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend. Die
sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen einer Beschäftigung ergeben sich aus dem Gesetz und sind nicht abdingbar. Die
Vorenthaltung der (gesetzlichen) Arbeitnehmerrechte (wie Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz)
macht den Beschäftigten nicht zum Unternehmer.
Der Kläger hat in seiner Tätigkeit als Projektingenieur ein das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägendes Unternehmerrisiko
nicht getragen. Für die Arbeitsleistung hat er eigene sächliche Betriebsmittel in nennenswertem Umfang nicht eingesetzt, seine
Arbeit vielmehr wesentlich allein mit den Betriebsmitteln der D. AG (Kunde der Beigeladenen Nr. 1) erbracht. Bei Tätigkeiten
der vorliegenden Art, die vor allem die Nutzung einer IT-Umgebung (Datenverarbeitungsanlagen, speziellen Datenverarbeitungsprogrammen
und/oder Datenbanken) umfassen, steht regelmäßig nicht der Einsatz der mittlerweile auch von vielen Privathaushalten zu privaten
Zwecken vorgehaltenen Hardware (Computer, Scanner, Drucker, Internetanschluss), sondern die Nutzung der speziellen (Unternehmens-)Software
und der (Unternehmens-)Datenbanken im Vordergrund, über die Privathaushalte regelmäßig nicht verfügen können. So verhält es
sich auch hier. Für die Tätigkeit des Klägers ist nicht die Verfügbarkeit eines PC (mit Internetanschluss), sondern der Zugriff
auf spezielle (Daten-)Ordner der D. AG als Kunden der Beigeladenen Nr. 1 von Belang gewesen. Hierfür ist ihm bei der D. AG
ein User-Name mit entsprechender Zugriffsberechtigung eingerichtet worden. Außerdem hat der Kläger die IT-Umgebung der Beigeladenen
Nr. 1 und der D. AG nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 Satz 4 des Rahmenvertrags genutzt. Nach Abschuss des Projekts hat er jedoch
nach § 8 Abs. 5 des Rahmenvertrags sämtliche Daten und Programme zurückgegeben. Rechte an eventuellen Erfindungen oder neuen
Erkenntnissen stehen ihm nicht zu. Die Chancen eines Unternehmers auf zukünftige Verwertung der erarbeiteten Erkenntnisse
hatte der Kläger somit nicht. Die Nutzung eines eigenen Mobiltelefons oder eines eigenen PKW für geschäftliche Zwecke ist
in der Arbeitswelt auch bei abhängig Beschäftigten verbreitet und für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung
wenig aussagekräftig. Ohne Belang ist, dass dem Kläger bei der Beigeladenen Nr. 1 ein eigener Büroarbeitsplatz nicht eingerichtet
ist; hierfür besteht im Hinblick auf die Eigenart der vom Kläger erbrachten Arbeit - die bei den Kunden der Beigeladenen Nr.
1 als Verleiherin von Arbeitnehmern geleistet werden muss - keine Notwendigkeit. Unerheblich ist auch, dass der Kläger die
Arbeitsleistung nicht zwingend am Sitz der D. AG hat erbringen müssen, sondern auch von einem häuslichen Arbeitsplatz aus
hat arbeiten dürfen. Bei Tätigkeiten der vorliegenden Art, die als wesentliche sächliche Betriebsmittel ggf. über das Internet
erreichbare Daten bzw. Datenbanken und eine entsprechende IT-Umgebung erfordern, spielen der Arbeitsplatz und der Arbeitsort
und vielfach auch die Arbeitszeit keine wesentliche Rolle (mehr). Der Beschäftigte kann am Betriebssitz des Unternehmens oder
an einem häuslichen Arbeitsplatz arbeiten und seine Tätigkeit mit Hilfe des Internets zu beliebigen Tageszeiten verrichten.
Die (in Grenzen weitgehend) freie Wahl von Arbeitsort und Arbeitszeit beruht hier aber nicht auf der Freiheit des selbständigen
Unternehmers, sondern auf der Eigenart der Arbeitsleistung und dem Einsatz moderner Kommunikationsmedien, wie dem Internet.
Der Kläger hat für seine Tätigkeit im Wesentlichen seine Kenntnisse und Fertigkeiten als Ingenieur und damit seine Arbeitskraft
eingesetzt. Zwar kann, wie eingangs dargelegt, auch die Arbeitskraft (ohne wesentliche sächliche Betriebsmittel oder sonstigen
Kapitaleinsatz) unternehmerisch genutzt werden. Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist dann
aber, ob die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der persönlichen
Mittel also ungewiss ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25.4.2012, - B 12 KR 24/10 R -) ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten
in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen. Das ist hier nicht
im erforderlichen Maß der Fall gewesen.
Der Kläger hat nicht wie ein Werkunternehmer über Art und Umfang seiner Tätigkeit disponieren können. Ein in werkunternehmerischer
Freiheit herzustellendes Werk ist nach der vom Kläger und der Beigeladenen Nr. 1 gewählten rechtlichen Gestaltung nicht festgelegt
worden. Der hierfür unter dem Dach des Rahmenvertrags maßgebliche Projekteinzelvertrag (§ 4 des Rahmenvertrags) enthält lediglich
recht allgemein gefasste Umschreibungen der vom Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung und deren Ziele (Nr. 4 des Projekteinzelvertrags),
eine Projektlaufzeit als Dauer des Arbeitseinsatzes des Klägers, die während dieser Zeit zu erbringenden Arbeitsstunden (1050)
und eine - arbeitnehmertypische - Stundenvergütung (53,60 EUR). Diese Vereinbarungen können zudem gem. § 4 Abs. 2 des Rahmenvertrags
im Rahmen eines üblichen Change-Managements und damit ersichtlich einseitig (durch den Kunden der Beigeladenen Nr. 1 als Entleihunternehmen)
geändert werden. In der Sache ist damit der arbeitnehmertypische Einsatz der Arbeitskraft des Klägers - freilich zur Erreichung
eines bestimmten Ziels bzw. Arbeitsergebnisses - nicht jedoch die unternehmertypische Herstellung eines vom Besteller abzunehmenden
Werkes geregelt. Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 des Rahmenvertrags ist der Kläger demzufolge auch Weisungen der Beigeladenen Nr. 1
- bzw. im Zuge einer Delegation der Weisungsbefugnis der D. AG - hinsichtlich des Ergebnisses der Projektarbeit unterworfen.
Weisungen dieser Art dienen weniger der Geltendmachung eines werkvertraglich begründeten Anspruchs auf Erbringung der vertraglich
geschuldeten Leistung, sondern eher der Ausübung eines arbeitsvertraglich begründeten, wenn auch durch Sachzwänge eingeschränkten,
(Direktions-)Rechts des Arbeitgebers (vgl. dazu auch etwa Senatsurteil vom 28.9.2011, - L 5 R 2153/10 -). Unerheblich ist, dass der Kläger seine Tätigkeit im Übrigen frei von inhaltlichen Weisungen verrichtet hat. Das ist bei
hochspezialisierten Arbeitsleistungen der in Rede stehenden Art unvermeidbar und besagt für den sozialversicherungsrechtlichen
Status daher nichts. Von (angestellten) Ingenieuren wird wie von anderen (hoch-)qualifizierten Mitarbeitern erwartet, dass
sie die ihnen übertragenen Aufgaben aufgrund ihrer Fachkompetenz weitgehend selbständig und frei von (Fach-)Weisungen erfüllen
können. Davon abgesehen ist der Kläger verpflichtet gewesen, auf Anforderung der Beigeladenen Nr. 1 regelmäßig Statusberichte
über den Stand des Projektes - und damit über seine Arbeitsleistung - zu erstellen (§ 10 Abs. 2 des Rahmenvertrags) und über
den Fortgang des Projektes zu berichten. Berichtspflichten dieser Art deuten eher auf eine arbeitnehmertypische Arbeitsleistung
hin; sie können der Ausübung des in § 1 Abs. 5 Satz 2 des Rahmenvertrags festgelegten Weisungsrechts der Beigeladenen Nr.
1, ggf. übertragen auf deren Kunden, hinsichtlich der Arbeitsergebnisse des Klägers dienen. Unbeschadet der nicht näher konkretisierten
Möglichkeit zur Vereinbarung von Teilabnahmen oder zur Ausübung von Kontrollrechten des Bestellers im Vorfeld der Mängelgewährleistung
sind solche Berichtspflichten für Werkunternehmer eher untypisch. Die Rechte an den Arbeitsergebnissen des Klägers stehen
schließlich allein der Beigeladenen Nr. 1 zu (§ 8 des Rahmenvertrags). Auch das weist auf die Arbeitsleistung eines Beschäftigten
hin, deren Ergebnisse - auch hinsichtlich etwaiger Schutzrechte - allein dem Arbeitgeber zugutekommen. Selbständige Werkunternehmer
werden sich regelmäßig darauf beschränken, das von ihnen hergestellte Werk dem Besteller zu liefern, sich aber nicht jeglicher
Rechte an den Ergebnissen der zur Herstellung des Werks erbrachten Arbeitsleistung begeben.
Der Kläger ist mit seiner Arbeitsleistung in die Arbeitsorganisation der D. AG als Kunden der Beigeladenen Nr. 1 eingebunden
worden. Er hat mit den Beschäftigten der D. AG zusammengearbeitet, insoweit etwa für Besprechungen zur Verfügung stehen müssen
(§ 1 Abs. 4 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 3 des Rahmenvertrags) und (auch) die IT-Umgebung der D. AG genutzt. Der Kläger hat damit
in Zusammenarbeit mit dem Stammpersonal der D. AG eine Arbeitsleistung erbracht, die sich von der Arbeitsleistung der (fest)
angestellten Ingenieure der Sache nach nicht wesentlich unterschieden hat. Er hat nicht gleichsam "von außen" für einen Besteller
- wenn auch naturgemäß in Absprache mit diesem - ein eigenständiges und abgrenzbares Werk hergestellt und dem Besteller geliefert,
sondern "von innen" für einen Arbeitgeber bzw. Entleiher von Arbeitnehmern gemeinsam mit dessen Beschäftigten und in dessen
Arbeitsorganisation eingegliedert an der Herstellung eines Werks - dem jeweiligen Projekt - mitgearbeitet.
Schließlich ist auch der Umfang der Arbeitsleistung des Klägers und damit der Einsatz seiner Arbeitskraft durch das im Projekteinzelvertrag
vereinbarte Arbeitsstundenvolumen festgelegt worden. Rechnet man die vereinbarten und maximal vergüteten 1050 Stunden um,
so ergibt sich bei einer 7 Monate dauernden Tätigkeit ein monatliches Volumen von 150 Stunden, bezieht man eventuellen Urlaub
ein, errechnet sich ein monatliches Stundenvolumen von 175 Stunden. Letzteres entspricht einer 40 Stunden-Woche und damit
den für Arbeitnehmer typischen Arbeitszeiten. Diese Arbeitszeit lässt allerdings für Nebentätigkeiten wenig Raum, was zwanglos
erklärt, warum der Kläger im streitigen Zeitraum trotz angenommener Selbständigkeit für kein anderes Unternehmen tätig war.
Das vereinbarte Arbeitsstundenvolumen ist auch für die arbeitnehmertypisch als Stundensatz und nicht als Werklohn festgelegte
Vergütung des Klägers maßgeblich gewesen. Dem Kläger ist damit nicht die unternehmerische Aussicht bzw. das unternehmerische
Risiko eröffnet worden, einen (feststehenden) Werklohn ggf. mit geringerem oder höherem Arbeitseinsatz und damit wirtschaftlicher
oder unwirtschaftlicher zu erzielen. Er ist vielmehr wie ein abhängig Beschäftigter nach erbrachten Arbeitsstunden bezahlt
worden. Dass die Vergütung durch Rechnungen geltend gemacht worden ist, betrifft formale Äußerlichkeiten der Entgeltzahlung
und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend.
Insgesamt ist damit die Nutzung der Arbeitskraft des Klägers arbeitnehmertypisch eingeschränkt worden; sie ist nicht in unternehmerischer
Freiheit mit den Verlustrisiken und den Gewinnaussichten des selbständig Erwerbstätigen erfolgt. Auch die Haftungsrisiken
bei Schlechtleistung haben im Außenverhältnis zu ihrem Kunden ersichtlich allein die Beigeladene Nr. 1 und nicht den Kläger
als selbständigen Werkunternehmer treffen sollen.
Die im Rahmenvertrag vorgesehene Befugnis zur Einstellung eigenen Personals (§ 1 Abs. 6, 7 des Rahmenvertrags) stellt im Hinblick
auf die Eigenart der dem Kläger aufgetragenen Arbeitsleistung eine theoretische Option ohne praktische Bedeutung dar und kann
das Gesamtbild der Tätigkeit nicht prägend beeinflussen. Das gilt auch für eine etwaige Tätigkeit des Klägers für andere Unternehmen.
Sollte es sich dabei um weitere Kunden der Beigeladenen Nr. 1 handeln, gelten die vorstehenden Ausführungen hierfür uneingeschränkt.
Im Übrigen wäre bei einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber jede Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht gesondert zu beurteilen
(allgemeines Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung - vgl. BSG, Urt. v. 4.11.2009, - B 12 R 7/08 R; auch Senatsurteil vom 28.9.2011, - L 5 R 2153/10 -).
Hat damit während der streitigen Zeit eine abhängige Beschäftigung des Klägers vorgelegen, ist von der Beklagten zu Recht
Versicherungspflicht (hier nur) zur Renten- und Arbeitslosenversicherung festgestellt worden. Zur Abführung der Beiträge ist
die Beigeladene Nr. 1 verpflichtet. Diese ist nach dem eingangs Gesagten Arbeitgeberin des Klägers. Sie hat den Kläger als
Projektingenieur eingestellt und im Rahmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, wofür ihr eine entsprechende Erlaubnis
erteilt worden ist, an die D. AG verliehen. Bei diesem Unternehmen hat der Kläger seine Arbeitsleistung als Projektingenieur
tatsächlich erbracht, ist deswegen aber nicht Arbeitnehmer der D. AG geworden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§
160 Abs.
2 SGG). Der Fall wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.