Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer höheren Erwerbsminderungsrente.
Der 1958 auf dem Gebiet der heutigen Russischen Föderation geborene Kläger zog im Juli 1998 in die Bundesrepublik Deutschland.
Ab September 1998 war er als Arbeiter und ab Juni 2008 als Mechaniker versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Bescheid vom 03.12.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf Grund eines Leistungsfalls am 18.09.2014 eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung ab dem 01.04.2015, zunächst befristet bis zum 31.12.2016, in Höhe von monatlich 811,16 EUR (Zahlbetrag
725,59 EUR). Die (vorliegend noch allein streitigen) Zeiträume vom 20.10.1982 bis 11.02.1984 und vom 03.03.1986 bis 22.05.1989
ordnete die Beklagte der Qualifikationsgruppe 4 zu.
Hiergegen legte der Kläger am 22.12.2015 Widerspruch ein und trug zur Begründung (unter anderem) vor, bei der Berechnung der
Rentenhöhe sei nicht berücksichtigt, dass er am 31.07.1976 ein Technikum zum Elektriker absolviert habe. Für die Zeit vom
09.01.1980 bis 23.01.1980 sei deshalb die Qualifikationsgruppe 2 statt 4 anzusetzen. Am 09.01.1980 sei er als Elektriker eingestellt
worden. In der Zeit vom 24.01.1980 bis 30.09.1982 sei er als Fahrer beschäftigt gewesen. Er sei auch für die Reparatur und
Pflege des Fahrzeugs zuständig gewesen, weshalb die Qualifikationsgruppe 4 statt 5 zu vergeben sei. Im Zeitraum vom 20.10.1982
bis 11.02.1984 sei er wieder als Elektriker (Turm-Monteur) der dritten Qualifikationsstufe in der Turm-Montage-Abteilung eingestellt
gewesen. Hierfür sei die Qualifikationsgruppe 2 statt 4 zu vergeben. In der Zeit vom 27.02.1984 bis 02.03.1986 sei er wieder
als Fahrer beschäftigt gewesen. Für diese Zeit sei wieder die Qualifikationsgruppe 4 statt 5 anzusetzen. Vom 03.03.1986 bis
22.05.1989 sei er als Batteriefachmann eingestellt gewesen. Zum 16.09.1988 sei er auf die Tätigkeit eines Schlossers der Qualifikationsstufe
4 versetzt worden. Für die Zeit vom 03.03.1986 bis 22.05.1989 sei deshalb die Qualifikationsgruppe 2 statt 4 zu vergeben.
In der Zeit vom 23.05.1989 bis 10.08.1993 sei er zum Speditionsfahrer "versetzt" worden. Zu den üblichen Aufgaben des Fahrers
(Reparatur und Pflege) seien noch weitere Verantwortungsbereiche und Aufgaben hinzugekommen. Er habe täglich Kontrollen am
Wagen vornehmen müssen, weshalb die Qualifikationsgruppe 4 statt 5 anzusetzen sei. Im Zeitraum vom 20.08.1993 bis 07.05.1997
sei er als Schlosser der 4. Qualifikationsstufe in der Reparatur-Baugenossenschaft "N." tätig gewesen. Hierfür sei die Qualifikationsgruppe
2 statt 4 zu vergeben. Darüber hinaus seien Zeiten als nachgewiesen anstelle lediglich als glaubhaft gemacht anzuerkennen.
Auf Anforderung der Beklagten legte der Kläger das Arbeitsbuch im Original vor. Außerdem legte er ein Abschlusszeugnis über
die Mittelschulbildung vom 27.06.1975 sowie ein Zeugnis vom 31.07.1976 über den Besuch der Technischen Berufsschule vom 01.09.1975
bis 31.07.1976 und den Abschluss in der Fachrichtung "Elektromonteur" vor. In dem Zeugnis heißt es weiter, dass dem Kläger
die Qualifikation "Elektromonteur für Beleuchtungsnetze und Elektroschweißer der 3. Berufskategorie" verliehen worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte (soweit vorliegend
noch wesentlich) zur Begründung aus, in die Qualifikationsgruppe 2 würden Personen eingestuft, die an einer Ingenieur- oder
Fachschule einen Fachschulabschluss erworben hätten und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden
sei, sowie Personen, die einen entsprechenden Fachschulabschluss vorweisen könnten sowie technische Fachkräfte, die berechtigt
die Berufsbezeichnung "Techniker" geführt hätten, nicht jedoch Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss
geführt habe, sowie Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgt sei. Die vom Kläger absolvierte
Ausbildung sei für eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 danach nicht ausreichend. Eine Einstufung in diese Qualifikationsgruppe
sei nur dann möglich, wenn er durch langjährige Ausübung entsprechend qualifizierter Tätigkeiten die für die Qualifikationsgruppe
2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hätte. Dies sei bei den von ihm ausgeübten Tätigkeiten eines Elektrikers,
Batteriefachmannes und Schlossers der 4. Qualifikationsstufe zweifelsohne nicht der Fall.
Am 16.11.2016 hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und zur Begründung seinen bisherigen Vortrag wiederholt. Er hat beantragt, ihm eine höhere Erwerbsminderungsrente
unter Ansatz der Qualifikationsstufe 4 in den Zeiträumen vom 24.01.1980 bis 30.09.1982, 27.02.1984 bis 02.03.1986 und 23.05.1989
bis 10.08.1993 und unter Ansatz der Qualifikationsstufe 2 in den Zeiträumen vom 20.10.1982 bis 11.02.1984 und 03.03.1986 bis
22.06.1986 sowie unter Berücksichtigung der Zeiten von 1976 bis 1998 als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6 zu gewähren.
In der mündlichen Verhandlung beim SG hat die Klägerbevollmächtigte ausgeführt, die Ausbildung des Klägers rechtfertige die Einstufung in die Qualifikationsstufe
der Fachschulabsolventen. Dies zeige insbesondere die Tätigkeit als Turmmontagearbeiter. Dahinter verberge sich eine Arbeit
im Zusammenhang mit Hochspannungsleitungen. Für solche Arbeiten seien nur Techniker eingesetzt worden. Auch die Tätigkeit
als Batteriefachmann fuße auf der entsprechenden Ausbildung.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 24.10.2017 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung (soweit vorliegend relevant) ausgeführt, aufgrund seiner einjährigen Ausbildung zum
"Elektromonteur für Beleuchtungsnetze und Elektroschweißer der 3. Berufskategorie" sei er kein Fachschulabsolvent im Sinne
der Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 2. Demnach sei er grundsätzlich in die Qualifikationsgruppe 4 einzuordnen, wenn
er nach der Anlage 13 zum Sechsten Sozialgesetzbuch (
SGB VI) eine der Qualifikationsmerkmalen entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe. Im Zeitraum vom 03.03.1986 bis 22.06.1986 habe der
Kläger eine der Qualifikation des "Elektromonteurs" entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Er sei nach dem Arbeitsbuch als "Akkumulatorenwart"
und Schlosser der 4. Qualifikationsstufe beschäftigt gewesen. Eine Einstufung in die Qualifikationsstufe 2 könne auch nicht
unter dem Hinweis auf "langjährige Berufserfahrung" beansprucht werden. Eine Qualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung
sei erworben, wenn der Versicherte den Beruf für die Dauer eines Zeitraums verrichtet habe, der ausreiche, um die theoretischen
und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. Als Ausgangspunkt
biete sich die doppelte Zeit der üblichen Ausbildungsdauer an. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auch die Einstufung der
übrigen Zeiträume in die Qualifikationsgruppe 5 sei nicht zu bestanden, da er keine Tätigkeit als Facharbeiter, insbesondere
nicht als "Elektromonteur" ausgeübt habe. Gegen das seiner Prozessbevollmächtigen am 10.11.2017 zugestellte Urteil hat der
Kläger am 06.12.2017 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er
habe am 31.07.1976 ein Technikum im Fachbereich Elektrik als Elektriker absolviert. Vom 20.10.1982 bis 11.02.1984 habe er
als Elektriker (Turm-Monteur) folgende Aufgaben ausgeübt: Stromabschaltungen von Bohrtürmen bzw. von Bohranlagen, Trennung
der Kabel zwischen Bohranlage und dem Pumpenturm, Ersatz alter und neuer Kabel, Verlegung der Kabel, vollständige Inspektion
des Bohr- und Förderturms (Bohranlage und Pumpenturm). Dabei sei es nicht um die Erstellung eines Turms, sondern um die Wartung
und Bearbeitung der Strom/Starkstromleitungen gegangen. Oftmals habe er am Hochspannungsnetz arbeiten müssen. Hierzu komme,
dass er oft in Gefahr gearbeitet habe, er Entscheidungsbefugnis, die Personalverantwortung/unterstellte Kollegen gehabt habe
sowie Weisungsgeber und Verantwortlicher/Hochspannungsleitung gewesen sei. Normale Facharbeiter hätten nicht an Hochspannungsleitungen
arbeiten dürfen. Als Nachweis legte er eine schriftliche Aussage seines Arbeitskollegen I. M. vor. Im Zeitraum vom 03.03.1986
bis 22.05.1989 habe er als Batteriefachmann folgende Aufgaben gehabt: Gebietskontrolle und Instandsetzung, Überprüfung aller
Kabel und Drähte, Befüllen und beladen der Batterien, Wechsel von Transformatoren, die außer Betrieb waren oder komplett neue
Stromleitungen legen. Die Tätigkeit als Batteriefachmann sei aufbauend auf die vorherige Tätigkeit und setze ebenfalls das
Technikum voraus, da bestimmtes Fachwissen notwendig sei. Hierfür legte er die schriftliche Aussage seines Arbeitskollegen
I. A. vor.
Der Kläger beantragt (zuletzt noch),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.10.2017 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 03.12.2015
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2016 und des Rentenbescheids vom 31.01.2018 zu verurteilen, dem Kläger
höhere Erwerbsminderungsrente zu gewähren, in dem die Zeiträume vom 20.10.1982 bis 11.02.1984 und vom 03.03.1986 bis 22.05.1989
in die Qualifikationsgruppe 2 eingestuft werden, sowie den Nachzahlungsbetrag mit 4% zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 31.01.2018 abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für zutreffend. Auch aus den vorgelegten Zeugenerklärungen ergäben sich
keine Aspekte, die eine Änderung zuließen. Aus der Zeugenerklärung von I. A. ergebe sich bereits dahingehend ein Widerspruch
zu den bisherigen Angaben des Klägers, dass er ab dem 16.09.1988 als Schlosser versetzt worden sei. Die Versetzung werde von
dem Zeugen nicht erwähnt. Es werde vielmehr angegeben, dass die Tätigkeit als Batteriefachmann von 1986 bis 1989 ausgeübt
worden sei.
Mit Bescheid vom 31.01.2018 hat die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung neu berechnet. Seit dem 01.03.2018 gewährt
sie eine monatliche Rente in Höhe von 872,82 EUR (zzgl. Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag). Die Bewertungen der Zeiten
nach dem Fremdrentenrecht blieben unverändert.
Mit Beschluss vom 21.06.2018 hat der Senat das Ruhen des Verfahrens angeordnet, weil der Kläger beabsichtigte, weitere Unterlagen
aus dem Ausland zu beschaffen. Am 22.12.2018 hat der Kläger das Verfahren wieder angerufen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die
Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§
143,
144,
151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage - soweit hierüber noch zu entscheiden war - zu Recht abgewiesen.
Ausweislich des zuletzt vom Kläger gestellten Antrags streiten die Beteiligten nur noch über die Einordnung der Zeiten vom
20.10.1982 bis 11.02.1984 und vom 03.03.1986 bis 22.05.1989 in die Qualifikationsstufe 2 statt 4. Neben dem insoweit (noch)
angefochtenen Bescheid vom 03.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2016 (vgl. §
95 SGG) ist auch der während des Berufungsverfahrens ergangene Rentenbescheid vom 31.01.2018 streitgegenständlich, soweit die streitgegenständlichen
Zeiträume betroffen sind. Er ist nach §§
153 Abs.
1,
96 Abs.
1 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat geworden, der insoweit nicht auf Berufung, sondern auf Klage zu entscheiden hat (Bundessozialgericht
(BSG), Urteil vom 26.05.2011 - B 10 EG 12/10 R -, in juris, Rn. 17; B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
96 Rn. 7 m.w.N.).
Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Kläger hinsichtlich der Zeiten vom 20.10.1982 bis 11.02.1984 und vom 03.03.1986
bis 22.05.1989 in die Qualifikationsgruppe 2 (Anlage 13
SGB VI) einzustufen und ihm deswegen höhere Altersrente zu gewähren; er hat darauf keinen Anspruch.
Die Höhe der Rente richtet sich nach §
63 Abs.
1 SGB VI vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Zu den zu
berücksichtigenden Zeiten gehören die Beitragszeiten. Da der Kläger die streitigen Zeiten nicht im Bundesgebiet zurückgelegt
hat, kommt eine Berücksichtigung der Beitragszeiten als Beitragszeiten nur nach dem FRG in Betracht.
Für die Zeiten nach dem FRG werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG (in der hier maßgeblichen, seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung) Entgeltpunkte in Anwendung von §
256b Abs.
1 Satz 1
SGB VI (in der hier maßgeblichen, seit dem 01.01.2002 unverändert geltenden Fassung vom 19.02.2002) ermittelt. Maßgebend ist danach
die Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum
SGB VI (in der hier maßgeblichen, seit dem 01.01.2002 unverändert geltenden Fassung vom 19.02.2002) genannten Qualifikationsgruppen.
Nach Satz 1 der Anlage 13 zum
SGB VI sind Versicherte in eine der Qualifikationsgruppen der Anlage 13
SGB VI einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte
auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe
entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen (Satz 2).
Die Qualifikationsgruppe 4 betrifft Facharbeiter, nämlich (Satz 1) Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen
der Erwachsenenbildung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und
im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen,
die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend
der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind (Satz 2).
Die Qualifikationsgruppe 2 - Fachschulabsolventen - ist hingegen für Personen maßgeblich, die an einer Ingenieur- oder Fachschule
in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben
haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist (Nr. 1) oder die an staatlich anerkannten
mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung
des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Nr. 2) oder die als technische
Fachkräfte berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" bzw. eine dem Techniker gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend
der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z. B. Topograph, Grubensteiger) führten (Nr. 3).
Die Einstufung von Versicherten in die Qualifikationsgruppe der Anlage 13 richtet sich nach der Rechtsprechung des BSG (etwa Urteil vom 17.04.2008 - B 13 R 99/07 R -, in juris, Rn. 14) nach folgendem Maßstab: Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und
Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln,
welcher Qualifikationsgruppe diese berufliche Ausbildung und Qualifikation - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - materiell
entspricht. Denn die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppe in der Anlage 13 zum
SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen. Der Gesetzgeber hat insoweit die vor der Wiedervereinigung maßgebende
Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Länder aufgegeben und stellt auf diejenigen der DDR ab. Dies vermeidet
Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets. Eine Orientierung an den Erwerbsverhältnissen
der DDR ist zudem deshalb sachgerecht, weil die Wirtschafts- und Sozialverhältnisse der Herkunftsländer in Osteuropa eher
mit denen der DDR übereinstimmten als mit denen der alten Länder der Bundesrepublik Deutschland.
Für die Vertreibungsgebiete im Sinne des FRG kann zwar nicht unmittelbar auf die in der jeweiligen Qualifikationsgruppe erfassten formellen Gegebenheiten der DDR abgestellt
werden; die Bezugnahme auf Gegebenheiten der DDR ist vielmehr in dem Sinne zu lesen, dass an Stelle der "DDR" das jeweils
betroffene Vertreibungsgebiet eingesetzt wird (BSG, Urteil vom 17.04.2008 - B 13 R 99/07 R -, in juris, Rn. 17). Da es in den Vertreibungsgebieten - wie hier in der ehemaligen Sowjetunion - nicht immer identische
Qualifizierungen wie in der DDR gab, ist maßgebend für die Zuordnung der jeweiligen Qualifikationsgruppe in der Anlage 13
zum
SGB VI letztlich die erworbene fachliche Qualifikation, an die die Zuweisung der als versichert geltenden Verdienste in typisierender
und pauschalierender Weise anknüpft. Maßgeblich ist mithin nicht die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit im Vertreibungsgebiet,
sondern, ob das Niveau der Tätigkeit materiell dem eines Ausbildungsabschlusses im Sinne des DDR-Rechts entspricht (BSG, Urteil vom 17.04.2008 - B 13 R 99/07 R -, in juris, Rn. 17 m.w.N.).
Wie in der DDR (dazu BSG, Urteil vom 17.04.2008 - B 13 R 99/07 R -, in juris) war in der Sowjetunion das System der Berufsbildung grundsätzlich in die drei Hauptebenen - Hochschulbildung,
mittlere Berufsbildung und untere Berufsbildung (berufliche Grundbildung) - eingeteilt (auch zu den nachfolgenden Ausführungen
Müller, DAngVers 1995, 354, 360 ff., jeweils unter Bezugnahme auf Veröffentlichungen des Bundesinstituts für Berufsbildung
und der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder).
Die Hochschulbildung wurde an Universitäten, Hochschulen/Instituten, Akademien und ähnlichen Einrichtungen erworben. Das "normale"
und relativ stark berufsbezogene Hochschulstudium dauerte je nach Fachrichtung im Vollzeitunterricht vier bis sechs Jahre.
Ein Abend- oder Fernstudium verlängerte die Ausbildung regelmäßig um mindestens ein Jahr. Die Ausbildung wurde durch eine
Prüfung abgeschlossen, deren Bestehen zur Verleihung eines entsprechenden Diploms führte. Die mittlere Berufsbildung, die
neben einer umfassenden Berufsausbildung für anspruchsvolle Berufe auch den Erwerb der Hochschulreife beinhaltete, wurde häufig
als "Technikerniveau" bezeichnet, da der Technikertitel der am häufigsten vorkommende Ausbildungsabschluss dieses Niveaus
war. Eingesetzt wurden die Absolventen dieses Ausbildungsniveaus auf vielfältige Weise; das Spektrum reichte vom gehobenen
Fachpersonal - sowohl in der Produktion als auch im Dienstleistungsbereich - bis zum mittleren Führungspersonal. Ganz überwiegend
wurde die mittlere Berufsausbildung an (mittleren) Fachschulen, auch bezeichnet als Technikum, mittlere fachliche Einrichtung
oder mittlere Lehranstalt, erworben. Diese mittleren Fachschulen wurden nach Fachgebieten gegliedert z.B. Technik, Wirtschaft,
Landwirtschaft. Zugelassen waren Absolventen der unvollständigen Mittelschule. Aufgenommen wurden aber auch Personen, die
bereits über die Hochschulreife verfügten. Die Ausbildungsdauer am Technikum betrug bei Vollzeitunterricht drei bis vier Jahre,
bei einigen künstlerischen Fachrichtungen auch fünf Jahre. Auch hier verlängerte Abend- oder Fernunterricht die Ausbildungsdauer.
Die Ausbildung am Technikum schloss mit einer Prüfung ab, deren Bestehen in einem entsprechenden Diplom dokumentiert wurde.
Als untere Berufsbildung (berufliche Grundbildung) wurde eine Qualifikationsebene angesehen, die weder nach oben noch nach
unten eindeutig abgegrenzt war. Sie erfasste eine große Bandbreite von "wenig qualifizierten Arbeitern" über "qualifizierte
Arbeiter" (im engeren Sinne) bis zu "hochqualifizierten Arbeitern". Schulische Ausbildungseinrichtungen waren in erster Linie
die verschiedenen Formen der Berufsschule (Beruflich-Technische Schule/Mittlere Berufsschule/Technische Fachschule/Technische
Lehranstalt). Die Ausbildung dauerte ein bis drei Jahre.
Ein weiteres Kennzeichen des sowjetischen Systems war die enge Verzahnung von Berufsqualifikation und Tarifeinstufung. Zumindest
bei den produzierenden Tätigkeiten in der Industrie wurde am Ende der Berufsausbildung nicht nur die Berufsqualifikation bestätigt,
sondern auch gleichzeitig die Eingruppierung in eine Tarifkategorie bzw. Lohnkategorie vorgenommen. Die Lohngruppen (Kategorien)
waren in der Sowjetunion eng mit der Berufsqualifikation verzahnt, so dass sie als Indiz für eine bestimmte Qualifikationsstufe
angesehen werden können (Müller, a.a.O. S. 365). Generell gab es für den Bereich der Industrie sechs und in der Bauwirtschaft
sieben Lohnstufen bzw. Kategorien. Gehobenes Fachpersonal aus dem Produktionsbereich mit mittlerer Berufsbildung ("hoch qualifizierter
Arbeiter") wurde im Rahmen des Tarifsystems für Arbeiterberufe regelmäßig in die Lohnstufen fünf und sechs eingruppiert. "Qualifizierte
Arbeiter" im engeren Sinne verfügten über eine umfassende berufliche Ausbildung für komplizierte bzw. komplexe Berufe und
wurden im Rahmen des Tarifsystems regelmäßig in die Lohnstufen (Kategorien) drei und vier eingruppiert. "Wenig qualifizierte
Arbeiter" verfügten über Kenntnisse für eng begrenzte, einfache Tätigkeiten (wenig anspruchsvolle Massenberufe) und wurden
im Rahmen des Tarifsystems regelmäßig in die Lohnstufen eins und zwei eingruppiert.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist der Kläger in den hier streitigen Zeiträumen nicht der Qualifikationsgruppe 2,
sondern der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen.
Der Kläger erwarb keine mittlere, sondern lediglich eine untere Berufsbildung im oben beschriebenen Sinne. Er erwarb durch
seine einjährige Berufsausbildung an der "Technischen Berufsschule" keinen Technikertitel. Die Berufsschule, die der Kläger
besuchte, war keine mittlere Fachschule (auch "Technikum" genannt). Die Ausbildungsdauer dort hätte bei Vollzeitunterricht
drei bis vier Jahre gedauert. Es handelte sich vielmehr um eine Form der Berufsschule, die in einem Jahr nur eine untere,
aber keine mittlere Berufsbildung vermittelte (vgl. Müller a.a.O. S. 362). Demgemäß wurde ihm mit dem Abschlusszeugnis die
Qualifikation "Elektromonteur für Beleuchtungsnetze und Elektroschweißer der 3. Berufskategorie" verliehen.
Es ist im Fall des Klägers auch nicht zu erkennen, dass die formalen Qualifizierungsmerkmale des Satzes 1 der Anlage 13 durch
das Tatbestandsmerkmal der "langjährigen Berufserfahrung" des Satzes 2 ersetzt worden wären (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24.07.2003 - B 4 RA 61/02 -, in juris). Die Qualifikation ist auf Grund langjähriger Berufserfahrung erworben, wenn der höherwertige Beruf während
eines Zeitraums ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung
auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. Hierfür kommt es auf den jeweils ausgeübten Beruf an (BSG, Urteil vom 24.07.2003 - B 4 RA 61/02 -, in juris). Für die Zeit vom 20.10.1982 bis 11.02.1984 ergibt sich das Fehlen einer langjährigen Berufserfahrung als "Turm-Monteur"/Elektriker
bereits daraus, dass der Kläger zuvor hauptsächlich als Fahrer tätig war. Ausweislich seines Arbeitsbuchs wurde er zwar am
09.01.1980 als Elektriker eingestellt. Bereits ab dem 24.01.1980 war er aber als Fahrer tätig. Erst im Zeitraum vom 20.10.1982
bis 11.02.1984 sammelte er eine nennenswerte Berufserfahrung als "Turm-Monteur"/Elektriker, wobei nach einer Dauer von 16
Monaten von einer langjährigen Berufserfahrung nicht die Rede sein kann. Im Anschluss war er wieder als Fahrer beschäftigt.
Auch bei der Aufnahme der Tätigkeit eines Batteriefachmanns/"Akkumulatorenwarts" am 03.03.1986 verfügte er somit nicht über
eine "langjährige Berufserfahrung" als "Turm-Monteur"/Elektriker, so dass offen bleiben kann, ob es sich insoweit um denselben
Beruf handelt. Vom 16.09.1988 bis 22.05.1989 war er dann als Schlosser der vierten Lohngruppe tätig. Dies ergibt sich aus
dem Arbeitsbuch des Klägers und entspricht auch seinem eigenen Vortrag. Er übte demnach eine andere berufliche Tätigkeit aus
als bis dahin, so dass sich seine Berufserfahrung als "Turm-Monteur"/Elektriker und Batteriefachmann/"Akkumulatorenwart" nicht
auswirkte. Darüber hinaus zeigt auch die Eingruppierung in die Lohngruppe 4, dass er weiterhin eine Tätigkeit eines "qualifiziertes
Arbeiters" der unteren Berufsbildung ausübte. Aus den vom Kläger vorgelegten Aussagen seiner damaligen Arbeitskollegen ergibt
sich vor diesem Hintergrund nichts Abweichendes.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§
160 Abs.
2 SGG).