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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.05.2020 - 7 AS 1070/20
Die Rückausnahme in § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II setzt keine materielle Freizügigkeitsberechtigung bzw. kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU voraus. Vielmehr genügt der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens fünf Jahren. Aufgrund der generellen Freizügigkeitsvermutung für EU-Ausländer gilt der Aufenthalt eines EU-Ausländers solange als rechtmäßig, bis die zuständige Ausländerbehörde das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts aufgrund von § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bzw. der Missbrauchstatbestände in § 2 Abs. 7 FreizügG/EU festgestellt und damit nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU die sofortige Ausreisepflicht begründet hat.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 4
,
FreizügG/EU § 5 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Ulm 25.03.2020 S 5 AS 812/20 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 25. März 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch seine außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

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