LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2008 - 7 AS 2809/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Übernahme von Maklergebühren, Anwendung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO bei freiwilliger Erfüllung der Anordnungsverpflichtungen
1. Voraussetzung für die Zusicherung zur Übernahme der Maklergebühren ist die Unterbreitung eines konkreten Vermittlungsangebots
für Wohnraum.
2. Für eine gesonderte Vollstreckung besteht kein Raum, wenn der Vollstreckungsschuldner die ihm in der einstweiligen Anordnung
auferlegte Verpflichtung freiwillig erfüllt mit der Folge, dass auch die Vollziehungsfrist des §
929 Abs.
2 ZPO nicht eingreift. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 3
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Vorinstanzen: SG Mannheim 10.06.2008 S 4 AS 1788/08 ER