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LSG Chemnitz, Urteil vom 02.09.2009 - 1 P 1/07
Schiedsspruch zur Festsetzung eines Rahmenvertrags zur vollstationären Pflege in der sozialen Pflegeversicherung; verfassungsrechtliche Anforderungen der Besetzung der Schiedsstelle
1. Bei einem Schiedsspruch zur Festsetzung eines Rahmenvertrags zur vollstationären Pflege handelt sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S. 1 SGB X.
2. Die paritätische Besetzung der Schiedsstelle hat eine verfassungsrechtliche Dimension. Denn die Entscheidung der Schiedsstelle ist ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Pflegeeinrichtungen. Durch die paritätische Besetzung werden die gegenläufigen Interessen der Beteiligten neutralisiert, so dass eine unter dieser Voraussetzung getroffene Entscheidung ein milderes Mittel im Verhältnis zu einer Entscheidung darstellt, die durch ein Übergewicht der Interessen der öffentlichen Hand geprägt ist. Eine unbegrenzte, gerichtlich nicht mehr überprüfbare "Macht" wird der Schiedsstelle jedoch nicht zuteil. Die Festsetzung des Vertragsinhalts durch den Schiedsspruch ist eine Form der Schlichtung, nicht der Rechtsfindung; der Schiedsspruch hat die Wirkung einer vertraglichen Vereinbarung. Was die Beteiligten in freier Vereinbarung hätten regeln können, wird im streitschlichtenden Schiedsverfahren durch den Schiedsspruch ersetzt. Daraus folgt, dass das Schiedsamt die gleiche Gestaltungsfreiheit hat, wie für die Vertragsparteien bei der gütlichen Einigung besteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 1
,
GG Art. 12 Abs. 1 S. 2
,
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 2
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
SGB X § 31 S. 1
,
SGB X § 35 Abs. 1 S. 2
,
SGB X § 40
, ,
Vorinstanzen: SG Dresden 12.10.2006 S 16 P 31/04
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: