Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls streitig.
Der am 2006 geborene Kläger zog sich am 05.09.2015 (Unfalltag) an einem - von seiner Mutter gesteuerten - fahrenden Aufsitzrasenmäher
schwerste Verletzungen des rechten Vorfußes zu (suptotale Amputationsverletzung rechter Vorfuß mit mehrfragmentärer metatarsale
I-Trümmerfaktur, Luxation im Tarsometatarsalegelenk I, Durchtrennung der Strecksehne am 1. und 4. Strahl, mehrfragmentäre
Metatarsale IV-Fraktur, Amputation der Großzehe - D I - und der Zehe D II; Bl. 21/1 bis 21/13 Verwaltungsakte - VA -), als
er versuchte, auf diesen aufzuspringen, hierbei abrutschte und mit dem rechten Fuß unter das Messer kam.
Zur Zeit des Unfallereignisses befand sich der Kläger mit seiner Mutter auf einem landwirtschaftlich versicherten Wiesengrundstück
mit Obstbäumen (3.800 m², Gemeinde N., Gewand B.) seiner Großmutter (M. L.), für das sie Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
entrichtet.
Das Grundstück wird bewirtschaftet durch Rasenmähen, Baumschnitt und Obsternte (Bl. 14/2 VA). Hierbei half der Kläger jedenfalls
seit seinem 8. Lebensjahr mit und erhielt dafür von seiner Großmutter ein Taschengeld (Bl. 5/1, 14/2 VA). Für die Ablieferung
von Äpfeln erhielt der landwirtschaftliche Betrieb der Großmutter des Klägers im Allgemeinen 8,50 EUR je Zentner, die dem
Kläger nach eigenen Angaben größtenteils für seine Pflück- und Auflesetätigkeit überlassen wurden (Bl. 14/2 VA).
Am Unfalltag war der Kläger damit beauftragt, für ca. ein- bis eineinhalb Stunden Äpfel aufzusammeln. Nach ca. 15 Minuten
dieser Tätigkeit wollte er eine Pause machen und zu diesem Zweck auf den Rasenmäher aufspringen (Angaben des früheren Prozessbevollmächtigten
des Klägers, Bl. 14/2 VA). Hierbei kam es zu dem Unfallereignis. Die zuvor an seine Mutter gerichtete Frage, ob er auf dem
Rasenmäher mitfahren könne, hatte diese verneint (Bl. 11/9 VA).
Mit Bescheid vom 14.01.2016 (Bl. 12/2 f. VA) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2016 (Bl. 23/2 f. VA) lehnte
die Beklagte die Entschädigung des Unfalls ab, weil es sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Da sich der
Unfall nicht bei einer ernsthaften betriebsdienlichen Tätigkeit, sondern bei einer aus kindlichem Interesse und somit betriebsfremd
motivierten Handlung ereignet habe, gehöre der Kläger nicht zum Kreis der versicherten Personen. Eine andere Beurteilung ergebe
sich auch nicht daraus, dass der Kläger vor dem Versuch, auf den Rasenmäher aufzusteigen, Äpfel aufgelesen habe. Entsprechend
der höchstrichterlichen Maßgabe, wonach Geschehensabläufe auf die kleinste sinnvolle Handlungseinheit "herunterzubrechen"
seien, um dann die Handlungstendenz im Unfallzeitpunkt zu bestimmen, habe der Kläger zum Unfallzeitpunkt keine, eine dem landwirtschaftlichen
Betrieb seiner Großmutter dienliche und damit versicherte Tätigkeit verrichtet. Selbst wenn eine betriebsdienliche Verrichtung
vorgelegen hätte, sei der Kläger nicht versichert, weil er eine familiäre Gefälligkeitsleistung verrichtet habe.
Hiergegen richtet sich die am 08.08.2016 zum Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage, zu deren Begründung der Prozessbevollmächtigte
des Klägers vorgetragen hat, das Aufsitzen auf den Rasenmäher habe zwar nicht zum versicherten Äpfelauflesen gehört. Dennoch
bestehe ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, da der Spieltrieb bzw. die Handlungsdynamik eines Neunjährigen
zu bedenken sei, in dessen unmittelbarer Nähe ein langsam fahrendes Fahrzeug in seinem Gesichtsfeld erhebliche Anziehungskraft
ausübe. In einem landwirtschaftlich geprägten und versicherten Umfeld konkretisiere sich ein Aufsitzfahrzeug der vorliegenden
Art als geradezu typische latente Gefahr gerade für Kinder in diesem Alter. Dass ein Kind dem Drang, aufzuspringen, nicht
wiederstehen könne, schaffe das kennzeichnende Gefahrenumfeld, wie es bei landwirtschaftlicher Betätigungsweise immer wieder
beachtet werden müsse.
Mit Urteil vom 26.07.2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass offenbleiben
könne, ob der Kläger zum versicherten Personenkreis der im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden
Familienangehörigen gehöre oder als "Wie-Beschäftigter" versichert sei. Jedenfalls habe er bei der unfallbringenden Handlung
- dem Aufsteigen auf den Rasenmäher - keine versicherte Tätigkeit verrichtet, da diese nicht in einem sachlichen Zusammenhang
mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen gestanden habe. Zwar stehe das Auflesen der Äpfel in einem sachlichen Zusammenhang
mit Letzterem entweder unter dem Gesichtspunkt des gewinnbringenden Verkaufs der Äpfel oder unter dem Gesichtspunkt, das Grundstück
von dem herabgefallenen Obst zu befreien und hierdurch zu bewirtschaften. Jedoch sei der Versuch, auf den Rasenmäher aufzusteigen,
von dieser versicherten Tätigkeit nicht mehr umfasst. Das Aufsteigen auf den Rasenmäher stehe in keinem inneren Zusammenhang
mit dem Äpfelauflesen, da hierfür nicht erforderlich. Auch ein anderer sachlicher Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen
Unternehmen liege nicht vor, insbesondere sei der Kläger nicht damit beauftragt gewesen, den Rasen zu mähen, sondern ihm sei
von der Mutter vielmehr untersagt worden, auf den Mäher aufzusteigen. Das Aufsteigen auf den Aufsitzrasenmäher habe allein
den persönlichen Interessen des Klägers gedient. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer kurzen
Unterbrechung der versicherten Tätigkeit des Äpfelauflesens. Das Einschieben einer privaten Verrichtung in eine versicherte
Tätigkeit beende regelmäßig den Versicherungsschutz im Sinne einer Unterbrechung mit dem ersten Verrichtungsmoment - hier
mit dem sich auf den Rasenmäher Zubewegen, spätestens dem Aufsteigen auf den Mäher -, es sei denn es handele sich um kurze
und geringfügige Unterbrechungen. Eine solche nur geringfügige Unterbrechung liege nicht vor. Um solche nicht ins Gewicht
fallenden Ereignisse handele es sich, wenn der in Rede stehende Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich
noch als Teil der versicherten Verrichtung - in der Regel des versicherten Weges - in seiner Gesamtheit anzusehen sei, oder
anders gewendet, wenn die private Verrichtung hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer und Art ihrer Erledigung keine erhebliche
Zäsur der versicherten Verrichtung darstelle, wobei als Beurteilungsmaßstab die allgemeine Verkehrsauffassung zu Grunde zu
legen sei. Geringfügig sei eine Unterbrechung nach diesen Kriterien, wenn die private Tätigkeit "im Vorbeigehen", erledigt
werden könne. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe könne das Aufsteigen auf den Rasenmäher nicht als kurze und lediglich
geringfügige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit angesehen werden. Um auf den Aufsitzrasenmäher aufzusteigen, habe der
Kläger den eigentlichen Ort seiner Verrichtung verlassen und sich auf den Aufsitzrasenmäher zubewegen müssen. In einer wertenden
Gesamtbetrachtung habe es sich damit bei dem Aufsteigen auf den Aufsitzrasenmäher nicht mehr um eine private Tätigkeit gehandelt,
die "im Vorbeigehen" erledigt werden könne oder anders gesagt, die mit der versicherten Tätigkeit des Äpfelauflesens in ihrer
Gesamtheit zu sehen sei. Das Aufsteigen auf den Rasenmäher habe den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung vielmehr beendet.
Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des klägerischen Alters und ggf. dessen Spieltrieb.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteil vom 20.05.1976, 8 RU 98/75) könne bei Kindern oder Jugendlichen der ursächliche Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit und damit Versicherungsschutz
dadurch begründet werden, dass das Kind oder der Jugendliche durch die Gestaltung der Betriebsverhältnisse in die Lage versetzt
werde, sich durch leichtsinnige Spielereien besonderen Gefahren auszusetzen. Das könne insbesondere der Fall sein, wenn es
im Betrieb an einer dem noch ungebändigten Spieltrieb angemessenen Beaufsichtigung des Kindes oder des Jugendlichen gefehlt
habe, wobei dies jedoch anders zu beurteilen sei, wenn Spieldrang oder -intensität so ausgeprägt seien, dass sie die betrieblichen
Momente als unwesentlich verdrängten oder wenn nach dem jeweiligen individuellen Entwicklungsstand ohne schematische Altersgrenzen
genügende Gefahrenerkenntnis vorhanden gewesen sei. Bei dem zum Unfallzeitpunkt neunjährigen Kläger sei anzunehmen, dass er
das Gefahrenpotential des Aufsitzrasenmähers habe hinreichend einschätzen können. Hiergegen hat der Kläger am 07.08.2019 Berufung
eingelegt und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen, es sei zwar richtig, dass nur das Äpfelauflesen, nicht aber
der Sprung auf den Rasenmäher zur versicherten Tätigkeit gehöre. Jedoch handele es sich nur um eine zeitlich ganz kurze Unterbrechung
der versicherten Tätigkeit. Hierfür müsse dasselbe gelten, wie beim Wegeunfall, nämlich, dass kurze Abweichungen dem Versicherungsschutz
nicht schaden. Auch sei es nicht richtig, dass die Einsichtsfähigkeit in die Gefährlichkeit der Maschine - die ein Neuneinhalbjähriger
habe - das für den Versicherungsschutz relevante Argument der Faszination der Arbeitsmaschine auf die kindliche Wahrnehmung
verdränge. Denn sonst wären die im Urteil des Sozialgerichts erwähnten Schulunfälle nicht positiv entschieden worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.07.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.01.2016
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2016 zu verurteilen, das Ereignis vom 05.09.2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz
und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§
143,
144,
151 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach §
124 Abs.
2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 14.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2016, mit dem
die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 05.09.2015 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen
Unfallversicherung ablehnte.
Der selbst nicht prozessfähige, minderjährige, beschränkt geschäftsfähige (§
71 Abs.
1 und
2 SGG i.V.m. §§
104 ff.
Bürgerliches Gesetzbuch -
BGB -) Kläger wird im Rechtsstreit von seiner Mutter gesetzlich vertreten. Der Vater des Klägers - als dessen weiterer gesetzlicher
Vertreter (§
1629 Abs.
1 Satz 2
BGB) - hat während des Berufungsverfahrens dem von der Mutter geführten Prozess zugestimmt (§§
182 ff.
BGB) und damit die bisherigen Verfahrenshandlungen, einschließlich der Erteilung der Prozessvollmacht genehmigt und auch den
zukünftigen Prozesshandlungen zugestimmt (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage, §
71 Rdnr. 7, m.w.N.).
Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig. Mit der Anfechtungsklage nach §
54 Abs.
1 SGG begehrt der Kläger die Aufhebung der die Gewährung von Leistungen pauschal ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, weil diese
bei Vorliegen eines Arbeitsunfalles einer künftigen Leistungsgewährung entgegenstünden. Nach der Rechtsprechung des BSG kann der Versicherte an Stelle gerichtlicher Feststellung (§
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG, vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 46/03 R, zitiert - wie alle nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen - nach juris) auch die Verurteilung der Beklagten zur
Anerkennung eines Arbeitsunfalles als Element eines jeglichen Leistungsanspruchs im Wege der Verpflichtungsklage verlangen
(Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R mit weiteren Ausführungen zur Anspruchsgrundlage; speziell zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls BSG, Urteil vom 15.05.2012, B 2 U 8/11 R). Hingegen ist nicht über eine Leistungspflicht der Beklagten zu entscheiden. Denn der Kläger macht - nachdem bereits die
Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen pauschal abgelehnt hat - keine konkreten Ansprüche auf bestimmte Leistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Heilbehandlung, Verletztengeld oder Verletztenrente) geltend. Vielmehr begehrt
er zunächst nur eine Klärung von Grundlagen der in Frage kommenden Leistungsansprüche, hier des von der Beklagten verneinten
Arbeitsunfalls. Eine solche Klärung kann der Versicherte im Wege der Verpflichtungsklage herbeiführen.
Das Sozialgericht hat die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Denn der Bescheid
vom 14.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten, da das Ereignis vom 05.09.2016 kein Arbeitsunfall war.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen - §
8 und §
2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) - für den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 05.09.2015 als Arbeitsunfall dargelegt und unter
Zitierung der Rechtsprechung des BSG ausgeführt und begründet, dass der Kläger die Voraussetzungen für diesen Anspruch nicht erfüllt, weil die versicherte Tätigkeit
des Äpfelauflesens zur Zeit der unfallbringenden Verrichtung (Aufspringen auf den Rasenmäher) unterbrochen und diese Unterbrechung
nicht nur geringfügig war, mithin zwischen der versicherten Tätigkeit und der unfallbringenden Verrichtung kein innerer Zusammenhang
bestand. Der Senat sieht deshalb gemäß §
153 Abs.
2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung zurück.
In Ergänzung der Ausführungen des Sozialgerichts weist der Senat auf die der Entscheidung zu Grunde liegenden Grundsätze zum
inneren Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und unfallbringender Verrichtung hin:
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des §
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII ist erforderlich (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 5/04 R), dass das Verhalten des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es muss eine sachliche
Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt,
das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem
untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen
Unfallversicherung reicht. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Handlung in einem solchen rechtlich wesentlichen
inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten Tätigkeit steht, ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände
des Einzelfalls. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit
ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten.
Die für den Versicherungsschutz notwendige Handlungstendenz kommt in dem von der Rechtsprechung verwendeten Begriff der dem
Unternehmen "dienlichen", "dienenden" oder "zu dienen bestimmten" Tätigkeit zum Ausdruck. Die Tätigkeit muss mit einer fremdwirtschaftlichen
Zweckbestimmung und nicht zur Verfolgung eigener Angelegenheiten, so genannter höchstpersönlicher bzw. eigenwirtschaftlicher
Tätigkeiten, erfolgen. Die Annahme einer auf die Belange des Unternehmens gerichteten Handlungstendenz setzt entsprechend
voraus, dass anhand objektiver Kriterien ein nachvollziehbarer Zusammenhang mit dem Unternehmen anzunehmen ist. Wie bei allen
anderen Zurechnungsentscheidungen sind für die Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes alle Umstände des Einzelfalls und
das sich daraus ergebende Gesamtbild in Betracht zu ziehen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Organisation des Unternehmens
einerseits und die Einordnung der Gesamttätigkeit des in diesem Unternehmen wie ein Beschäftigter Tätigen andererseits. Weiter
sind Umfang und Zeitdauer der verrichteten bzw. vorgesehenen Tätigkeit(en) zu berücksichtigen.
Diese Gesamtbetrachtung führt hier zu dem Ergebnis, dass der Kläger zur Zeit der unfallbringenden Verrichtung keine versicherte
Tätigkeit verrichtete.
Dabei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob der Kläger zum versicherten Personenkreis nach §
2 SGB VII gehört, da er jedenfalls zur Zeit des Unfallereignisses keine versicherte Tätigkeit verrichtete.
Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, dass es sich bei der Tätigkeit des Äpfelauflesens um eine dem landwirtschaftlichen
Unternehmen dienende und daher versicherte Tätigkeit handelte. Diese (für ein- bis eineinhalb Stunden anvisierte) versicherte
Tätigkeit hatte der Kläger im Unfallzeitpunkt unterbrochen, als er versuchte, auf den Aufsitzrasenmäher aufzuspringen. Denn
Zweck des Aufspringens und damit des beabsichtigten Mitfahrens auf dem Aufsitzrasenmäher war nach den unstreitigen und für
den Senat nachvollziehbaren Angaben des Klägers das Einlegen einer Pause von der Tätigkeit des Äpfelauflesens.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 26.06.2001, B 2 U 30/00 R, Rdnrn. 16 ff., B 2 U 6/00 R, Rdnrn. 17 ff.) besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz während einer selbstbestimmten Arbeitsunterbrechung (Pause).
Verunglückt ein Versicherter während einer derartigen Pause infolge einer Tätigkeit, die er während der Pause ausübt, besteht
der innere Zusammenhang nur, wenn diese Tätigkeit dem Betrieb zu dienen bestimmt war. Letzteres ist hier nicht der Fall, da
das Mitfahren auf dem Aufsitzrasenmäher nicht dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Großmutter dienen sollte. Vielmehr
wollte der Kläger allein aus persönlichen Zwecken mitfahren. Denn die Prozessbevollmächtigten des Klägers trugen im Widerspruchs-
und Klageverfahren vor (Bl. 14/2 f. VA, Bl. 12 SG-Akte), dass die Fahrt auf einem motorisierten Aufsitzrasenmäher für ihn als neunjährigen Jungen attraktiv gewesen sei bzw.
der Aufsitzrasenmäher auf ihn eine erhebliche Anziehungskraft ausgeübt und ihn zur Mitfahrt verleitet habe. Der Kläger hatte
weder einen Auftrag zum Selbstmähen noch hatte er es ohne Auftrag beabsichtigt. Überdies stellt auch der Prozessbevollmächtigte
des Klägers im Berufungsverfahren (Bl. 2 LSG-Akte) nicht in Abrede, dass das beabsichtigte Aufspringen auf den Rasenmäher
selbst und damit das Mitfahren auf Letzterem nicht zur versicherten Tätigkeit gehörte.
Versicherungsschutz lässt sich hier entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers (Bl. 2 LSG-Akte) auch
nicht unter dem Gesichtspunkt einer nur geringfügigen (höchstpersönlichen bzw. privatnützigen) Unterbrechung der betriebsdienlichen
versicherten Tätigkeit annehmen. Das Sozialgericht hat dies - wie ausgeführt - in seinem Urteil unter Zitierung der einschlägigen
Rechtsprechung des BSG ausführlich und zutreffend begründet. Entgegen der Auffassung des Klägers hat es dieselben Grundsätze wie beim Wegeunfall
angewandt.
Soweit der Prozessbevollmächtigte mit der Berufungsbegründung (Bl. 2 LSG-Akte) - wie schon im Klageverfahren (Bl. 12 SG-Akte) - den Versicherungsschutz mit der Handlungsdynamik bzw. dem "Spieltrieb" des damals neunjährigen Klägers, der Anziehungskraft
landwirtschaftlicher Maschinen, der damit typischerweise verbundenen Gefahrenmomente und der diebsbezüglich fehlenden Einsichtsfähigkeit
des Klägers zu begründen versucht, greift diese Argumentation nicht durch. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des
Sozialgerichts Bezug. Konkretisierend ist auszuführen, dass das BSG in seiner Rechtsprechung unter dem Aspekt des "Spieltriebs" einen sachlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit
und damit Versicherungsschutz nur dann angenommen hat, wenn der Betroffene durch besonders gefährliche Betriebseinrichtungen
(Urteil vom 25.03.1964, 2 RU 242/61, insbes. Rdnr. 20), durch die Gestaltung der Betriebsverhältnisse (Urteil vom 20.05.1976, a.a.O., insbes. Rdnr. 20) und (kumulativ)
durch unzureichende Aufsicht (Urteile vom 25.01.1977, 2 RU 23/76, Rdnr. 18; vom 20.05.1976, a.a.O., insbes. Rdnr. 20 "vor allem " und vom 25.03.1964, a.a.O., Rdnrn. 20 f.) in die Lage versetzt
wurde, sich durch Spielereien besonderen Gefahren auszusetzen. Eine unzureichende Aufsicht der Mutter lag hier - wie das Sozialgericht
zutreffend ausgeführt hat und was auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht behauptet - gerade nicht vor. Vielmehr
war dem Kläger von der Mutter die schadensstiftende Handlung ausdrücklich untersagt worden.
Im Übrigen hatte der Kläger - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - die Fähigkeit, die von dem Rasenmäher ausgehenden
Gefahren zu erkennen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat deshalb auch insoweit nach §
153 Abs.
2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung zurück. Lediglich am Rande merkt der Senat an, dass von einer entsprechenden - und den Versicherungsschutz ausschließenden
(BSG, Urteile vom 20.05.1976, a.a.O., Rdnr. 24 a.E. und vom 25.03.1964, a.a.O., Rdnrn. 21 ff.) - Erkenntnisfähigkeit offenbar
auch die Familienmitglieder des Klägers ausgegangen sind, wenn sie ihn - wie in der Widerspruchsbegründung vorgetragen (Bl.
15/2 VA) - bereits seit seinem 8. Lebensjahr mit dem selbstständigen Fahren des Aufsitzrasenmähers betrauten. Der alleinige
Einwand in der Berufung, dann wären Schulunfälle anders entschieden worden, trifft nicht zu. Gerade die schadenstiftende Tätigkeit,
nämlich der Versuch, auf den Rasenmäher aufzusteigen, wurde in der konkreten Situation von der Mutter untersagt. Mit diesem
ausdrücklichen Verbot war dem Kläger bekannt, dass diese Tätigkeit zu unterlassen war. Das Hinwegsetzen über dieses Verbot
hat keinen Bezug mehr zu kindlicher Spielerei und der damit verbundenen fehlenden Fähigkeit, drohende Gefahren zu erkennen.
Das Ereignis vom 05.09.2015 war kein Arbeitsunfall.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.