Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Streit.
Der am 1964 geborene Kläger ist Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes e.V. (DRK) und seit dem Jahr 2008 ehrenamtlicher Vorsitzender
des Ortsvereins T. e.V. (Bl. 48 LSG-Akte).
Die Mitgliedsverbände des DRK sind die Landesverbände (§ 3 Abs. 2 der Satzung des Bundesverbands DRK e.V., im Folgenden: DRK-Bundessatzung),
die wiederum in Gliederungen in Form von Kreisverbänden und Ortsvereinen zusammengeschlossen sind (§ 3 Abs. 3 und 5 DRK-Bundessatzung).
Der DRK Ortsverein T. e.V. gehört zum DRK Kreisverband E. e.V. (§ 3 Abs. 2 der DRK-Satzung T. ). Beide gehören zum Landesverband
Badisches Rotes Kreuz e.V. (§ 13 Abs. 3 DRK-Satzung T. ).
Zu den Aufgaben des DRK Ortsvereins T. e.V. gehört nach § 4 Abs. 1 der Satzung des DRK T. e.V. (im Folgenden: DRK-Satzung
T. , Bl. 30 ff. LSG-Akte) die Verbreitung der Kenntnisse des humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der
internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung, die Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen
und anderen Notsituationen, die Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung
oder Benachteiligung ergeben, die Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend, die Förderung der Entwicklung nationaler
Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften, die Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements im sozialen Netzwerk sowie die Erschließung
zeitgemäßer Aufgabenfelder. Nach § 4 Abs. 2 Buchst. c) der DRK-Satzung T. gehört zu den Aufgaben des Ortsvereins u.a. auch
die Pflege der Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder. Zu den Schwerpunktaufgaben nach § 4 Abs. 3 der DRK-Satzung
T. gehört u.a. die Unterstützung beim Schutz der Zivilbevölkerung, der Blutspendedienst und erste Hilfe bei Notständen und
Unglücksfällen. Nach § 11 Abs. 1 der DRK-Satzung T. arbeitet der Ortsverein mit allen Verbänden des DRK und deren Mitgliedern
eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder
Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe. Hinsichtlich des gesamten Inhalts
der Satzung wird auf Bl. 30 ff. LSG-Akte Bezug genommen.
Der Ortsverein T. e.V. pflegt seit über 25 Jahren eine freundschaftliche Beziehung zu dem zum DRK-Landesverband Baden-Württemberg
e.V. und zum Kreisverband F. e.V. gehörenden DRK Ortsverein Bad R. e.V. Die Ortsvereine tauschen sich über die Arbeit des
DRK aus und treffen sich circa drei- bis viermal pro Jahr, in der Regel zu gemeinsamen Übungen oder Fortbildungen. Sie nehmen
auch gegenseitig an ihren Generalversammlungen teil, wobei der Kläger als Vorsitzender diese Versammlung stets besucht.
Mit Schreiben vom 20.02.2017 lud der DRK-Ortsverein Bad R. zu seiner Generalversammlung am Samstag den 18.03.2017 um 20.00
Uhr im Landgasthof "S. " in S. ein (Bl. 34 VA). Die Einladung richtete sich an alle aktiven und passiven Mitglieder sowie
Freunde des Roten Kreuzes. Die Tagesordnung umfasste u.a. Berichte der Vorstandschaft (Bereitschaftsleiter, Kassierer, Schriftführer,
1. Vorsitzender), einen Bericht der Kassenprüfer, die Entlastung der Vorstandschaft, Grußworte der Gäste sowie Wünsche und
Anträge. Der Abend sollte durch ein "gemütliches Beisammensein" ausklingen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Einladung wird
auf Bl. 34 VA Bezug genommen.
Diese Einladung wurde auch an den Ortsverein T. versandt. Der Kläger sah sich als Vorsitzender des Ortsvereins T. e.V. verpflichtet,
an dieser Veranstaltung teilzunehmen und beabsichtigte, dort Grußworte zu sprechen. Im Anschluss an die Versammlung wollte
er sich mit den Verantwortlichen des Ortsvereins Bad R. e.V. zusammensetzen und ggfs. Termine abklären (Bl. 27 f., 53 LSG-Akte).
Der Kläger machte sich daraufhin am 18.03.2017 gegen 18.30 Uhr mit fünf weiteren Mitgliedern des Ortsvereines im DRK-Mannschaftsbus
auf den Weg zu dieser Generalversammlung in S ... Er selbst fuhr den Mannschaftsbus. Gegen 18.45 Uhr kollidierte der Bus auf
der Autobahn A kurz vor der Ausfahrt F. mit einem anderen Fahrzeug, wobei er von der Fahrbahn abkam und sich mehrmals überschlug.
Dabei wurde eine Insassin des Mannschaftsbusses getötet und die anderen fünf Insassen zum Teil schwer verletzt (Bl. 5 und
8 f. VA). Der Kläger erlitt ein Hochrasanztrauma mit Schädelprellung und Schulterprellung links (Bl. 1 VA).
Mit Bescheid vom 07.06.2017 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 18.03.2017 als Arbeitsunfall ab. Der Kläger
gehöre als Ehrenamtlicher des DRK zwar nach § 8 Abs. 1 i.V.m. §
2 Abs.
1 Nr.
12 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) grundsätzlich zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings müsse die unfallbringende Tätigkeit
in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängen, um die Voraussetzungen der versicherten Tätigkeit
zu erfüllen. Neben Hilfeleistungen für ein Ereignis, das den Unfallbegriff erfülle, erstrecke sich der Versicherungsschutz
auch auf alle mit den Aufgaben des Hilfeleistungsunternehmens zusammenhängenden Tätigkeiten. Rein gesellschaftliche Anlässe
seien hiervon abzugrenzen und unterfielen nicht dem Versicherungsschutz. Die Teilnahme an der Generalversammlung des Ortsvereins
Bad R. e.V. sei freiwillig gewesen und habe nicht den wesentlichen Zwecken des Hilfsunternehmens gedient. Den hiergegen erhobenen
Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2017 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 19.09.2017 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Mit Urteil vom 20.11.2018 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2017 verpflichtet,
das Ereignis vom 18.03.2017 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zwar habe sich der Kläger am 18.03.2017 nicht auf dem Weg zu einer
der Erfüllung der Aufgaben des DRK dienenden Maßnahme befunden, da der Besuch der Generalversammlung eines befreundeten DRK-Vereins
keine satzungsmäßige Verrichtung darstelle. Allerdings habe sich der Unfall auf dem Weg zu einer sonstigen, grundsätzlich
unter Versicherungsschutz stehenden, den Zwecken des DRK als Organisation wesentlich dienenden Veranstaltung gestanden, die
in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhänge. Bei der geplanten Teilnahme an der Generalversammlung
handele es sich nicht nur um ein rein geselliges Beisammensein, da der Kläger zum einen beabsichtigt habe, als Vorsitzender
des Ortsvereins T. e.V. Grußworte zu sprechen, zum anderen im Anschluss an die Versammlung ein Austausch und auch die Abklärung
von Terminen für weitere gemeinsame Aktionen habe stattfinden sollen
Gegen dieses Urteil - ihr am 27.11.2018 zugestellt - hat die Beklagte am 17.12.2018 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg
(LSG) eingelegt. Sie hat eingewandt (Bl. 13 ff. LSG-Akte), dass das DRK föderal aufgebaut sei und der Ortsverein T. e.V. weder
zum selben Kreis- noch zum selben Landesverband gehöre wie der Ortsverein Bad R. e.V. Angesichts dieser strukturellen und
organisatorischen Verhältnisse sowie der nicht unerheblichen räumlichen Distanz der Ortsvereine - die Entfernung betrage laut
Routenplaner circa eineinhalb Stunden - lasse sich die Teilnahme einzelner Mitglieder des Ortsvereins T. e.V. an dieser Veranstaltung
nur unter dem Gesichtspunkt freundschaftlicher Beziehungen plausibel erklären. Das Einladungsschreiben sei nicht personalisiert,
sondern an "alle aktiven und passiven Mitglieder" sowie "Freunde des Roten Kreuzes" gerichtet gewesen. Selbst wenn diese Freundschaft
durch die gemeinsame Arbeit im DRK entstanden sein dürfte, so stünden Verrichtungen, die in erster Linie der Pflege freundschaftlicher
Beziehungen dienten, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Belange des Ortsvereins T. e.V. seien unstrittig
weder Anlass noch Gegenstand der Generalversammlung am 18.03.2017 gewesen. Nach den Angaben des Klägers hätte man sich lediglich
anschließend zusammengesetzt und ggf. ein paar Termine geklärt. Es gehöre auch zweifelsfrei zur üblichen Etikette in Vereins-
und Verbandsstrukturen, die Anwesenheit des Vorsitzenden eines befreundeten Vereins hervorzuheben und ihm die Gelegenheit
zu geben, Grußworte an die Anwesenden zu richten, was jedoch einen Akt der Höflichkeit darstelle und nicht Sinn und Zweck
der durchgeführten Veranstaltung sei. Der Kläger habe auch selbst eingeräumt, dass das gemütliche Beisammensein im Anschluss
an die Veranstaltung angesichts der weiten Heimfahrt nicht lange gedauert hätte, was gegen eine an diesem Abend beabsichtigte
Einsatzplanung spreche. Es sei auch keine satzungsmäßige Aufgabe der Mitglieder des Ortsvereins T. e.V. feststellbar, wonach
der Kläger als Vorsitzender an der Generalversammlung des Ortsvereins Bad R. e.V. teilzunehmen gehabt hätte. Soweit sich aus
der Satzung des DRK Ortsvereins T. e.V. die Befugnis ergebe (§ 12 Abs. 3 der DRK-Satzung T. ), Partnerschaften mit regionalen
und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften einzugehen und diese vom Landes- und Kreisverband
zu genehmigen und dem Bundesverband anzuzeigen seien, fehle es bereits am Nachweis der geforderten Genehmigung und Anzeige
der Partnerschaft.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.11.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise weitere Sachverhaltsermittlungen zur Bestimmung der "Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer
Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften" nach § 12 Abs. 3 der DRK-Satzung T. zu beschließen und zur Feststellung, ob die
vorgeschriebene Genehmigung vom Landes- und Kreisverband erteilt und die Anzeige beim Bundesverband erfolgt ist und hilfsweise
die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im Urteil und wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der
Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §
143,
144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem.
§
124 Abs.
2 SGG entscheidet, ist unbegründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 07.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2017 mit dem
die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 18.03.2017 als Arbeitsunfall ablehnte. Die hier vorliegende kombinierte Anfechtungs-
und Verpflichtungsklage ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann der Versicherte an Stelle gerichtlicher Feststellung (§
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG, vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 46/03 R, zitiert - wie alle nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen - nach juris) auch die Verurteilung der Beklagten zur
Anerkennung eines Arbeitsunfalles als Element eines jeglichen Leistungsanspruchs im Wege der Verpflichtungsklage verlangen
(Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 mit weiteren Ausführungen zur Anspruchsgrundlage; speziell zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles BSG, Urteil vom 15.05.2012, B 2 U 8/11 R).
Das SG hat die Beklagte zu Recht unter Aufhebung des Bescheides vom 07.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2017
verpflichtet, das Ereignis vom 18.03.2017 als Arbeitsunfall anzuerkennen, da es sich bei dem Ereignis vom 18.03.2017 um einen
Arbeitsunfall handelte.
Gemäß §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des §
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt)
ist erforderlich (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 5/04 R), dass das Verhalten des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es muss eine sachliche
Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt,
das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem
untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen
Unfallversicherung reicht. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Handlung in einem solchen rechtlich wesentlichen
inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten Tätigkeit steht, ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände
des Einzelfalls. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit
ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten.
Dem Versicherungsschutz unterfällt nach §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der versicherte
Weg beginnt und endet nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich mit dem Verlassen und der Rückkehr in den häuslichen Wirkungskreis
und zwar konkret mit Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes (BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 1/06 R, Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 18.03.2013, B 2 U 10/12 R, Rdnr. 14).
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte
Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung
erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen
der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84). Dies gilt auch für den inneren Zusammenhang und damit die Handlungstendenz (BSG, Urteil vom 30.04.1985). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit
und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende
Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 24/84).
Zu Recht hat das SG eine verrichtete Tätigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls bejaht.
Nach §
2 Abs.
1 Nr.
12 SGB VII sind kraft Gesetzes auch Personen versichert, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich,
insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen
Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen. Der Kläger unterfiel im Zeitpunkt des Unfalls diesem versicherten
Personenkreis.
Der DRK Ortsverein T. e.V. gewährt nach § 4 Abs. 1 der DRK-Satzung T. u.a. Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten,
Naturkatastrophen und anderen Notsituationen und verhütet und lindert menschliche Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung,
Behinderung oder Benachteiligung ergeben. Seine Mitglieder sind nach § 18 Abs. 2 der DRK-Satzung T. grundsätzlich ehrenamtlich
tätig. Der DRK Ortsverein T. e.V. stellt somit ein Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz im Sinne des
§
2 Abs.
1 Nr.
12 SGB VII dar. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
Ebenfalls unstreitig war der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls am 18.03.2017 nicht damit befasst (Handlungstendenz), eine originär
satzungsmäßige Aufgabe nach § 4 Abs. 1, 2 oder 3 der DRK-Satzung T. zu erfüllen. Insbesondere erfüllte er keine Aufgabe nach
§ 4 Abs. 2 Buchst. c) Nr. 2 der DRK-Satzung T. , da es bei dem Besuch der Generalversammlung des Ortsvereins Bad R. e.V. nicht
um die Pflege der Zusammenarbeit und Gemeinschaft der Mitglieder des Ortsvereins T. e.V. ging.
Allerdings umfasst der Versicherungsschutz des §
2 Abs.
1 Nr.
12 SGB VII auch solche Handlungen und Maßnahmen, die sich durch das Vorhandensein des Betriebes selbst und seine Beziehungen zum öffentlichen
Leben ergeben (BSG, Urteil vom 29.11.1990, 2 RU 27/90, Rdnr. 25). Entscheidend für das Bestehen von Versicherungsschutz ist, dass die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher
Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt (BSG, Urteil vom 27.02.1985, 2 RU 10/84, Rdnr. 15). Geschützt ist der gesamte Aufgabenbereich des jeweiligen Unternehmens einschließlich der organisatorischen, administrativen,
sozialen bzw. vereinsrechtlichen Belange (BSG, a.a.O., Rdnr. 15) und der Tätigkeiten, die wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit dienen (BSG, Urteil vom 29.11.1990, 2 RU 27/90, Rdnr. 25, 27), wobei es genügt, dass der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, dass die Tätigkeit
geeignet ist, den Interessen des Betriebes zu dienen, und dass diese subjektive Meinung in dem objektiv gegebenen Verhältnissen
eine ausreichende Stütze findet (BSG, Urteil vom 29.11.1990, 2 RU 16/90; Urteil vom 04.08.1992, 2 RU 39/91).
Zum Unfallzeitpunkt befand sich der Kläger in seiner Eigenschaft als ehrenamtlicher Vorsitzender des DRK Ortsvereins T. e.V.
auf dem Weg zur Generalversammlung des befreundeten DRK Ortsvereins Bad R. e.V., um dort Grußworte zu sprechen und im Anschluss
an die Versammlung ggf. noch einige Termine mit den Verantwortlichen des Ortsvereins Bad R. e.V. abzuklären. Er verfolgte
in seiner Funktion als Vorsitzender mit der geplanten Teilnahme somit sowohl repräsentative als auch organisatorische Belange.
Darüber hinaus kam er seiner Verpflichtung nach enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit allen Verbänden des DRK und
deren Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 der DRK-Satzung T. nach. Nach diesen Bestimmungen arbeitet der Ortsverein mit allen Verbänden
des DRK und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über
wichtige Angelegenheiten (§ 11 Abs. 1 Satz 2 der DRK-Satzung T. ). Die Vereinssatzung sieht somit gerade auch eine Zusammenarbeit
zwischen den einzelnen Verbänden des DRK und auch den Austausch wichtiger Angelegenheiten vor und zwar unabhängig davon, ob
eine vom Landes- und Kreisverband genehmigte und dem Bundesverband angezeigte Partnerschaft der Ortsvereine nach § 12 Abs.
3 der DRK-Satzung T. vorliegt.
Die Teilnahme des Klägers als Vorsitzender des Ortsvereins T. e.V. an der Generalversammlung des Ortsvereins Bad R. e.V. stand
somit in einem inneren Zusammenhang zur Aufgabe des DRK und unterfällt daher dem Versicherungsschutz des §
2 Abs.
1 Nr.
12 SGB VII.
Die von der Beklagten vorgebrachten Einwände ändern hieran nichts. Es erschließt sich schon nicht, weshalb die Fahrtdauer
und die im Anschluss an die Generalversammlung geplante Anwesenheitsdauer gegen einen inneren Zusammenhang zur Aufgabe des
DRK sprechen und den bloß freundschaftlichen Charakter der Teilnahme daran zum Ausdruck bringen sollen. Die räumliche Entfernung
der beiden Ortsvereine sagt grundsätzlich nichts über deren Zusammenarbeit und gemeinsame Zukunftspläne aus. Immerhin führen
die beiden Vereine trotz dieser Distanz gemeinsame Übungen und Fortbildungen durch. Auch spricht ein lediglich "kurzes Beisammensein"
im Anschluss an die Generalversammlung nicht gegen einen inneren Zusammenhang, da dieser auch dann gegeben ist, wenn zwar
keine ausführliche Einsatzplanung betrieben wird, sondern lediglich gemeinsame Termine abgesprochen werden. Gegen den inneren
Zusammenhang spricht auch nicht die Tatsache, dass der Ortsverein T. e.V. und der Ortsverein Bad R. e.V. unterschiedlichen
Landesverbänden angehören. § 11 Abs. 1 der DRK-Satzung T. sieht gerade vor, dass der Ortsverein T. e.V. mit allen Verbänden
des DRK und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammenarbeitet. Eine Beschränkung auf eine Zusammenarbeit mit lediglich
dem eigenen Landesverband angehörenden Kreis- und Ortsvereinen erfolgt gerade nicht. Dass es sich bei dem Einladungsschreiben
zur Generalversammlung nicht um ein ausdrücklich an den Ortsverein T. e.V. gerichtetes und somit personalisiertes Schreiben
handelte, ist ebenfalls kein Beleg für ein bloß "geselliges" Beisammensein ohne inneren Zusammenhang zur Aufgabe des DRK.
Zum einen gelangte diese Einladung zum Ortsverein T. e.V., so dass gerade auch der Ortsverein T. e.V. eingeladen wurde. Zum
anderen sagt dies nichts über den tatsächlich geplanten Ablauf des Zusammentreffens aus. Zwar ist der Beklagten zuzugeben,
dass die Generalversammlung des Ortsvereins Bad R. e.V. nicht den Hauptzweck verfolgte, den Gästen als Akt der Höflichkeit
Grußworte zu ermöglichen. Allerdings spielt die Handlungstendenz des Ortsvereins Bad R. e.V. vorliegend keine Rolle, sondern
ausschließlich diejenige des Klägers als Vorsitzender des Ortsvereins T. e.V. Dieser verfolgte durch die Teilnahme an der
Generalversammlung jedoch gerade auch repräsentative - Grußworte als Vorsitzender und damit Repräsentant seines Vereins zu
sprechen - und nicht bloß "gesellige" Zwecke. Die geplante Teilnahme des Klägers als Vorsitzender des Ortsvereins T. e.V.
stellte somit gerade keine Freizeitgestaltung dar, die nicht vom Versicherungstatbestand des §
2 Abs.
1 Nr.
12 SGB VII umfasst wäre.
Da die Teilnahme an der Generalversammlung des Ortsvereins Bad R. e.V. unter Verfolgung repräsentativer und organisatorischer
Belange eine versicherte Tätigkeit im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
12 SGB VII darstellt, ist auch der Weg - hier konkret die Fahrt mit dem Mannschaftsbus auf der Autobahn A 5 - zu dieser Veranstaltung
nach §
8 Abs.
2 SGB VII versichert.
Der Kläger erlitt bei dem Zusammenstoß des Mannschaftsbusses mit dem anderen Kraftfahrzeug ein Hochrasanztrauma mit Schädelprellung
und Schulterprellung links. Ein Gesundheitserstschaden liegt vor.
Das Ereignis vom 18.03.2017 war daher ein Arbeitsunfall. Dem Antrag der Beklagten, weitere Sachverhaltsermittlungen dahingehend
durchzuführen, ob zwischen dem DRK Ortsverein T. e.V. und dem DRK Ortsverein Bad R. e.V. eine Partnerschaft nach § 12 Abs.
3 der DRK-Satzung T. mit der entsprechenden Genehmigung von Landes- und Kreisverband und Anzeige beim Bundesverband besteht,
muss der Senat nicht nachkommen, da es hierauf nicht ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG), da sie keine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des
Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (vgl. BSG, Beschluss vom 07.10.2015, B 14 AS 255/15 B, Rdnr. 2). Auch weicht die vorliegende Entscheidung nicht von höherinstanzlicher Rechtsprechung ab (§
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG). Entgegen der Auffassung der Beklagten weicht der Senat gerade nicht von dem Urteil des BSG vom 27.02.1985 (2 RU 10/84) ab. Das BSG vertrat in diesem Urteil die Auffassung, dass auch nicht mit dem Kernbereich der grundsätzlich versicherten Tätigkeit zusammenhängende
Tätigkeiten versichert sind, sofern die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich
zusammenhängt. Einen solchen inneren Zusammenhang zwischen der Teilnahme des Klägers an der Generalversammlung des DRK Ortsvereins
Bad R. e.V. und der kraft Gesetzes nach §
2 Abs.
2 Nr.
12 SGB VII versicherten Tätigkeit in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder des Zivilschutzes bejaht der Senat hier auf
Grund der Umstände des Einzelfalles.