LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2008 - 10 U 5965/06
Anerkennung von Berufskrankheiten beim Heben schwerer Lasten
Für die unterschiedlichen Arten der Lastenmanipulation (z.B Heben einerseits, Tragen andererseits) sind unterschiedliche Gewichte
anzusetzen, da der Begriff der "schweren Last" im Sinne von Nr. 2108 der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft in Abhängigkeit von der Art der Lastenmanipulation zu bestimmen ist. In
diesem Sinne unterfällt das beidhändige Heben von 12,5 kg schweren Gegenständen nicht dem Anwendungsbereich der Nr. 2108 der
Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2008, 661
Vorinstanzen: SG Reutlingen 23.10.2006 S 8 U 310/05