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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2012 - 11 KR 3036/10
Erstattungsanspruch eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung gegen eine gesetzliche Krankenkasse bei einem Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln
1. Im Erstattungsverhältnis zwischen einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 105 Abs 1 S 1 SGB 10 über einen Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln sind die formalen Verordnungsbestimmungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinien) in der Fassung vom 16.3.2004 (juris: HeilMRL) für eine Erstverordnung unbeachtlich, wenn die Gesamtverordnungsmenge nicht überschritten wird.
2. Dem steht § 105 Abs 2 SGB 10 nicht entgegen. (Revision vom Senat zugelassen und beim BSG unter dem Az.: B 1 KR 27/12 R anhängig.
Formale Kriterien der Heilmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Erstverordnung sind im Erstattungsverhältnis zwischen einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und einer gesetzlichen Krankenkasse unbeachtlich. Für das Vorliegen einer kongruenten Leistung ist allein maßgeblich, dass die erbrachten Leistungen der Art nach zum Leistungskatalog der Beklagten zählen und die Gesamtverordnungsmenge nicht überschritten wird. Die Nichterfüllung der formalen Verordnungsbestimmungen der Beklagten stehen einer Kongruenz der Leistungen nicht entgegen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 105 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 105 Abs. 2
,
SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 4
,
SGB V § 12 Abs. 1
,
SGB V § 2 Abs. 1
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
SGB V § 32 Abs. 1
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
,
SGB VII § 26 Abs. 5
,
SGB VII § 27 Abs. 1 Nr. 4
,
Vorinstanzen: SG Mannheim - S 2 KR 3390/07 - 30.3.209
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.03.2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 100,00 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: