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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2012 - 11 KR 3416/10
Beitragsberechnung zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung; Nichtberücksichtigung der durchschnittlichen Unterhaltskosten für Kinder beim Beitragsbemessungsentgelt
Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, bei der Berechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung von unterhaltspflichtigen Eltern die durchschnittlichen Unterhaltskosten für Kinder vom Beitragsbemessungsentgelt abzuziehen.
Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, bei der Berechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung von unterhaltspflichtigen Eltern die durchschnittlichen Unterhaltskosten für Kinder vom Beitragsbemessungsentgelt abzuziehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 6 Abs. 1
, ,
Vorinstanzen: SG Freiburg - S 14 KR 3338/07 - 115.2010
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11.05.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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