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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2010 - 11 KR 5160/08
Neufeststellung der Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung; Aufhebung des früheren Bescheides
Werden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für einen Zeitraum neu festgesetzt, der bereits von einem früheren Beitragsbescheid erfasst wird, erfordert dies eine Abänderung des früheren Beitragsbescheides. Von einer (ggf konkludenten) Abänderung des noch geltenden Beitragsbescheides kann nicht ausgegangen werden, wenn die Krankenkasse eine Neufestsetzung vorgenommen hat, ohne frühere Bescheide zu erwähnen oder wenigstens als Rechtsgrundlage für die Neufestsetzung (auch) auf § 48 SGB X hinzuweisen.
Normenkette:
SGB X § 42
,
SGB X § 48
Vorinstanzen: SG Freiburg 04.09.2008 S 5 KR 2904/06
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04. September 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 1.436,10 € zu erstatten.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

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