Erstattung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII; Ermittlung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit; Ausschluss des Anspruchs auf Erstattung nach nicht rechtzeitiger
Geltendmachung
Tatbestand
Im Streit ist (nur noch) die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 391.676,91 € für Leistungen der Hilfe zur Pflege
(386.745,54 €) und der Eingliederungshilfe (4.931,37 €) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), die der Kläger in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. September 2009 an S. (S) erbracht hat. Nicht mehr im Streit steht die
Erstattung der Kosten der S gewährten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch die frühere Beklagte Ziff. 2
(M.).
I.
Der 1967 geborene erwerbsunfähige S leidet seit seinem zwölften Lebensjahr an einer neuromuskulären Muskeldystrophie vom Typ
Duchenne, zwischenzeitlich mit Tetraparese. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung von 100 und die Pflegestufe III mit besonderem
Härtefall festgestellt worden; seit 1. Februar 1999 bezieht er vom Rentenversicherungsträger eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Bis zum 30. März 1987 war S. in der M. wohnhaft und verzog im März 1987 in die Stadt H. und zum 1. September 1994 nach Weinsberg
in den Zuständigkeitsbereich des Klägers (Landkreis H.). Von April 1987 bis einschließlich August 2003 erhielt er weiter von
der M. (der früheren Beklagten Ziff. 2) im Rahmen der Hilfe zur häuslichen Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Pflegegeld; außerdem wurden die Kosten des Zimmers für eine Betreuungsperson (Assistenzzimmer) und für eine besondere Pflegekraft
(Arbeiterwohlfahrt H. - AWO -) übernommen sowie Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Kfz-Hilfe) bis maximal 100,00
€ monatlich gewährt. Ab 1. September 2003 wurden die Leistungen durch den Kläger erbracht, der bereits ab 1. Januar 2003 auch
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Grundsicherungsgesetz zahlte. Durch die Pflegehilfskräfte der AWO wurde S rund um die Uhr versorgt. Die erbrachten Tätigkeiten bestanden dabei
in der Mobilisation (durch Bewegen), Hilfe beim Aufstehen (aus dem Bett in den Rollstuhl setzen), Hilfe bei der Körperpflege,
beim Anziehen, Frühstückszubereitung und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Beatmungsgerät anlegen sowie Aufräumen, Spülen, Wohnung
reinigen. Nachmittags bestanden die von den Pflegehilfen S erbrachten Leistungen in der Freizeitgestaltung, Hilfe am Computer,
Einkaufen, Arztbesuche, Atemübungen und auch in der abendlichen Freizeitgestaltung. Nachts musste S einmal umgelagert werden
sowie das Beatmungsgerät mehrmals bedient werden sowie auch Hilfen beim Toilettengang geleistet werden. S war dabei durchweg
in der Lage, seinen Tagesablauf, Freizeitaktivitäten sowie seine Pflege selbst zu regeln. Er war durchgehend in der Lage,
seinen Willen kund zu tun, nicht jedoch diesen mechanisch umzusetzen.
Wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zog S am 1. Mai 2007 (wieder) nach M. in eine von ihm selbst angemietete
Wohnung in dem Wohnhaus, in welchem auch seine Eltern ihre Wohnung haben. Die Wohnung des S ist 90 Quadratmeter groß und verfügt
über drei Zimmer. Dort wird er rund um die Uhr vom Paritätischen Sozialdienst M. (PSD) im Rahmen einer sogenannten individuellen
Schwerstbehindertenbetreuung (ISB) durch Pflegehilfskräfte versorgt. S war dabei (nach wie vor) in der Lage, seinen Tagesablauf,
Freizeitaktivitäten sowie seine Pflege selbst zu regeln. Er war durchweg in der Lage, seinen Willen kund zu tun, ohne ihn
selbst mechanisch umsetzen zu können. Diesbezüglich war er auf die Hilfe anderer Personen angewiesen. S benötigte hiernach
in regelmäßigen Abständen eine assistierte Druckbeatmung. Die Pflegehilfskräfte unterstützten ihn bei sämtlichen körperbezogenen
Verrichtungen, wie die Druckbeatmung überprüfen, ihn waschen, ihm seine Nahrung geben, mit ihm gymnastische Übungen machen
und ihm beim Einkaufen behilflich sein. Der PSD erbrachte dem Kläger auch pflegerische und hauswirtschaftliche Dienste. Die
ihn betreuenden Assistenten wurden auch für die Freizeitgestaltung eingesetzt, so begleiteten sie den S zu allen Aktivitäten
oder Ausflügen wie Konzerten und anderen Veranstaltungen.
II.
Am 2. Februar 2007 ging der Antrag des S "für die ambulante Betreuung" - übersandt vom PSD - beim Beigeladenen ein. Dieser
leitete den Antrag in Verneinung der eigenen Zuständigkeit an den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
(KVJS) weiter (Eingang am 9. Februar 3007). Dieser wiederum leitete den Antrag auf "Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe"
an den Kläger weiter, wo die Unterlagen am 27. Februar 2007 eingingen. Bereits am 13. und 14. Februar 2007 war der Kläger
mit dem Leistungsantrag des S insofern befasst, als mehrere Telefongespräche zwischen dem Kläger einerseits und dem Beklagten
(Kreis M.-L.), der ehemaligen Beklagten Ziff. 2 und dem Beigeladenen (Landschaftsverband L.) stattfanden, in denen es um die
Zuständigkeit der "beteiligten" Sozialhilfeträger für die Weitergewährung der Sozialhilfeleistungen an den S bei Umzug in
die M. ging (Aktenvermerke vom 13. Februar und 14. Februar 2007). Der Antrag des S wurde von der ehemaligen Beklagten Ziff.
2 mit Bescheid vom 26. März 2007 abgelehnt, gegen den S mit Schreiben vom 16. April 2007 Widerspruch erhob. Auch der Kläger
gab zu erkennen, dass er sich nicht für zuständig halte und verwies in einem an den Beigeladenen gerichteten Schreiben, welches
er dem Bevollmächtigten des S per Fax am 21. März 2007 zugänglich gemacht hatte, auf § 98 Abs. 1 SGB XII, da es sich bei dem vorliegenden Hilfefall um Hilfe zur Pflege handele. Die ehemalige Beklagte Ziff. 2 verwies auf § 98 Abs. 5 SGB XII, da die Versorgung des S durch den PSD in Form einer 24-Stunden-Betreuung eine Form des ambulant betreuten Wohnens darstelle.
Auf einen entsprechenden Antrag des S im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht H. (SG) wurde der Kläger durch Beschluss vom 24. April 2007 (Aktenzeichen S 4 SO 1252/07 ER) verpflichtet, vorläufig Leistungen
im bisherigen Umfang über den 30. April 2007 hinaus bis zur Klärung der Zuständigkeit, längstens bis 31. August 2007, zu gewähren.
Die dagegen vom Kläger eingelegte Beschwerde wurde nach Hinweis des erkennenden Senats (Aktenzeichen L 2 SO 2228/07 ER-B)
am 30. August 2007 zurückgenommen. Der Kläger leistete auch über den 31. August 2007 hinaus bis zum Ende des streitigen Zeitraums
(30. September 2009) die bisher gewährten Leistungen.
Den am 9. Februar 2007 beim Beigeladenen eingegangenen Antrag auf Eingliederungshilfe (Kfz-Hilfe) des S leitete dieser mit
Schreiben vom 26. Februar 2007 - eingegangen am 27. Februar 2007 - an den Kläger weiter, da dieser gemäß § 98 Abs. 5 SGB XII örtlich zuständig sei.
III.
Mit klägerischem Schreiben vom 22. Mai 2007 - zugegangen am 24. Mai 2007 - erfolgte der ehemaligen Beklagten Ziff. 2 gegenüber
eine Erstattungsanzeige in Bezug auf Grundsicherungsleistungen, Hilfe zur Pflege und Pflegesachleistungen nach dem SGB XII für den S ab 1. Mai 2007 in Höhe von "derzeit monatlich 528,73 € sowie Pflegesachleistungen nach dem Siebten Kapitel des
SGB XII". Er gewähre aufgrund des Beschlusses des SG vom 24. April 2007 bis zur Klärung der Zuständigkeit vorläufig Leistungen. Nach seiner Auffassung sei die ehemalige Beklagte
Ziff. 2 der zuständige Leistungsträger nach § 98 Abs. 1 SGB XII. Aus diesem Grund mache er Erstattung gemäß § 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend. Nach abschließender Klärung der örtlichen Zuständigkeit werde gegebenenfalls der Erstattungsanspruch der Höhe nach
geltend gemacht. Eine Weiterleitung dieser Erstattungsanzeige an den Beklagten durch die ehemalige Beklagte Ziff. 2 erfolgte
nicht; allerdings hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 2. Oktober 2009 der Beklagte erklärt, er lasse sich den Zugang dieser Erstattungsanzeige am 24. Mai 2007 bei der ehemaligen
Beklagten Ziff. 2 zurechnen.
Mit weiterem Schreiben vom 2. Oktober 2007 machte der Kläger gegenüber der ehemaligen Beklagten Ziff. 2 Kostenerstattungsansprüche
nach § 102 SGB X ab 1. Mai 2007 geltend. Er führte aus, dass für den Hilfeempfänger Eingliederungshilfe zum Betrieb eines Kfz in Höhe von
monatlich 100,00 € erbracht werde. Dieses Schreiben ist bei der ehemaligen Beklagten Ziff. 2 am 5. Oktober 2007 und beim Beklagten
am 9. Oktober 2007 eingegangen.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 bezifferte der Kläger gegenüber der ehemaligen Beklagten Ziff. 2 den Aufwand für die Monate
Mai 2007 bis August 2007 mit insgesamt 47.446,31 € für Grundsicherungsleistungen, Hilfe zur Pflege und Pflegesachleistungen.
Er bat um Erstattung des Betrages bis 15. November 2007 und zugleich darum, den Vorgang als örtlich zuständiger Sozialhilfeträger
ab 1. Dezember 2007 in eigener Zuständigkeit weiter zu bearbeiten. Falls die Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit bis 15.
November 2007 nicht erfolge, werde Leistungsklage erhoben werden. Dieses Schreiben ist bei der ehemaligen Beklagten Ziff.
2 am 25. Oktober 2007 eingegangen und von dort an den Beklagten mit Eingang am 7. November 2007 weitergeleitet worden.
Mit Schreiben vom 5. November 2007 teilte die ehemalige Beklagte Ziff. 2 unter Verweis auf ihren gegenüber dem S erteilten
Ablehnungsbescheid vom 26. März 2007 mit, dass sie den Erstattungsanspruch nicht anerkenne, da ihre Zuständigkeit nach § 98 SGB XII nicht gegeben sei. Nach erbetener Fristverlängerung seitens des Beklagten mit Schreiben vom 7. November 2007 erfolgte von
ihm keine Stellungnahme mehr.
Der Kläger erbrachte im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 30. September 2009 (kassenwirksam) dem S insgesamt
Leistungen der Hilfe zur Pflege in Höhe von 386.745,54 € und Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von 4.931,37 €.
IV.
Der Kläger erhob am 14. Februar 2008 Klage beim Sozialgericht H. (SG). Am 15. September 2008 erweiterte er die Klage auf die frühere Beklagte Ziff. 2. Er vertrat die Auffassung, dass sich die
örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 SGB XII auf von freien Trägern organisierte ambulante Wohnmöglichkeiten, jedoch nicht auf eine Wohnung, die sich der Hilfesuchende
selbst gesucht habe und von der aus er selbst sich ambulante Hilfe organisiere, beziehe. Für die Anerkennung einer ambulant
betreuten Wohnform im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII sei eine spezifische qualifizierte Wohnbetreuung erforderlich, welche vom PSD nicht erbracht werde. Eine betreute Wohnform
liege vor, wenn dem Leistungsberechtigten Fähigkeiten und Kenntnisse zu selbstbestimmtem Leben vermittelt würden. Über diese
Fähigkeiten verfüge S bereits in ausreichendem Umfange, da er in der Lage sei, seinen Tagesablauf, Freizeitaktivitäten und
seine Pflege selbstbestimmt zu regeln. Der Fall sei der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII zuzuordnen.
Der Beklagte trat der Klage entgegen. Der Stellungnahme des PSD vom 2. Februar 2008 sei zu entnehmen, dass es sich im Falle
des S um ambulant betreutes Wohnen handele. Der Begriff des ambulant betreuten Wohnens sei weit auszulegen und orientiere
sich an §
55 Abs.
2 Nr.
6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX). Das Anmieten einer eigenen Wohnung sei der Baustein zur Führung eines eigenständigen und selbstbestimmten Lebens. Es sei
anerkannt, dass das betreute Wohnen nicht etwa nur in Wohngemeinschaften oder in Wohnheimen für behinderte Menschen erfolge,
sondern auch in ambulanter Form als Einzelwohnen oder als Paarwohnen in einer selbst angemieteten Wohnung. Ob Hilfen zum selbstbestimmten
Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten vorlägen, sei weniger von der Wohnform, sondern vielmehr von der Art und Zielsetzung
der Betreuungsleistungen abhängig. Den Leistungen des PSD läge eine Gesamtkonzeption zugrunde. Die Anwendung des § 98 Abs. 5 SGB XII erstrecke sich auf alle Leistungen nach dem Sechsten, Siebten oder Achten Kapitel.
Mit Urteil vom 5. November 2009 verurteilte das SG den Beklagten, dem Kläger die Kosten der Hilfe zur Pflege in Höhe von insgesamt 386.775,54 € sowie die Kosten der Eingliederungshilfe
in Höhe von insgesamt 4.931,37 € für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. September 2009 jeweils zuzüglich Zinsen zu erstatten;
die frühere Beklagte Ziff. 2 wurde verurteilt, dem Kläger die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
in Höhe von insgesamt 9.188,44 € für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. September 2009 zuzüglich Zinsen zu erstatten. Zur Begründung
führte das SG aus, § 98 Abs. 5 SGB XII greife nicht ein. Die vom Kläger erbrachten Leistungen würden nicht in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erbracht,
weshalb sich die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 SGB XII richte. Die sachliche Zuständigkeit richte sich nach Landesrecht. Danach seien der Beklagte für Leistungen der Hilfe zur
Pflege und der Eingliederungshilfe und die frühere Beklagte Ziff. 2 als "Delegationsbehörde" für die Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung sachlich zuständig.
V.
Die hiergegen eingelegten Berufungen des Beklagten und der früheren Beklagten Ziff. 2 waren nur hinsichtlich der Verurteilung
zur Zahlung von Zinsen erfolgreich; im Übrigen wies der Senat mit Urteil vom 4. Mai 2011 (L 2 SO 5815/09) die Berufungen zurück.
Die Revision wurde zugelassen. Zur Begründung verwies der Senat auf die Gründe des Urteils des SG und führte weiter aus, die Erstattungsansprüche ergäben sich aus § 2 Abs. 3 i.V.m. § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Kläger habe nach einem Wechsel der Zuständigkeit vorläufig die Leistungen erbringen müssen. Nach dem Umzug des S ergäbe
sich die örtliche Zuständigkeit aus der allgemeinen Regelung des § 98 Abs. 1 SGB XII, die auf den tatsächlichen Aufenthalt in M. bzw. bei Grundsicherungsleistungen auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstelle.
§ 98 Abs. 5 SGB XII finde keine Anwendung, weil betreutes Wohnen im Sinne dieser Vorschrift als eine konzeptionelle Verknüpfung von Wohnung und
ambulanter Betreuung voraussetze.
Gegen das dem Bevollmächtigten des Beklagten am 13. Mai 2011 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil bzw. der früheren
Beklagten Ziff. 2 am 12. Mai 2011 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat der Beklagte am 9. Juni 2011 bzw. die frühere
Beklagte Ziff. 2 am 8. Juni 2011 schriftlich beim Bundessozialgericht (BSG) Revision eingelegt; die frühere Beklagte Ziff. 2 hat ihre Revision am 19. April 2013 wieder zurückgenommen. Der Beklagte
hat eine Verletzung des § 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 2 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (AG-SGB XII NRW) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Ausführungsverordnung zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (AV-SGB XII NRW) sowie des § 98 Abs. 5 SGB XII gerügt und Verfahrensfehler geltend gemacht. Bei den Leistungen, die S erhalten habe, handele es sich um Leistungen in Form
ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten, für die der Kläger nach § 98 Abs. 5 SGB XII zuständig sei. Eine konzeptionelle Verknüpfung von Wohnung und ambulanter Betreuung sei nicht erforderlich. Selbst wenn die
Ansicht des LSG zur örtlichen Zuständigkeit zuträfe, richte sich ein etwaiger Erstattungsanspruch gleichwohl gegen den Landschaftsverband
L. (Beigeladener), weil dieser nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW zuständig sei. Der Landschaftsverband L. sei deshalb auch notwendig beizuladen gewesen. Der Kläger habe sich auch ursprünglich
zunächst an den Landschaftsverband L. gewandt und diesem gegenüber den "vermeintlichen Erstattungsanspruch" geltend gemacht.
Diese Forderung habe der Landschaftsverband allein mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen und den Antrag an den nach
seiner Auffassung gemäß § 1 Baden-Württembergisches Gesetz zur Ausführung des SGB XII zuständigen überörtlichen Träger, den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, weitergeleitet; dieser sei
als "zweitangegangener" Träger zuständig geworden.
Mit Urteil vom 25. April 2013 (B 8 SO 16/11 R) hat das BSG das Urteil des LSG vom 4. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen,
soweit die Entscheidung den Anspruch des Klägers gegen den Beklagten betrifft. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt,
das Verfahren leide an dem vom Beklagten gerügten Verfahrensmangel der fehlenden Beiladung des Landschaftsverbands L.; im
Übrigen fehlten tatsächliche Feststellungen für eine abschließende Entscheidung. Der Landschaftsverband L. hätte als möglicher
anderer Leistungsverpflichteter notwendig beigeladen werden müssen. Nach dem vom LSG verwerteten Sachverhalt und der Berücksichtigung
des maßgebenden Landesrechts bestehe die ernsthafte Möglichkeit, dass der Landschaftsverband L. anstelle des Beklagten erstattungspflichtig
sei. Es sei nicht nur der Beklagte und die frühere Beklagte Ziff. 2, sondern auch der Landschaftsverband L. angegangen worden.
Das LSG habe festgestellt, dass der Kläger in einem an den Landschaftsverband gerichteten Schreiben auf § 98 Abs. 1 SGB XII verwiesen habe, weil es sich bei dem Hilfefall um Hilfe zur Pflege handele. Trotz Ablehnung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 5 SGB XII habe das LSG den Landschaftsverband nicht in seine Überlegungen - in das Verfahren - einbezogen. Eine Zuständigkeit des Landschaftsverbandes
L. könne im Übrigen zumindest für die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form einer Kfz-Hilfe nach §
2 Abs.2 Nr. 4 AV-SGB XII gegeben sein. Auf welche Anspruchsgrundlage ein eventueller Erstattungsanspruch gestützt werden könne, bedürfe weiterer,
unterschiedlicher Feststellungen. Weiter könne den Feststellungen des LSG nicht die korrekte (rechtmäßige) Höhe des Erstattungsanspruchs
entnommen werden. Ein Erstattungsanspruch scheitere jedenfalls nicht daran, dass der Kläger nach § 98 Abs. 5 SGB XII für die erbrachten Leistungen ohnehin zuständig sei. Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bleibe für Leistungen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt
in diese Wohnform zuletzt örtlich zuständig gewesen sei. Hierzu habe das BSG bereits entschieden, dass Leistungen ambulant betreuter Wohnformen entgegen der Auffassung des LSG keine konzeptionelle Verknüpfung
von Wohnungsgewährung und (ambulanter) Betreuung voraussetzten. Die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen
habe in erster Linie anhand des Zwecks der Hilfen zu erfolgen. Sinn der Betreuungsleistung beim betreuten Wohnen sei nicht
die gegenständliche Zurverfügungstellung der Wohnung, sondern (nur) die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung
bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung.
Bei S spräche viel für diese Voraussetzungen. § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII finde nach seinem Satz 2 aber dann keine Anwendung, wenn S Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten vor
und nach seinem Umzug nach M. erhalten habe; danach blieben nämlich vor Inkrafttreten des SGB XII begründete Zuständigkeiten unberührt. Die Vorschrift sei so zu verstehen, dass in Fällen eines vor dem 1. Januar 2005 eingetretenen
und fortbestehenden Leistungsfalls des betreuten Wohnens die vor dem 1. Januar 2005 geltenden Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) über die örtliche Zuständigkeit weiter gelten. Dies bedeute für "Altfälle", dass beim Umzug in den Zuständigkeitsbereich
eines anderen Sozialhilfeträgers § 97 Abs. 1 BSHG zur Anwendung komme. So dürfte der vorliegende Fall sein, weil eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung wohl bereits lange vor dem
1. Januar 2005 erforderlich gewesen sei und sich auch in der Folgezeit an der Leistungsart an sich (nach dem Umzug nach M.)
nichts geändert habe. Bereits im Jahre 2000 habe die Pflegekasse die Pflegestufe III mit besonderem Härtefall festgestellt.
Dementsprechend habe der Kläger zuletzt durch Bescheid vom 17. Juni 2003 die Kosten für besondere Pflegekräfte (AWO) und sogar
die Kosten für ein Assistenzzimmer übernommen. Diese Leistungen entsprächen den ab 1. Januar 2005 und im streitbefangenen
Zeitraum übernommenen Leistungen. Derselbe Bedarfsfall sei bereits lange vor dem 1. Januar 2005 eingetreten. Eine Anwendung
des § 2 Abs. 3 SGB X dürfte ausscheiden, weil die Regelung des § 97 Abs. 1 BSHG bzw. § 98 Abs. 1 SGB XII über die Zuständigkeit bei Weitererbringung der Leistung außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs spezieller sei.
VII.
Mit Beschluss vom 15. August 2013 hat das LSG den Landschaftsverband L. zum Berufungsverfahren beigeladen.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 hat der Beigeladene nach Überprüfung aller Unterlagen mitgeteilt, dass er für die fachliche
Leistung (ohne Grundsicherung) örtlich (wegen Annehmbarkeit der alten Rechtslage nach § 97 BSHG) und sachlich (nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW) zuständig sei. Bislang sei formal kein Erstattungsanspruch des Klägers beim Beigeladenen festzustellen. Für die Vergangenheit
dürfte ein Erstattungsanspruch gegen den Beigeladenen wegen der Ausschlussfrist des § 111 SGB X bzw. Verjährung gemäß § 113 SGB X ausgeschlossen sein. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs beim Beklagten gelte nicht gegen den Beigeladenen. Er müsse
sich die Kenntnis des Beklagten im Rahmen des Erstattungsverfahrens nicht zurechnen lassen. Mit seinem Erstattungsanspruch
vom 4. Oktober 2013 habe der Kläger nur den Anspruch auf Leistungen der Kraftfahrzeughilfe angemeldet; eine Anmeldung auf
Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe bzw. Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel sei von Seiten des Klägers in
dem Schreiben nicht erfolgt. Nur bezüglich des Erstattungsanspruches auf Kfz-Hilfe habe der Beigeladene am 22. November 2013
auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 sei von Seiten des Klägers erneut Erstattungsanspruch
gemäß § 102 ff. SGB X angemeldet worden. Fraglich sei, auf welcher Rechtsgrundlage ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde. Ein Erstattungsanspruch
gemäß §14 Abs. 4
SGB IX dürfte ausscheiden, weil der Kläger nicht zweitangegangener Träger sei. Ein Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X dürfte nicht gegeben sein, da der Kläger nicht nach außen erkennbar deutlich gemacht habe, dass er die Sozialhilfeleistung
nur vorläufig erbringe. Ein Erstattungsanspruch nach §104 und § 105 SGB X dürfte ebenfalls ausscheiden. Eine Beiladung hemme den Eintritt der Verjährung nicht. Um in vorliegender Konstellation eine
Hemmung der Verjährung zu erreichen, müsse der Kläger gegenüber dem Beigeladenen vor Verjährungseintritt unmittelbar Klage
einlegen oder sonstige Unterbrechungs- bzw. Hemmungshandlungen vornehmen. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass S beatmungspflichtig
sei. Von Seiten des Klägers hätte hier vorrangig für die Nachtschunden die Behandlungspflege nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (
SGB V) beantragt werden müssen. Unterstellt, eine Erstattungsgrundlage bestünde, müsse geprüft werden, welche Leistungen der Behandlungspflege,
die nicht geltend gemacht worden seien, in Abzug zu bringen seien.
Der Kläger trägt ergänzend vor, spätestens mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 habe er Erstattungsansprüche für den streitgegenständlichen
Zeitraum und die nachfolgende Zeit angemeldet. Den Empfang dieses Schreibens habe der Beigeladene bestätigt und mit Schreiben
vom 22. November 2013 sogar auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Mit dem Hinweis auf § 111 SGB X oder der Verjährungseinrede nach § 113 SGB X könne der Beigeladene nicht durchdringen. Diesbezüglich sei auch die Wirkung der Beiladung, die eine Hemmung etwaiger Verjährungsfristen
nach sich ziehe, zu berücksichtigen. Unabhängig davon sei für den Fristbeginn gemäß § 111 Satz 2 SGBX der Schriftsatz des
Beigeladenen vom 8. Oktober 2014 ausschlaggebend. Auch sei vor dem Hintergrund zweifelhaft, dass der Beigeladene sich auf
den Ablauf von Verjährungs- und Ausschlussfristen berufen könne, weil er in einem umfangreichen Schriftwechsel aus dem Jahre
2007 über die streitgegenständliche Forderung informiert und aufgefordert worden sei, entsprechende Leistungen zu erbringen,
was er seinerzeit mit dem Argument der fehlenden Zuständigkeit abgelehnt habe. Der Kläger hingegen sei unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt für die hier streitgegenständlichen Gelder zuständig gewesen. Im Übrigen sei unklar, weshalb der Beklagte völlig
außen vor sein solle. Es sei zu bezweifeln, dass das Nordrhein-Westfälische Landesrecht zwingend die ausschließliche Zuständigkeit
des Beigeladenen normiere. Es sei zweifelhaft, ob die S gewährten Leistungen den dort normierten Zielen, selbstständiges Wohnen
zu ermöglichen oder zu sichern, gerecht geworden seien. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 habe der Kläger auch nicht lediglich
einen Erstattungsanspruch bezogen auf Leistungen der Kraftfahrzeughilfe angemeldet. Dies ergäbe sich aus dem ausdrücklichen
Bezug auf Rdnr. 13 des Urteils des BSG vom 25. April 2013 und den dortigen Ausführungen. Weiterhin ergäbe sich der Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beigeladenen
aus § 2 Abs. 3 SGB X, aus §
14 Abs.
4 SGB IX, aus § 102 SGB X, aus § 104 SGB X und schließlich auch aus § 105 SGB X.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts H. vom 5. November 2009 zurückzuweisen,
hilfsweise, den Beigeladenen zu verurteilen, an den Kläger 386.775,54 € auf die erbrachten Kosten der Hilfe zur Pflege sowie
4.931,37 € im Hinblick auf die Kosten der Eingliederungshilfe für S. für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. September 2009 zu
zahlen.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts H. vom 5. November 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene erklärt, sich dem Antrag des Beklagten anzuschließen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des SG (Aktenzeichen S 13 SO 494/08 und S 4 SO 1252/07 ER), auf die Akten des LSG (Aktenzeichen L 2 SO 5815/09 und L 2 SO 3461/13
ZVW) sowie auf die vom Kläger beigezogenen Verwaltungsakten (vier Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
II.
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte (§
151 Abs.
1 SGG) und statthafte Berufung ist zulässig. Richtige Klageart zur Erreichung des angestrebten Ziels des Klägers, der Verpflichtung
des Beklagten bzw. des Beigeladenen zur Zahlung von insgesamt 391.676,91 € für die dem S vom Kläger erbrachte Sozialhilfe
(Hilfe zur Pflege in Höhe von 386.745,54 € und Eingliederungshilfe in Höhe von 4.931,37 € für den Zeitraum 1. Mai 2007 bis
30. September 2009) ist die allgemeine Leistungsklage nach §
54 Abs.
5 SGG, da im Verhältnis der Beteiligten ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
III.
Die Berufung des Beklagten ist begründet.
Zu Unrecht hat das SG mit seinem Urteil vom 5. November 2009 den Beklagten zur Erstattung der Kosten der S von Seiten des Klägers gewährten Hilfe
zur Pflege und der Kosten der dem S gewährten Eingliederungshilfe in Höhe von 391.676,91 € verurteilt. Der Beklagte hat die
im Rahmen der Hilfe zur Pflege und im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen dem S erbrachten Sozialhilfeleistungen
im Verhältnis zum Kläger nicht endgültig zu tragen.
Die (endgültige) Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für die S erbrachten Sozialhilfeleistungen im streitgegenständlichen
Zeitraum 1. Mai 2007 bis 30. September 2009 richtet sich vorliegend nach § 98 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 97 Abs. 1 BSHG.
Gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bleibt für Leistungen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt
in diese Wohnform zuletzt örtlich zuständig war. Gemäß § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII bleiben vor Inkrafttreten dieses Buches (des SGB XII) begründete Zuständigkeiten hiervon unberührt. Entscheidend für die Anwendung von § 98 Abs. 5 SGB XII ist danach, dass es sich bei der dem S gewährten Sozialhilfe seitens des Klägers um Leistungen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten
gehandelt hat; hiervon geht der Senat - entgegen seiner noch in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 zum Ausdruck gebrachten Auffassung
- aus.
Für die Beurteilung der Frage nämlich, ob es sich um eine betreute Wohnmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt, kommt
es nicht darauf an, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt
wird (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R -; BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 16/11 R -). Der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten wird im Gesetz nicht näher definiert,
hat sich allerdings über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX zu orientieren. Die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen hat deshalb in erster Linie anhand des Zwecks
der Hilfen zu erfolgen. Sinn der Betreuungsleistungen beim betreuten Wohnen ist aber nicht die gegenständliche Zurverfügungstellung
der Wohnung, sondern (nur) die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten
im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung. Der Art nach darf es sich bei der Betreuung aber
nicht um eine vorwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistungen muss die
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein. Die von §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX erfassten Leistungen sind ihrer Art nach äußerst vielfältig und erfassen unterschiedlichste Betreuungsleistungen sowohl in
der eigenen Wohnung, in Wohngruppen oder Wohngemeinschaften (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 98 SGB XII Rdnr. 36), wobei im Regelungszusammenhang des § 98 Abs. 5 SGB XII anders als bei §
55 Abs.
2 Nr.
6 SGB IX allerdings voll- bzw. teilstationäre Erbringungsformen ausgeschlossen sind. Hilfen betreuter Wohnmöglichkeiten auf solche
Wohnformen zu begrenzen, bei denen Betreuung und Wohnen institutionell (konzeptionell) verknüpft sind, wären mit dem Regelungszweck
des §
55 SGB IX unvereinbar. Denn auch in der selbst angemieteten Wohnung - dies ist im Falle von S so - kann Bedarf einer regelmäßigen ambulanten
Teilhabeleistung mit dem Ziel eines selbstbestimmten Lebens bestehen. Die vom Senat vorher geforderte Beschränkung der Hilfeleistung
des betreuten Wohnens widerspräche dem Ziel der Verselbstständigung der nachfragenden Person, das letztlich gerade darauf
ausgerichtet ist, das Wohnen in der eigenen Häuslichkeit möglichst selbstbestimmt bewältigen zu können.
Die S bis zum 1. Mai 2007 von der AWO erbrachten Sozialhilfeleistungen und die S ab 1. Mai 2007 vom PSD M. erbrachten Sozialhilfeleistungen
- beide auf Kosten des Klägers - erfüllten vorwiegend den Zweck, den S in der selbstständigen und selbstbestimmten Wahrnehmung
der Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich zu fördern und zu unterstützen. Die ihn
betreuenden Pflegehilfskräfte unterstützten sowohl vor als nach dem 1. Mai 2007 S bei sämtlichen körperbezogenen Verrichtungen,
wie die Druckbeatmung überprüfen, ihn waschen, ihm seine Nahrung geben, mit ihm gymnastische Übungen machen und ihm beim Einkaufen
behilflich sein. Es erfolgten pflegerische und hauswirtschaftliche Dienste. Weiterhin waren die ihn betreuenden Assistenten
auch für die Freizeitgestaltung von S eingesetzt, so begleiteten sie S zu allen Aktivitäten und Ausflügen, wie Konzerten und
anderen Veranstaltungen. S war aber - dies wird ausdrücklich in den telefonischen Auskünften der Pflegedienstleiterin des
PSD M. (Aktenvermerke des Klägers vom 30. August 2007, 29. Januar 2008 und 1. Juli 2008) bestätigt - in der Lage, seinen Tagesablauf,
Freizeitaktivitäten sowie seine Pflege selbst zu regeln. Er war durchgehend in der Lage, seinen Willen Kund zu tun, nur nicht,
ihn mechanisch umzusetzen. In dieser Hinsicht war er auf die Hilfe anderer Personen angewiesen. Deshalb geht der Senat davon
aus, dass der im Vordergrund stehende Zweck der S erbrachten Sozialhilfeleistungen nicht darin bestand, ihm eine medizinische
oder pflegerische Betreuung zu Teil werden zu lassen, sondern eine selbstbestimmte Lebensweise außerhalb einer stationären
Einrichtung zu ermöglichen.
Da also von Leistungen in Form des betreuten Wohnens auszugehen ist, ist § 98 Abs. 5 SGB XII einschlägig als Regelung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers. Da S Sozialhilfeleistungen in Form des betreuten
Wohnens bereits vor dem 1. Januar 2005, also vor Inkrafttreten des SGB XII gewährt wurden und nach seinem Umzug nach M. ab 1. Mai 2007 weiterhin gewährt wurden, ist von einem "Altfall" im Sinne von
§ 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII auszugehen. Danach bleiben vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten hiervon - also von § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII - unberührt. Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass in Fällen eines vor dem 1. Januar 2005 eingetretenen und fortbestehenden
Leistungsfalls des betreuten Wohnens die vor dem 1. Januar 2005 geltenden Regelungen des BSHG über die örtliche Zuständigkeit weiter gelten (vgl. BSG vom 25. April 2013 - B 8 SO 16/11 R -). Dies bedeutet für "Altfälle", dass beim Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines
anderen Sozialhilfeträgers § 97 Abs. 1 BSHG zur Anwendung kommt, wonach bei einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers dessen örtliche
Zuständigkeit begründet wird. Daraus folgt, dass die örtliche Zuständigkeit des Klägers mit dem Umzug von S zum 1. Mai 2007
nach M. (Nordrhein-Westfalen) endete und eine "neue" örtliche Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers in Nordrhein-Westfalen
begründet wurde.
Nach den zugrunde zu legenden landesrechtlichen Vorschriften Nordrhein-Westfalens war jedoch nicht die sachliche Zuständigkeit
des Beklagten für die S gewährte Sozialhilfe gegeben, sondern die des Beigeladenen.
Gemäß § 97 Abs. 1 SGB XII ist für die Sozialhilfe sachlich zuständig der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich
zuständig ist. Gemäß § 97 Abs. 2 SGB XII wird die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Landesrecht bestimmt. Gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a AG-SGB XII NRW - in Kraft getreten zum 1. Januar 2005 - wird das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Innenministerium nach Anhörung der fachlich zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
für welche Aufgaben die überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 2 SGB XII sachlich zuständig sind. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW - in Kraft getreten am 1. Januar 2005 - ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für Leistungen
der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII für behinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung,
die mit dem Ziel geleistet werden sollen, selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern; neben den Leistungen nach
§§ 53, 54 SGB XII umfasst die Zuständigkeit insbesondere auch die Hilfen nach §
55 Abs.
2 Nr.
3 bis 7
SGB IX und andere im Einzelfall notwendige Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII, ohne die ein selbstständiges Wohnen nicht erreicht oder gesichert werden kann. S wurden im streitgegenständlichen Zeitraum
Leistungen nach dem Siebten Kapitel (Hilfe zur Pflege) und Leistungen nach dem Sechsten Kapitel (Eingliederungshilfe - Kfz-Hilfe
-) gewährt. Diese Sozialhilfeleistungen wurden - wie oben bereits ausgeführt - S vorwiegend zu dem Zweck gewährt, ihm ein
eigenständiges und selbstbestimmtes Leben in seiner eigenen Wohnung außerhalb einer stationären Einrichtung zu ermöglichen,
ihm also im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW ein "selbstständiges Wohnen" zu ermöglichen. Damit ist nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften des Landes
Nordrhein-Westfalen die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, des Beigeladenen, gegeben. Für
die S gewährten Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form der Kfz-Hilfe folgt die sachliche Zuständigkeit
des Beigeladenen aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 AV-SGB XII NRW. Danach ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für die Versorgung behinderter Menschen mit größeren
Hilfsmitteln zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. den §§
26,
33 und
55 SGB IX. Zu den Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben gem. §
55 Abs.
2 Nr.
7 SGB IX i. V. m. §
58 Nr.
1 SGB IX gehört auch die Kfz-Hilfe. § 2 AV-SGB XII ist vorliegend - entgegen der Auffassung des Beklagten - anzuwenden. § 2 Abs. 1 Buchst. a AG-SGB XII NRW ermächtigt zu einer Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit durch Rechtsverordnung. Dass sich vorliegend die örtliche
Zuständigkeit aus § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII i. V. m. § 97 Abs. 1 BSHG bestimmt, betrifft somit den Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 Buchst. a AG-SGB XII NRW nicht. Der Beklagte ist somit im Verhältnis zum Kläger nicht der Sozialhilfeträger, der (letztzuständig) endgültig die
vom Kläger dem S gewährte Sozialhilfe zu gewähren hatte. Insofern ist ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten
- unabhängig davon, auf welche Rechtsgrundlage er zu stützen wäre (§
14 Abs.
4 SGB IX, §§ 102 bis 105 SGB X) nicht gegeben.
IV.
Die (hilfsweise) gegen den Beigeladenen erhobene Leistungsklage ist unbegründet.
Offen lässt der Senat, ob S die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege und von Leistungen
der Eingliederungshilfe nach den §§ 61, 63 SGB XII bzw. nach den §§ 53 ff. SGB XII i.V.m. §§
55 ff.
SGB IX erfüllt, woran jedoch letztlich deswegen, weil S seit seinem zwölften Lebensjahr an einer neuromuskulären Muskeldystrophie
vom Typ Duchenne, zwischenzeitlich mit Tetraparese, leidet, kein Zweifel besteht.
Offenlassen kann der Senat auch, in welcher korrekten (rechtmäßigen) Höhe ein Erstattungsanspruch des Klägers gegeben sein
könnte. Ebenfalls offenlassen kann der Senat, auf welche Anspruchsgrundlage ein eventueller Erstattungsanspruch des Klägers
gestützt werden kann, wobei jedoch nach Auffassung des Senats viel für die Erstattungsgrundlage des § 102 Abs. 1 SGB X spricht, weil der Kläger bewusst eine vorläufige Leistung erbracht hat. Dies folgt schon daraus, dass (nur) aufgrund des
Beschlusses des SG vom 24. April 2007 (Aktenzeichen S 4 SO 1252/07 ER), durch den er verpflichtet wurde, vorläufig Leistungen im bisherigen
Umfang über den 30. April 2007 hinaus bis zur Klärung der Zuständigkeit an S zu erbringen, seine Leistungen weitergewährt
hat. Damit ist für S nach "außen" erkennbar gewesen, dass der Kläger in Verneinung seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit
vorläufig die Leistungen an S (weiter) erbracht hat.
Die Anspruchsgrundlage des §
14 Abs.
4 Satz 1
SGB IX für einen Erstattungsanspruch bzgl. der KfZ-Hilfe scheidet schon deshalb aus, da der Beigeladene den bei ihm am 9. Februar
2007 eingegangenen Antrag des S erst am 26. Februar 2007 - also später als in zwei Wochen - an den Kläge weitergeleitet hat.
Denn der Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beigeladenen in Höhe von 391.676,91 € ist ausgeschlossen, weil er ihn nicht
rechtzeitig geltend gemacht hat.
Gemäß § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf
des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Bei wiederkehrenden Leistungen kommt es für die Entstehung
darauf an, wann die einzelne Leistung tatsächlich gezahlt wurde, das ist z. B. bei einer Verletztenrente der jeweilige Monat,
zu dessen Beginn die Leistungen in Monatsbeträgen im Voraus gezahlt werden (§
96 Abs.
1 SGB VII), oder etwa beim Arbeitslosengeld II wie auch bei der Sozialhilfe auch der jeweilige Monat, für den die Leistung zu Beginn
des Monats gewährt wird. Diese Frist hat der Kläger dem Beigeladenen gegenüber nicht eingehalten. Die Sozialhilfeleistungen
für ambulant betreute Wohnformen an S sind ihm im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X mit Blick auf den vom Kläger (von den Beteiligten) zum Streitgegenstand gemachten Zeitraum der Leistungserbringung für den
Zeitraum 1. Mai 2007 bis 30. September 2009 erbracht worden. Darauf bezogen hat der Kläger den Erstattungsanspruch nicht innerhalb
von zwölf Monaten nach Ablauf dieses Tages (30. September 2009 im letzten Bewilligungsabschnitt Monat September 2009) dem
Beigeladenen gegenüber geltend gemacht.
Der Begriff des "Geltendmachens" meint im Zusammenhang mit § 111 Satz 1 SGB X keine gerichtliche Geltendmachung und keine Darlegung in allen Einzelheiten, sondern das Behaupten oder Vorbringen (vgl.
BSG SozR 4-2500 § 10 Nr. 4 Rdnr. 11 ff. m.w.N.). Allerdings muss der Wille erkennbar werden, zumindest rechtssichernd tätig zu werden. Eine bloße
"vorsorgliche" Anmeldung reicht dagegen nicht aus (BSGE 65, 27, 30 = SozR 1300 § 111 Nr. 4; BSGE 66, 246, 248 = SozR 3-1300 § 111 Nr. 2). Unter Berücksichtigung des Zwecks der Ausschlussfrist, möglichst rasch klare Verhältnisse
darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht, muss der in Anspruch genommene Leistungsträger bereits beim Zugang
der Anmeldung des Erstattungsanspruchs ohne weitere Nachforschungen beurteilen können, ob die erhobene Forderung ausgeschlossen
ist. Dies kann er ohne Kenntnis des Forderungsbetrages feststellen, wenn die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung
des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistungen erbracht wurden (§ 111 Satz 1 SGB X), hinreichend konkret mitgeteilt sind (BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 1 KR 21/08 R -, veröffentlicht in [...]). Da der Erstattungsanspruch im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X bereits geltend gemacht werden kann, bevor die Ausschlussfrist zu laufen begonnen hat, können allgemeine Angaben genügen,
die sich auf die im Zeitpunkt des Geltendmachens vorhandenen Kenntnisse bei Art und Umfang künftiger Leistungen beschränken
(dazu BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 9 S. 37 f.m.w.N.; BSG SozR 4-2500 § 10 Nr. 4 Rdnr. 11).
Diesen Anforderungen genügt erstmals das Schreiben des Klägers an den Beigeladenen vom 4. Oktober 2013, mit dem Inhalt, dass
S "von uns Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Gemeinschaft in Form der Kfz-Hilfe in Höhe von 100,00 € monatlich zuzüglich
einmaliger Beihilfen erhalte. Die Erstattung werde geltend gemacht im Hinblick auf Rdnr. 13 des Urteils des Bundessozialgerichts
vom 25. April 2013". Den vorangestellten Anforderungen an ein "Geltendmachen" im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X genügt weiter das Schreiben des Klägers an den Beigeladenen vom 19. Dezember 2014, welches schon "überschrieben" war mit
"Anmeldung von Erstattungsansprüchen gemäß §§ 102 ff. SGB X". Diese Geltendmachung von Erstattungsansprüchen bezog sich im Übrigen unzweifelhaft sowohl auf die vom Kläger S gewährte
Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII wie auch auf die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII. Dabei kann der Senat offenlassen, ob mit dem Schreiben vom 4. Oktober 2013 ebenfalls auch ein Erstattungsanspruch in Bezug
auf die als Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII gewährte Sozialhilfe geltend gemacht wurde. Denn offensichtlich ist mit beiden Schreiben des Klägers die Frist des § 111 Satz 1 SGB X von zwölf Monaten nach Ablauf des letzten Tages im letzten Bewilligungsmonat, für den die Leistung erbracht wurde - hier
der 30. September 2009 - nicht gewahrt.
Der Lauf der Frist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist auch nicht gemäß § 111 Satz 2 SGB X auf einen späteren Zeitpunkt als den nach § 111 Satz 1 SGB X maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung hinausgeschoben worden. Die Regelung lautet in der hier einschlägigen, ab
1. Januar 2001 geltenden Fassung des Art. 10 Nr. 8 des Vierten Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983):
"Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung
des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat".
Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3; BSGE 98, 238 = SozR 4-1300 § 111 Nr. 4; ebenso BSG, Urteil vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 13/07 R - und Urteil vom 30. Juni 2009 - B 1 KR 21/08 R -, veröffentlicht in [...]) kann bei Erstattungsansprüchen von Sozialhilfeträgern untereinander eine solche, den Fristenlauf
hinausschiebende Kenntnisnahme von der "Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht"
nicht vorliegen, wenn der Erstattungsverpflichtete eine materiell-rechtliche Entscheidung über Leistungen, wie sie der Erstattungsberechtigte
bereits erbracht hat, überhaupt nicht mehr treffen kann und darf. Das ist in aller Regel der Fall, wenn der Hilfebedürftige
die Leistung - erbracht vom Leistungserbringer (PDS) - flankiert von der gleichzeitigen Übernahme der Kosten durch Zahlung
des Sozialhilfeträgers an den Leistungserbringer bereits erhalten hat. Der Bedarf des Sozialhilfebedürftigen ist insoweit
- wenn auch durch einen unzuständigen Träger - bereits gedeckt worden. Der zuständige Leistungsträger hat keine Befugnis mehr,
gegenüber dem Hilfebedürftigen nochmals eine materiell-rechtliche Entscheidung über den Anspruch auf Gewährung gerade dieser
Leistungen zu treffen und die Leistung zu bewilligen. Für einen entsprechenden Antrag des Hilfebedürftigen würde es von vornherein
an der dafür erforderlichen rechtlichen Betroffenheit fehlen. Denn sein Anspruch gegenüber dem zuständigen Leistungsträger
ist sowohl faktisch als auch rechtlich kraft der Fiktion des § 107 SGB X erfüllt.
Eine frühere, die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X wahrende "Geltendmachung" des Erstattungsanspruchs des Klägers gegen den Beigeladenen ist dem gesamten Akteninhalt nicht
zu entnehmen. Insbesondere hat der Kläger nicht mit Schreiben vom 14. Februar 2007, 28. Februar 2007 und 15. März 2007 einen
Erstattungsanspruch dem Beigeladenen gegenüber geltend gemacht. In dem Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen,
in dem auch die genannten drei Schreiben des Klägers angefallen sind, geht es dem Inhalt dieser Schreiben des Klägers nach
ausschließlich um die "Darlegung" der unterschiedlichen Auffassungen zur örtlichen Zuständigkeit der Beteiligten nach § 98 Abs. 1 SGB XII (so der Kläger) - oder nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII (so der Beigeladene). In keinem dieser Schreiben bringt der Kläger dem Beigeladenen gegenüber jedoch zum Ausdruck, dass er
in der Hinsicht "rechtssichernd" tätig werden will, indem er als aktuell die Sozialhilfeleistungen erbringender, aber sich
selbst diesbezüglich für unzuständig haltender Sozialhilfeträger seine Erstattungsansprüche gegen den von ihm für zuständig
erachteten Beigeladenen anmelden will. Eine Rechtsgrundlage dazu, dass sich der Beigeladene die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs
beim Beklagten bzw. beim früheren Beklagten Ziff. 2 als (auch) ihm gegenüber erfolgt zurechnen lassen muss, existiert nicht.
Der Adressat der Geltendmachung ist der erstattungspflichtige Leistungsträger. §
16 Abs.
1 Satz 2
SGB I über die Stellung von Anträgen auf Sozialleistungen bei anderen als dem zuständigen Leistungsträger, Gemeinden usw. ist nicht
anwendbar. Auch eine Vertretung insofern durch den Beklagten bzw. früheren Beklagten Ziff. 2 kommt nicht in Betracht.
Das Eingreifen der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X führt zu einem Erlöschen des Erstattungsanspruchs des Klägers gegenüber dem Beigeladenen für den streitgegenständlichen Zeitraum.
Er ist eine materielle Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BSGE 81, 103 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4 und BSGE 86, 78 = SozR 3-1330 § 111 Nr. 8). Die Berufung des Klägers darauf, dass es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§
242 Bürgerliches Gesetzbuch -
BGB -) ausgeschlossen sei bzw. dass es eine unzulässige Rechtsausübung darstelle, dass der Beigeladene sich auf die Ausschlussfrist
des § 111 Satz 1 SGB X beruft, greift nicht durch. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung mit Blick auf die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X kann dann gegeben sein, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger den erstattungsberechtigten Leistungsträger absichtlich
von der rechtzeitigen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs abhält oder wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger vorsätzlich
die Versäumung der Frist durch den erstattungsberechtigten Leistungsträger herbeigeführt hat (vgl. Böttiger in LPK-SGB X, § 111 Rdnr. 17 ff.; Roller in Wulffen, SGB X, § 111 Rdnr. 16). Eine solche besondere Fallgestaltung liegt jedoch nicht vor. Bereits seit Februar 2007 - also zeitlich deutlich
vor dem zum 1. Mai 2007 erfolgten Umzug des S nach M. - war der Kläger im Schriftwechsel mit dem Beigeladenen darüber, welcher
Sozialhilfeträger für die geleistete Sozialhilfe örtlich zuständig ist. Der Kläger wie der Beigeladene haben dabei jeweils
ihre eigene Zuständigkeit verneint. Bereits zu diesem frühen Zeitpunkt war der Kläger auch darüber informiert, dass nach den
einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften N. der überörtliche Sozialhilfeträger, also der Beigeladene, bei Leistungen für
ambulant betreutes Wohnen sachlich zuständig ist. Trotzdem hat der Kläger - wie oben ausgeführt - ausgehend von seiner nicht
zutreffenden Rechtsauffassung, es handele sich bei der von ihm erbrachten Sozialhilfe nicht um Leistungen ambulant betreuter
Wohnformen, als er ab 1. Mai 2007 in Verneinung der eigenen Zuständigkeit weiterhin Sozialhilfe an den S erbracht hat, es
unterlassen, einen Erstattungsanspruch beim Beigeladenen geltend zu machen. Der Beigeladene hat nicht mehr getan, als mehrmals
seine Zuständigkeit dem Kläger gegenüber zu verneinen. Darin kann kein absichtliches Abhalten des Klägers von der rechtzeitigen
Geltendmachung seines Erstattungsanspruchs bzw. ein vorsätzliches Handeln des Beigeladenen diesbezüglich gesehen werden.
Nach alledem ist somit ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beigeladenen für den streitgegenständlichen Zeitraum
1. Mai 2007 bis 30. September 2009 nicht gegeben.
V.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG liegen nicht vor.
VI.
Der Streitwert wird ausgehend von der Höhe der hier streitigen Erstattungsforderungen auf 391.676,91 € festgesetzt.