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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2016 - 2 SO 3461/13 ZVW
Erstattung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII; Ermittlung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit; Ausschluss des Anspruchs auf Erstattung nach nicht rechtzeitiger Geltendmachung
Zur Frage der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nach §§ 97, 98 SGB XII. Zur Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X, insbesondere auch zur Frage der rechtzeitigen Geltendmachung.
1. Zur Frage der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nach §§ 97, 98 SGB XII.
2. Zur Ausschlussfrist nach § 111 S. 1 SGB X, insbesondere auch zur Frage der rechtzeitigen Geltendmachung.
3. Werden Sozialhilfeleistungen vorwiegend zu dem Zweck gewährt, dem behinderten Menschen ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben in seiner eigenen Wohnung außerhalb einer stationären Einrichtung zu ermöglichen, ihm also ein "selbstständiges Wohnen" zu ermöglichen, ist nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegeben.
4. Der Begriff des "Geltendmachens" meint im Zusammenhang mit § 111 S. 1 SGB X keine gerichtliche Geltendmachung und keine Darlegung in allen Einzelheiten, sondern das Behaupten oder Vorbringen. Allerdings muss der Wille erkennbar werden, zumindest rechtssichernd tätig zu werden. Eine bloße "vorsorgliche" Anmeldung reicht dagegen nicht aus. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Ausschlussfrist, möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht, muss der in Anspruch genommene Leistungsträger bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruchs ohne weitere Nachforschungen beurteilen können, ob die erhobene Forderung ausgeschlossen ist. Dies kann er ohne Kenntnis des Forderungsbetrages feststellen, wenn die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistungen erbracht wurden, hinreichend konkret mitgeteilt sind. Da der Erstattungsanspruch im Sinne des § 111 S. 1 SGB X bereits geltend gemacht werden kann, bevor die Ausschlussfrist zu laufen begonnen hat, können allgemeine Angaben genügen, die sich auf die im Zeitpunkt des Geltendmachens vorhandenen Kenntnisse bei Art und Umfang künftiger Leistungen beschränken. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 111 S. 1
,
SGB XII § 97
,
SGB XII § 98 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Heilbronn 05.11.2009 S 13 SO 494/08
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts H. vom 5. November 2009, soweit es ihn betrifft, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klage des Klägers gegen den Beigeladenen wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Klage-, Berufungs- und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Revisionsverfahrens bezüglich der früheren Beklagten Ziff. 2; diese Kosten trägt die frühere Beklagte Ziff. 2.
Der Streitwert wird auf 391.676,91 € festgesetzt.

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