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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2016 - 2 SO 67/14
Erstattung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII; Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Beginn der Ausschlussfrist des § 111 S. 1 SGB X unabhängig von einer Kenntnisnahme des erstattungsberechtigten Leistungsträgers
Zu den Anforderungen an einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Zur Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
1. Zu den Anforderungen an einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I.
2. Zur Ausschlussfrist nach § 111 S. 1 SGB X.
3. Nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat eine Person den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist.
4. Die Ausschlussfrist nach § 111 S. 1 SGB X beginnt jeweils mit dem Ende des Monats, für den die jeweiligen monatlichen Leistungen erbracht worden sind. Dem steht nicht § 111 S. 2 SGB X entgegen, wonach der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2
,
SGB X § 111 S. 1 und S. 2
,
SGB XII § 98
Vorinstanzen: SG Reutlingen 29.11.2013 S 5 SO 4128/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. November 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten auch für das Berufungsverfahren.
Der Streitwert wird auf 72.648,20 € festgesetzt.

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