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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2016 - 5 KA 3799/13
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Keine Nebeneinanderabrechnung sonographischer Leistungen nach dem sog. B-Mode-Verfahren und Duplexsonographien
Die Abrechnung der GOP 33076 für sonographische Leistungen nach dem sogenannten B-Mode-Verfahren ist neben der Abrechnung der GOP 33072 für eine Duplexsonographie ausgeschlossen. Da die Duplexsonographie die gleichzeitige Gewinnung von B-Bildern voraussetzt, sind die Leistungsinhalte der GOP 33076 vollständiger Bestandteil der GOP 33072, so dass nach Ziffer I.2.1.3 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM eine Nebeneinanderabrechnung beider GOP nicht möglich und daher im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung zu korrigieren ist.
Die Abrechnung der GOP 33076 für sonographische Leistungen nach dem sogenannten B-Mode-Verfahren ist neben der Abrechnung der GOP 33072 für eine Duplexsonographie ausgeschlossen. Da die Duplexsonographie die gleichzeitige Gewinnung von B-Bildern voraussetzt, sind die Leistungsinhalte der GOP 33076 vollständiger Bestandteil der GOP 33072, so dass nach Ziffer I.2.1.3 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM eine Nebeneinanderabrechnung beider GOP nicht möglich und daher im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung zu korrigieren ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EBM-Ä (2008) Nr. 33072
,
EBM-Ä (2008) Nr. 33076
,
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1 Halbs. 1
,
SGB V § 87 Abs. 1
,
SGB V § 87 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 24.07.2013 S 20 KA 6420/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.07.2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 13.151,29 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: