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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2016 - 5 KA 3957/12
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit einer Honorarrückforderung wegen Überschreitung der Gesamtpunktzahlvolumina; Kein Vertrauensschutz nach einer fehlerhaften Mitteilung der Anpassungsfaktoren durch die Kassenärztliche Vereinigung
Die in § 45 Satz 6 BedarfsplRL (zuvor § 23f Satz 6 BedarfsplRL a.F.) vorgesehene Mitteilung der für den im Jobsharing tätigen Vertragsarzt verbindlichen Anpassungsfaktoren zur Anpassung der als Obergrenze der Leistungsabrechnung festgesetzten Gesamtpunktzahlvolumina an die Entwicklung des Fachgruppendurchschnitts stellt einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X nicht dar. Die Anwendung eines vom mitgeteilten (fehlerhaften) Anpassungsfaktor abweichenden (zutreffenden und ungünstigeren) Anpassungsfaktors bei der nachgehenden Richtigstellung von Honorarbescheiden ist grundsätzlich zulässig; Vertrauensschutz steht dem regelmäßig nicht entgegen.
Die in § 45 S. 6 BedarfsplRL (zuvor § 23f S. 6 BedarfsplRL aF) vorgesehene Mitteilung der für den im Jobsharing tätigen Vertragsarzt verbindlichen Anpassungsfaktoren zur Anpassung der als Obergrenze der Leistungsabrechnung festgesetzten Gesamtpunktzahlvolumina an die Entwicklung des Fachgruppendurchschnitts stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X nicht dar. Die Anwendung eines vom mitgeteilten (fehlerhaften) Anpassungsfaktor abweichenden (zutreffenden und ungünstigeren) Anpassungsfaktors bei der nachgehenden Richtigstellung von Honorarbescheiden ist grundsätzlich zulässig; Vertrauensschutz steht dem regelmäßig nicht entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 31 S. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9
Vorinstanzen: SG Stuttgart 09.08.2012 S 5 KA 4834/09
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.08.2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 38.056,83 € endgültig festgesetzt.

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