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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2017 - 5 KR 1036/16
Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Krebsbehandlung durch Protonentherapie Anforderungen an die Gewährung einer Alternativbehandlung bei Krebserkrankung in grundrechtsorientierter Auslegung des Leistungskatalogs
1. Die für die Gewährung einer Alternativbehandlung in grundrechtsorientierter Auslegung des Leistungskatalogs der GKV bzw. nach § 2 Abs. 1a SGB V notwendige Voraussetzung der indiziengestützten, nicht ganz fern liegenden Aussicht auf Heilung oder wenigstens spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf darf weder (gänzlich) aufgelöst noch überspannt werden. Das subjektive Empfinden des Versicherten, ggf. gestützt durch die Einschätzung oder Empfehlung behandelnder Ärzte oder deren Behandlungserfahrung im Einzelfall, genügt für sich allein regelmäßig nicht. Wirksamkeitsindizien können sich aber auch außerhalb von Studien oder Leitlinien ärztlicher Fachgesellschaften finden, etwa in der wissenschaftlichen Diskussion, Assoziationsbeobachtungen, pathophysiologischen Überlegungen, deskriptiven Darstellungen, Einzelfallberichten, nicht mit Studien belegten Meinungen anerkannter Experten und Berichten von Expertenkomitees und Konsensuskonferenzen oder in Verlaufsbeobachtungen, unterstützt durch Parallelbeobachtungen im Rahmen von Tierversuchen und untermauert durch wissenschaftliche Erklärungsmodelle.
2. Der nicht ganz entfernt liegende "Behandlungserfolg" der Alternativbehandlung muss auch bei Versicherten in Palliativsituation keinen kurativen Behandlungserfolg in dem Sinne darstellen, dass die nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung als Wiederherstellung der Gesundheit (restitutio ad integrum) besteht.
3. Zur (palliativen) Krebsbehandlung durch Protonentherapie (hier: Klatskin-Tumor).
Ausreichende Indizien für eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf sind bei der (palliativen) Krebsbehandlung durch Protonentherapie (hier: Klatskin-Tumor) nicht festzustellen
Normenkette:
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 1. und 2. Alt.
,
SGB V § 135 Abs. 1
,
SGB V § 137c Abs. 1
,
SGB V § 2 Abs. 1a
,
SGB V § 39 Abs. 1
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
Vorinstanzen: SG Ulm 21.03.2014 S 5 KR 3612/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21.03.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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