Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung
Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen – hier von Leistungen der Bayerischen Apothekerversorgung an
Hinterbliebene des Apothekers
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung von Leistungen aus einer Hinterbliebenenrente,
Leistungen des Versorgungswerks der P. GmbH und Leistungen einer Pensionskasse.
Der 1947 geborene Kläger ist seit Juni 2012 als Bezieher einer gesetzlichen Rente pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung
der Rentner (KVdR) und Mitglied der Beklagten. Im Jahr 2011 erhielt er eine Kapitalzahlung des Versorgungswerks der P. in
Höhe von 13.074,16 € aus einer im Jahr 1999 von seiner ehemaligen Arbeitgeberin der R. H. V. GmbH und Co. KG als Versicherungsnehmerin
(übergegangen 2010 auf die H.-L. GmbH und Co. KG) abgeschlossenen Lebensversicherung. Im Jahr 2012 erhielt der Kläger eine
einmalige Kapitalzahlung von der E. Pensionskasse in Höhe von 3.164,11 € aus einem im Jahr 2002 von seiner ehemaligen Arbeitgeberin
als Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Pensionskassenvertrag. Mit Bescheiden vom 22.10.2012 setzte die Beklagte - zugleich
im Namen der Pflegekasse - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für 1/120 der Kapitalleistung des Versorgungswerks
der P. (108,95 €) in Höhe von monatlich insgesamt 19,00 € und für 1/120 der Kapitalleistung der E. Pensionskasse (26,37 €)
in Höhe von monatlich insgesamt 4,61 € fest. Hiergegen legte der Kläger am 20.11.2012 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde
aufgrund eines anhängigen Rechtsstreit hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ruhend gestellt. In
den Jahren 2014 und 2015 erhob die Beklagte keine Beiträge auf die Kapitalleistungen, weil die monatliche Beitragsuntergrenze
unterschritten wurde.
Seit dem 01.04.2016 bezieht der Kläger von der B. Apothekerversorgung Hinterbliebenenbezüge aus der Versicherung seiner am
02.03.2016 verstorbenen Ehefrau in Höhe von monatlich 283,79 € und seit dem 01.01.2018 in Höhe von 285,92 €. Seine Ehefrau
war Apothekerin und als solche Pflichtmitglied des Versorgungswerks der B. Apotheker. Sie bzw. ihr Ehemann entrichteten seit
1980 für sie Beiträge an das Versorgungswerk.
Mit Bescheid vom 18.04.2016 setzte die Beklagte - auch im Namen der Pflegekasse - für die Zeit ab dem 01.04.2016 aus auf zehn
Jahren umgelegten Kapitalzahlungen in Höhe von 108,95 € und 26,37 € monatliche Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
und Pflegeversicherung in Höhe von 24,43 € fest.
Hiergegen legte der Kläger am 07.05.2016 Widerspruch ein. Aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
28.09.2010 (1 BvR 1660/08) und Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.03.2011 (B 12 KR 16/10 R) ergebe sich, dass die Anteile herauszurechnen seien, die auf eigenen Leistungen beruhten. Er werde entsprechende Bescheinigungen
beim Versorgungswerk der P. , der E. Pensionskasse und der B. Apothekerversorgung anfordern. Der Kläger legte daraufhin eine
Bescheinigung der B. Apothekerversorgung vor, wonach die Beiträge seit 1980 durch den Kläger bzw. seine Ehefrau eingezahlt
worden seien.
Mit Bescheid vom 06.01.2017 setzte die Beklagte - zugleich im Namen der Pflegekasse - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
ab dem 01.01.2017 in Höhe von 24,70 € fest.
Mit Schreiben vom 17.01.2017, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, bestätigte die Beklagte ihre Berechnungen.
Die Versorgungsbezüge lägen mit dem Bezug der Hinterbliebenenversorgung über der Geringfügigkeitsgrenze des §
226 Abs.
2 SGB V, so dass auch die Leistungen aus den Jahren 2011 und 2012 der Beitragspflicht unterfielen. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung
sei nicht einschlägig.
Auch hiergegen legte der Kläger am 22.01.2017 Widerspruch ein. Im Kern gehe es um die Frage, ob die von ihm aus eigenen Mitteln
finanzierten Leistungen der B. Apothekenversorgung der Beitragspflicht unterlägen. Nur dann würde die Beitragsuntergrenze
greifen.
Auf Nachfragen der Beklagten bestätigte die B. Apothekerversorgung, dass insgesamt 40.389,79 € Beiträge von der Ehefrau des
Klägers bzw. vom Kläger einbezahlt worden seien. Die Ehefrau des Klägers sei Pflichtmitglied gewesen. Das Versorgungswerk
der P. teilte der Beklagten auf Nachfrage mit, das BSG habe bei privaten über das Versorgungswerk der P. abgeschlossenen Versicherungen die Beitragspflicht verneint. Vorliegend
handele es sich von Beginn bis zum Ablauf des Vertrages um eine betriebliche Altersvorsorge. Zum Nachweis fügte es den Versicherungsschein
bei.
Mit Bescheid vom 19.12.2018 setzte die Beklagte - zugleich im Namen der Pflegekasse - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
ab dem 01.01.2019 in Höhe von 25,38 € fest.
Mit Schreiben vom 30.01.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie aus prozessökonomischen Gründen nur über den Widerspruch
in Bezug auf die Beiträge zur Krankenversicherung entscheiden werde und das Ergebnis nach Bestandskraft der Bescheide auf
die Pflegeversicherungsbeiträge übertragen werden, sofern sich der Kläger nicht dagegen ausspreche. Eine Reaktion des Klägers
blieb aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2019 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten die Widersprüche des Klägers gegen die
Bescheide vom 18.04.2016, 06.01.2017, 17.01.2017 und 19.12.2018 in Bezug auf die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung
zurück.
Am 28.03.2019 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, für die Bezüge aus der Apothekerversorgung bestehe keine Beitragspflicht.
Damit sei die Geringfügigkeitsgrenze des §
226 Abs.
2 SGB V nicht überschritten. Es könne deshalb dahinstehen, ob die Leistungen des P.Versorgungswerks und der E. Pensionskasse beitragspflichtig
seien. Die Beiträge zur Apotheker-Versicherung seien ausschließlich aus eigenen Mitteln entrichtet worden, dies auch nach
Ausscheiden der Ehefrau aus dem Berufsleben. Das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses sei nie Voraussetzung für die
Mitgliedschaft in der Apothekerversicherung gewesen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.01.2020 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefochtenen Bescheide vom 18.04.2016, 06.01.2017, 17.01.2017 und
19.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2019 seien nicht zu beanstanden. Die Versorgungsbezüge der B. Apothekerversorgung
unterfielen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, da es sich bei diesen um der Rente vergleichbare
Einnahmen handele. Die Beitragspflicht ergebe sich aus §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V. Die B. Apothekerversorgung sei eine Versorgungseinrichtung im Sinne dieser Regelung. Die Satzung der B. Apothekerversorgung
bestätige, dass die B. Apothekerversorgung eine Versorgungseinrichtung sei, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet
worden sei. Gemäß § 1 der Satzung sei die B. Apothekerversorgung nach dem Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen das
berufsständische Versorgungswerk der Apotheker in B. . Sie habe die Aufgabe, ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene nach
den Bestimmungen dieser Satzung zu versorgen. Leistungen seien insbesondere Altersruhegeld, Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit
und für die Hinterbliebenen Witwen- oder Witwergeld und Waisengeld (§ 28 der Satzung). Die Mitgliedschaft stehe auch nur einem
eingeschränkten Personenkreis offen, denn nach § 15 der Satzung knüpfe diese an die Pflichtmitgliedschaft in der B. Landesapothekerkammer
an, welcher letztlich nur Apotheker beitreten könnten. Dass die Beiträge zum Versorgungswerk gem. § 19 der Satzung ausschließlich
vom Versicherten finanziert werden, lasse die Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht entfallen.
§
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V knüpfe allein daran an, dass die Rente von einer Einrichtung der berufsständischen Altersversorgung bezahlt werde. Grund
dafür dürfe gerade die Tatsache sein, dass die Versorgung nur einem eingeschränkten Personenkreis offenstehe. Auch dass die
Beiträge nach dem Ausscheiden der Ehefrau aus dem Berufsleben freiwillig weiterbezahlt worden seien, ändere an diesem Ergebnis
nichts. So habe das BSG festgestellt, dass es "im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung systemgerecht ist, auch bei Renten aus Versicherungs-
und Versorgungseinrichtungen für Angehörige bestimmter Berufe nicht danach zu unterscheiden, ob die Rente auf einer Pflichtversicherung
oder einer freiwilligen Versicherung beruht" (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 30.03.1995 - 12 RK 40/94). Denn die Beitragspflicht bestehe nach §
237 Abs.
1 Nr.
1 SGB V für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausnahmslos, also auch dann, wenn sie ausschließlich auf freiwilligen
Beiträgen beruhten. Zudem knüpfe im vorliegenden Fall die freiwillige Mitgliedschaft erneut an den Beruf an. So sei der Satzung
in § 18 zu entnehmen, dass eine freiwillige Mitgliedschaft gerade nur auf Grundlage einer beendeten Pflichtmitgliedschaft
möglich sei. Bei den Kapitalleistungen aus den Jahren 2011 und 2012 handele es sich ebenfalls um Versorgungsbezüge i.S.d.
§
229 Abs.
1 SGB V, sodass eine Addition stattfinde und damit die Geringfügigkeitsgrenze des §
226 Abs.
2 SGB V in Höhe von 145,25 € insgesamt überschritten werde. Die einmalige Kapitalleistung des Versorgungswerks der P. GmbH in Höhe
von 13.074,16 € aus dem Jahr 2011 sei hingegen ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug nach §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V, da sie aus einer betrieblichen Altersversorgung herrühre. Das BSG habe bereits mit seinem Urteil vom 10.10.2017 (B 12 KR 2/16 R) festgestellt, dass die Bezüge der Versorgungswerk P. GmbH den Tatbestand des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V nicht erfüllten, da der Kreis der möglichen Mitglieder des Versorgungswerks nach seiner Satzung nicht auf die Angehörigen
eines der (so die Ausführungen im Gerichtsbescheid) mehrere Berufe beschränkt sei. Im Übrigen könne entgegen der Auffassung
des Klägers auf das Urteil des BSG vom 10.10.2017 (B 12 KR 2/16 R) nicht verwiesen werden, da der vorliegende Fall sich von jenem unterscheide. Bei dem maßgeblichen Urteil sei eine privat
abgeschlossene Versicherung relevant gewesen. Die Versorgungsbezüge des Klägers dagegen stellten Renten der betrieblichen
Altersversorgung nach §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V dar. Denn dazu gehörten u.a. Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung
herrührten. Eine solche liege vor, wenn der Arbeitgeber eine Lebensversicherung zu Gunsten des Arbeitnehmers abschließe. Dies
sei im vorliegenden Fall gegeben. So bestätige das Versorgungswerk der P. GmbH mit Schreiben an die Beklagte vom 15.06.2018,
dass es sich bei dem mit ihr geschlossenen Lebensversicherungsvertrag von Anfang an bis zum Ablauf des Vertrages um eine betriebliche
Altersversorgung handele. Dies ergebe sich schließlich auch aus dem Vertrag mit dem Versorgungswerk der P. GmbH vom 23.11.1999
und aus dem Nachtrag zur Lebensversicherung vom 30.06.2010. Die Lebensversicherung sei mit der früheren Arbeitgeberin des
Klägers, der R. H. V. GmbH & Co.KG, als Versicherungsnehmer abgeschlossen worden. Der Kläger sei dabei als versicherte Person
bestimmt worden. Wegen Betriebsübergangs sei ab März 2010 die H.-L. GmbH & Co.KG als neue Arbeitgeberin neue Versicherungsnehmerin
geworden. Auch die einmalige Kapitalleistung der E. Pensionskasse sei eine Rente der betrieblichen Altersversorgung nach §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V. Die Berechnung der Beklagten sei nicht zu beanstanden.
Gegen den ihm am 16.01.2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15.02.2020 beim SG, eingegangen beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 24.02.2020, Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er
geltend, die Versorgungsbezüge der B. Apothekerversorgung seien keine der Rente vergleichbaren Einnahmen nach §
229 Abs.
1 SGB V. Die Beiträge für die Apothekerversorgung seiner verstorbenen Ehefrau seien zu keinem Zeitpunkt vom Arbeitgeber finanziert
worden, sondern ausschließlich von seiner Ehefrau bzw. von ihm. Es liege insofern kein betrieblicher Bezug vor. Die Beitragspflicht
habe sich unmittelbar aus der Mitgliedschaft bei der Apothekerkammer ergeben. Nach der Rechtsprechung des BVerfG in seinen
Beschlüssen vom 27.6.2018 (1 BvR 100/15) und vom 28.10.2018 (1 BvR 249/15) bestehe keine Beitragspflicht, wenn die Beiträge allein durch die Rentner aufgebracht worden seien. Das sei hier der Fall.
Bei den Leistungen des Versorgungswerks der P. bzw. der E. handele es sich ebenfalls nicht um beitragspflichtige Bezüge. Ohne
die Leistungen der Apothekerversorgung wäre die Geringfügigkeitsgrenze des §
226 Abs.
2 SGB V nicht überschritten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 07.01.2020 und die Bescheide vom 18.04.2016, 06.01.2017, 17.01.2017 und
19.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2019 sowie den Bescheid vom 06.10.2020 aufzuheben,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 06.10.2020 abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend.
Mit Bescheid vom 06.10.2020 setzte die Beklagte - zugleich im Namen der Pflegekasse - rückwirkend für die Zeit ab dem 01.01.2020
die Beiträge in Höhe von 4,13 € fest. Hiergegen erhob der Kläger am 26.10.2020 Widerspruch.
Auf Anforderung des Senats hat der Kläger eine schriftliche Auskunft der E. Pensionskasse vorgelegt, wonach der Pensionskassenvertrag
am 01.07.2002 als Arbeitgeber finanzierte Versicherung auf das Endalter 65 Jahre abgeschlossen worden sei. Versicherungsnehmer
sei die R. H. V. GmbH Co. KG gewesen. Die Beiträge habe der Arbeitgeber bis zum Ablauf der Versicherung gezahlt. Im Todesfall
habe die Ehefrau Anspruch auf die eingezahlten Beiträge gehabt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene
Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (vgl. §
151 SGG) des Klägers ist nach §
143 SGG statthaft, da die Berufung Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrifft (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG).
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Streitgegenständlich sind die Bescheide vom 18.04.2016, 06.01.2017, 17.01.2017 und 19.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 27.02.2019 sowie der Bescheid vom 06.10.2020, der als abändernder Verwaltungsakt gemäß §§
153 Abs.
1,
96 Abs.
1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist; insoweit entscheidet der Senat nicht auf Berufung, sondern
auf Klage (BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 10 EG 12/10 R -, in juris, Rn. 17; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
96 Rn. 7 m.w.N.). Inhaltlich sind nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung streitbefangen, weil sich die Beteiligten
auf eine Übertragung des Ergebnisses des Rechtstreits auf die Pflegeversicherungsbeiträge verständigt haben.
2. Die als (isolierte) Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide vom 18.04.2016, 06.01.2017, 17.01.2017
und 19.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2019 sowie der Bescheid vom 06.10.2020 sind rechtmäßig und
verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
a) Der Umfang der Beitragspflicht zur Krankenversicherung beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für
den Beiträge erhoben werden. Der Kläger ist seit Juni 2012 in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig (§
5 Abs.
1 Nr.
11 SGB V). Nach §
226 Abs.
1 Nr.
3 SGB V gehören zu den in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen des versicherungspflichtigen Beschäftigten
nicht nur das Arbeitsentgelt, sondern auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen, sog. Versorgungsbezüge (§
229 SGB V). Gleiches gilt nach §
237 Satz 1 Nr. 2
SGB V für gesetzlich versicherte Rentner.
b) Nach §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit
oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die
für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind. Hierzu gehört die von der B. Apothekerversorgung aus der Versicherung der
verstorbenen Ehefrau des Klägers gezahlte Hinterbliebenenversorgung (zu Leistungen der B. Apothekenversorgung vgl. Urteil
des Senats vom 31.03.2021 - L 5 KR 3658/19 -; BSG, Urteil vom 10.05.2006 - B 12 KR 5/05 R -, juris). Die Leistungen werden dem Kläger zur Hinterbliebenenversorgung ausgezahlt. Sie stammen aus der Versicherung seiner
Ehefrau, die Pflichtmitglied der B. Apothekenversorgung war. Die B. Apothekerversorgung ist auch eine "Versicherungs- und
Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet" ist (vgl. § 1 der Satzung). Der Kreis der Mitglieder
des Versorgungswerks ist nach seiner Satzung auf die Angehörigen des Berufs der Apotheker beschränkt (vgl. §§ 15 ff. der Satzung).
Die von der B. Apothekerversorgung an den Kläger ausgezahlte Hinterbliebenenversorgung gehört damit zu den beitragspflichtigen
Einnahmen.
c) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V auch die "Renten der betrieblichen Altersversorgung" soweit sie - entsprechend der Formulierung in der Einleitung des §
229 Abs.
1 Satz 1
SGB V - "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Tritt
an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt
des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach §
229 Abs.
1 Satz 3
SGB V 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.
Der Anwendungsbereich des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V ist nicht auf die im
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (
BetrAVG) genannten Durchführungswege beschränkt. Das BSG hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung stets eigenständig nach Sinn und Zweck der krankenversicherungsrechtlichen
Vorschriften angewandt (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R -, in juris, Rn.13; BSG, Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R -, in juris). Zur betrieblichen Altersversorgung gehören Bezüge vom (früheren) Arbeitgeber, von bestimmten Institutionen
oder Einrichtungen (z.B. Pensionskassen, Unterstützungskassen, Versicherungen), bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen
der Zugehörigkeit zu einer solchen Sicherungsform und einer Erwerbstätigkeit besteht (sog. institutionelle Abgrenzung). Dabei
ist es ausreichend, dass bei der jeweiligen Sicherungsinstitution typisierend von einem solchen Zusammenhang auszugehen ist.
Auch Modalitäten der individuellen Beitragsgestaltung (z.B. teilweise oder volle Beitragstragung durch den Arbeitnehmer) in
der betrieblichen Altersversorgung und des Leistungsrechts bleiben unberücksichtigt (Peters in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht,
Bd. 2, §
229 SGB V, Rn. 13, Stand: Mai 2020 mit Verweisen auf die Rspr. des BSG). Wird der Bezug einer Leistung nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht
erfasst, sind wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV ein
Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw. Entgelt-)Ersatzfunktion
(BSG, Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R -, in juris, Rn.13 m.w.N.). Leistungen sind u.a. dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung
des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem
Erwerbsleben dienen sollen (BSG, Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R -, in juris, Rn.13 m.w.N.). Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen
des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes
(BSG, Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R -, in juris, Rn.13; BSG, Urteil vom 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R -, in juris).
Nach diesen Vorgaben sind die dem Kläger ausgezahlten Kapitalleistungen Versorgungsbezüge im Sinne von §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V.
Die vom ehemaligen Arbeitgeber des Klägers beim Versorgungswerk der P. geschlossene Lebensversicherung auf das Leben des Klägers,
deren Versicherungsnehmer durchgehend der (jeweilige) Arbeitgeber des Klägers war, unterfällt als Direktversicherung der betrieblichen
Altersversorgung. Der reguläre Ablaufzeitpunkt der Versicherung zum 31.10.2011, also zu einem Zeitpunkt nach Vollendung des
64. Lebensjahres des Klägers, verdeutlicht den mit Abschluss des Versicherungsvertrags verfolgten Zweck der Versorgung des
Klägers nach dessen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Zugleich diente die Versicherung der Absicherung der Hinterbliebenenversorgung,
da das Kapital im Todesfall an die Ehefrau des Klägers ausbezahlt worden wäre. Damit war ein hinreichender Zusammenhang zwischen
dem Erwerb der Leistung aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige
Einnahme der betrieblichen Altersversorgung gegeben (BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R -; - B 12 KR 1/06 R - und - B 12 KR 17/06 R -; Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R -; sowie Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 24/09 R -; Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 26/10 R -, alle in juris). Das Urteil des BSG vom 10.10.2017 (B 12 KR 2/16 R -, in juris) zu Leistungen des Versorgungswerks der P. ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil es anders als
hier nicht um eine Direktversicherung, sondern um eine Berufsunfähigkeitsversicherung ging, und der Kläger dort selbst durchgehend
Versicherungsnehmer war.
Auch die Versicherung bei der E. Pensionskasse erfüllte die Kriterien einer betrieblichen Altersversorgung. Es bestand ein
klarer Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung und der Berufstätigkeit des Klägers. Der von seiner ehemaligen Arbeitgeberin
als Versicherungsnehmerin abgeschlossene Pensionskassenvertrag war auf ein Endalter von 65 Jahren ausgerichtet. Damit verfolgte
er offensichtlich den Zweck der Versorgung des Klägers nach dessen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Zugleich diente die Versicherung
der Absicherung der Hinterbliebenenversorgung, da das Kapital im Todesfall an die Ehefrau des Klägers ausbezahlt worden wäre.
Damit ist die Kapitalzahlung aus diesem Vertrag als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung zu qualifizieren.
d) Die Beklagte hat auch die - vom Kläger nach §
250 Abs.
1 Nr.
1 SGB V alleine zu tragenden - Beiträge in zutreffender Höhe festgesetzt.
Für die Verbeitragung von Versorgungsbezügen in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten die §§
241,
248 SGB V. Nach §
229 Abs.
1 Satz 3
SGB V gilt bei einer als Einmalbezug gewährten Versorgungsleistung, dass 1/120 dieser Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge
anzusehen ist und dementsprechend für längstens 120 Monate Beiträge zu entrichten sind. Der Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich
der gesamte Auszahlungsbetrag. Dies folgt aus dem im Sozialrecht grundsätzlich geltenden Bruttoprinzip (BSG, Urteil vom 04.09.2018 - B 12 KR 20/17 R -, in juris, Rn. 21).Von der Beitragspflicht ausgenommen sind nur Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer
nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers
eingezahlt hat (BVerfG, Beschlüsse vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 -, in juris, Rn. 13 ff. sowie vom 14.04.2011 - 1 BvR 2123/08 -, in juris, Rn. 6 f.; BSG, Urteile vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R -, in juris, Rn. 29, - B 12 KR 24/09 R -, in juris, Rn. 25). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der zum 15.12.2018 erfolgten Einfügung in §
229 Abs.
1 Nr.
5 SGB V durch Art. 1 Nr.
5a GKV-VEG nachvollzogen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, Bundestags- Drucksache 19/5112, Seite
44 f.). Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, das neben den Versorgungsbezügen erzielt wird, sind gemäß §
226 Abs.
2 SGB V (in der bis 31.12.2019 geltende Fassung) nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt
ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach §
18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) übersteigen. Seit dem 01.01.2020 ist gemäß §
226 Abs.
2 Satz 2
SGB V (in der Fassung des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes vom 21.12.2019, BGBl. I 2913) vorgesehen, dass von den monatlichen
beitragspflichtigen Einnahmen nach §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach §
18 SGB IV abzuziehen ist, wobei der abzuziehende Freibetrag der Höhe nach auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V begrenzt ist.
Die Beklagte hat diesen Vorgaben entsprochen und aus den Kapitalzahlungen beitragspflichtige monatliche Bezüge in Höhe von
108,95 € und 26,37 € errechnet. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Versorgungswerk der P. und der E. Pensionskasse
gemeldeten Beträge unzutreffend berechnet wurde. Der Kläger behauptet dies auch nicht. Dass die Beklagte bei der konkreten
Festsetzung der Beiträge fehlerhafte Beitragssätze zu Grunde gelegt hat oder sonstige Berechnungsfehler vorliegen, ist weder
vorgetragen noch dem Senat anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist es zutreffend, dass die Beiträge aus den Kapitalzahlungen
in Addition mit dem Beitrag aus der Hinterbliebenenversorgung die jeweilige Bagatellgrenze des §
226 Abs.
2 Satz 1
SGB V von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach §
18 SGB IV (2016: 145,25 €; 2017: 148,75 €; 2018 und 2019: 152,25 €; 2020: 159,25 €) übersteigt. Für das Jahr 2020 führt dies dazu,
dass der Kläger gem. §
226 Abs.
2 Satz 2
SGB V keinen Beitrag mehr zur gesetzlichen Krankenversicherung aus den Versorgungsbezügen zu entrichten hat.
e) Die Heranziehung von Versorgungsbezügen bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung begegnet im Grundsatz
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Urteil des Senats vom 31.03.2021 - L 5 KR 3658/19 -, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 08.10.2019 - B 12 KR 2/19 R -, in juris; Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 2/16 R -, in juris, m.w.N.). Auch die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug)
verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht. Der Senat schließt sich der ständigen Rechtsprechung
des BSG (Urteile vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R -, - B 12 KR 9/08 R - und - B 12 KR 10/08 R -; Urteile vom 30.03.2011 - B 12 KR 24/09 R - und - 16/10 R -, und vom 25.04.2012 - B 12 KR 26/10 R -, alle in juris), und den Entscheidungen des BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 09.07.2018 - 1 BvL 2/18 -, in juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 04.04.2008 - 1 BvR 1924/07 - und vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08 -, beide in juris) an.
Das BVerfG hat nur in Sonderfällen bestimmte Leistungsanteile von der Beitragspflicht als Versorgungsbezug ausgenommen. Voraussetzung
dafür ist einerseits die Auflösung des beruflichen Bezugs und andererseits der Wechsel in der Versicherungsnehmereigenschaft.
Nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.09.2010 zu Direktversicherungen im Sinne von §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V dürfen Kapitalleistungen insoweit nicht als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht unterworfen werden, als sie auf Prämien
beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter
Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (- 1 BvR 1660/08 -, in juris). Rentenleistungen einer Pensionskasse sind nach einem Kammerbeschluss des BVerfG vom 27.06.2018 (- 1 BvR 100/15 ua -, in juris) dann von der Beitragspflicht ausgenommen, wenn sie auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten
oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen der Pensionskasse und dem Versicherten beruhen,
an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und in den nur der Versicherte Beiträge eingezahlt hat. Gegen die
Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form nicht wiederkehrender Leistungen bestehen verfassungsrechtliche Bedenken auch
dann nicht, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis bereits vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurde. Dabei durfte der Gesetzgeber
im Wege einer sog. unechten Rückwirkung auch an in der Vergangenheit begründete Rechtsverhältnisse anknüpfen. Die Einbeziehung
der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar
(BSG, Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R -, in juris m.w.N.). Ein Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG ist auch durch die Teiländerung des §
229 Abs. 1 Satz 1 Nr.
5 SGB V durch Art. 4 des BRSG, wonach Leistungen aus dem Altersvorsorgevermögen i.S.d. §
92 Einkommensteuergesetz (sog. Riesterrenten) bei der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen außer Betracht bleiben, nicht bedingt; die Änderung hat
unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht einer betrieblichen Altersversorgung
(Direktversicherung) bei einem versicherungspflichtigen Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG, Urteile vom 26.02.2019 - B 12 KR 13/18 R - und - B 12 KR 17/18 R -, beide in juris).
Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgungen des Klägers hat vorliegend ein Wechsel in der Versicherungsnehmereigenschaft
nicht stattgefunden, so dass keine Leistungsanteile von der Beitragspflicht als Versorgungsbezug auszunehmen waren (s.o.).
In Bezug auf die Hinterbliebenenbezüge von der B. Apothekerversorgung sind die beiden genannten Entscheidungen des BVerfG
nicht übertragbar; denn sie betreffen Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V, nicht aber Renten einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungs- und Versorgungseinrichtung nach §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB V. Abgesehen davon fehlt es vorliegend an einer Lösung des beruflichen Bezugs der Altersversorgung (Urteil des Senats vom 31.03.2021
- L 5 KR 3658/19 -).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 Satz 1, Abs.
4 SGG.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor.