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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2016 - 6 U 4904/14
Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei schulischer Gruppenprojektarbeit im häuslichen Bereich
Gruppenprojektarbeit, bei dem der schulorganisatorische Rahmen gelockert wird, kann eine organisatorisch von der Schule getragene Unternehmung sein, auch wenn sie im häuslichen Bereich stattfindet. Wenn die Schule den minderjährigen Schülern die Entscheidung überlässt, ob und wie sie eine Unterrichtsaufgabe erledigen und sie dann nicht mehr beaufsichtigt, führt dieser "aufgelockerte" Schulunterricht nicht dazu, dass die gesetzliche Schülerunfallversicherung entfällt. Der Schutzbereich der Unfallversicherung deckt diese Formen modernen Unterrichts ab.
Gruppenprojektarbeit, bei der der schulorganisatorische Rahmen gelockert wird, kann eine organisatorisch von der Schule getragene Unternehmung sein, auch wenn sie im häuslichen Bereich stattfindet. Wenn die Schule den minderjährigen Schülern die Entscheidung überlässt, ob und wie sie eine Unterrichtsaufgabe erledigen und sie dann nicht mehr beaufsichtigt, führt dieser "aufgelockerte" Schulunterricht nicht dazu, dass die gesetzliche Schülerunfallversicherung entfällt. Der Schutzbereich der Unfallversicherung deckt diese Formen modernen Unterrichts ab. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b
,
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Heilbronn 21.10.2014 S 3 U 4483/13
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des SozialgE.ts Heilbronn vom 21. Oktober 2014 und der Bescheid vom 10. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Ereignis vom 7. März 2013 als Arbeitsunfall festzustellen.
Die Beklagte hat die außergE.tlichen Kosten des Klägers beider Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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