Bedarfe für Unterkunft
Erlass eines Hängebeschlusses
Unmöglichkeit einer Entscheidung aus tatsächlichen Gründen
1. Ist die eigentliche Eilentscheidung nicht offensichtlich aussichtslos, kann sie aber aus tatsächlichen Gründen noch nicht
ergehen und fällt die Folgenabwägung im Zeitpunkt der Entscheidung zugunsten des Antragstellers aus, sind die Voraussetzungen
für den Erlass eines Hängebeschlusses gegeben.
2. Ein Hängebeschluss kann auch ohne ausdrücklichen Antrag und noch im Beschwerdeverfahren ergehen.
Gründe
I.
Der Senat macht von der ihm nach § 155 Abs. 2 Satz 2, Abs.
4 i.V.m. §
86b Abs.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG), Art.
19 Abs.
4 des
Grundgesetzes eingeräumten Möglichkeit, in dringenden Fällen eine Zwischenregelung im Wege des sog. Hängebeschlusses bis zum Erlass der
Eilentscheidung zu treffen, Gebrauch. Wegen der Eilbedürftigkeit und zur Gewährleistung des effektiven Rechtschutzes war bis
zur Entscheidung über die zulässige und nicht offensichtlich unbegründete Beschwerde eine Zwischenregelung geboten.
Voraussetzung für den Erlass eines Hängebeschlusses (zu deren Zulässigkeit vgl. z.B. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg;
Beschluss vom 3. September 2003 - L 13 AL 3445/03 ER-B - (juris); LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juli 2017 - L 11 KA 31/17 B ER - (juris); Keller in Meyer-Ladewig u.a.,
SGG, §
86b Rdnrn. 14, 32; Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Auflage, Rdnrn. 462 ff. (alle m.w.N.)) ist, dass
die eigentliche Eilentscheidung nicht offensichtlich aussichtslos ist, sie aus tatsächlichen Gründen noch nicht ergehen kann
und die Folgenabwägung im Zeitpunkt der Entscheidung zugunsten des Antragstellers ausfällt. Die Zwischenregelung kann auch
ohne ausdrücklichen Antrag und noch im Beschwerdeverfahren ergehen.
Wegen der von der Antragsgegnerin noch nicht vollständig vorgelegten Verwaltungsakten sowie der noch nicht möglich gewesenen
Sichtung der Strafakten ist zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Beschlusses die im Eilverfahren erforderliche überschlägige
Prüfung des Hauptsacheerfolgs nicht möglich, andererseits wegen des Grundsatzes des effektiven Rechtschutzes eine sofortige
Entscheidung geboten. Es muss für die Zwischenregelung deshalb eine Folgenabwägung vorgenommen werden. Die vorzunehmende Abwägung
ergibt hier ein Überwiegen der Gründe, die für die vorliegend auf die Bedarfe für die Unterkunft für die Monate Juli und August
2018 (jeweils 413,00 Euro, insgesamt also 826,00 Euro) beschränkte Anordnung im Wege der Zwischenregelung sprechen; für diese
beiden Monate ist der Antragsteller ausweislich seines Vorbringens sowie der vorgelegten Kontoauszüge bereits im Zahlungsverzug.
Bei Nichtanordnung und späterem Erfolg des Eilantrags besteht die Gefahr, dass der Antragsteller irreversible Nachteile erleidet.
Nach dem Vorbringen des Antragstellerbevollmächtigten droht dem Antragsteller seitens der Vermieterin die dritte fristlose
Kündigung des Mietverhältnisses und damit bei einem für die Vermieterin möglichen Erfolg eines Räumungsrechtsstreits mangels
Abwehrrechten die Zwangsräumung seiner Unterkunft. Ergeht die vorläufige Anordnung und wird die Beschwerde später zurückgewiesen,
läuft der Antragsteller Gefahr, der Antragsgegnerin die vorläufig weitergezahlten Leistungen ganz oder teilweise zurückzahlen
zu müssen (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht (BSG) BSGE 63, 74, 75 = SozR 1500 § 97 Nr. 7; BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 20). Dieser Nachteil ist gegenüber den zuerst genannten Folgen indessen als gering zu achten.