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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2018 - 7 SO 2248/18 ER-B
Bedarfe für Unterkunft Erlass eines Hängebeschlusses Unmöglichkeit einer Entscheidung aus tatsächlichen Gründen
1. Ist die eigentliche Eilentscheidung nicht offensichtlich aussichtslos, kann sie aber aus tatsächlichen Gründen noch nicht ergehen und fällt die Folgenabwägung im Zeitpunkt der Entscheidung zugunsten des Antragstellers aus, sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses gegeben.
2. Ein Hängebeschluss kann auch ohne ausdrücklichen Antrag und noch im Beschwerdeverfahren ergehen.
Normenkette:
SGG § 155 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 155 Abs. 4
,
SGG § 86b Abs. 2
,
GG Art. 19 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Freiburg S 9 SO 2296/18 ER
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege des Hängebeschlusses verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung über die Beschwerde Bedarfe für die Unterkunft für die Monate Juli 2018 und August 2018 in Höhe von jeweils 413,00 Euro zu zahlen.

Entscheidungstext anzeigen: