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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2016 - 8 AL 2197/15
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Anforderungen an den Nachweis unzureichender Eigenbemühungen mit der Folge des Eintritts einer Sperrzeit; Keine Berücksichtigung von Festlegungen in einer Eingliederungsvereinbarung als Beweismittel
1. Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit wegen unzureichenden Eigenbemühungen sind neben unzureichenden Eigenbemühungen der fehlende Nachweis. Ein Nachweis erfolgt durch Beweismittel, worunter Urkundenbeweis, Zeugenbeweis, Augenschein etc. zu verstehen sind. Die in einer Eingliederungsvereinbarung geforderte monatliche Dokumentation der Eigenbemühungen in Form einer auf eigenen Angaben des Arbeitssuchenden beruhenden Auflistung der konkret zu bezeichenden Bewerbungen stellt kein Beweismittel dar. Die nicht fristgerechte Vorlage dieser Dokumentation erfüllt nicht den Sperrzeittatbestand.
2. Darüberhinaus ist eine pauschalisierte Vorabvereinbarung über zu erbringende Nachweise nicht mit dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung, an die zur rechtzeitigen und umfassenden Vorwarnung des Arbeitslosen wegen der gravierenden Folgen und des formalen Charakters hohe Anforderungen zu stellen sind, vereinbar.
1. Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit wegen unzureichenden Eigenbemühungen sind neben unzureichenden Eigenbemühungen der fehlende Nachweis. Ein Nachweis erfolgt durch Beweismittel, worunter Urkundenbeweis, Zeugenbeweis, Augenschein etc. zu verstehen sind. Die in einer Eingliederungsvereinbarung geforderte monatliche Dokumentation der Eigenbemühungen in Form einer auf eigenen Angaben des Arbeitssuchenden beruhenden Auflistung der konkret zu bezeichnenden Bewerbungen stellt kein Beweismittel dar. Die nicht fristgerechte Vorlage dieser Dokumentation erfüllt nicht den Sperrzeittatbestand.
2. Darüber hinaus ist eine pauschalisierte Vorabvereinbarung über zu erbringende Nachweise nicht mit dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung, an die zur rechtzeitigen und umfassenden Vorwarnung des Arbeitslosen wegen der gravierenden Folgen und des formalen Charakters hohe Anforderungen zu stellen sind, vereinbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
SGB III § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Freiburg 29.04.2015 S 15 AL 5989/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 29.04.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Sperrzeitbescheid vom 19.11.2014 sowie der Änderungsbescheid vom 19.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 28.11.2014 aufgehoben werden.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen

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