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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2011 - 8 SB 5408/08
Die fehlende geistige Fähigkeit, den Inhalt öffentlicher Veranstaltungen zu erfassen, begründet keinen Anspruch auf den Nachteilsausgleich RF. Ist der Behinderte trotz seiner geistigen Behinderung noch in der Lage, die äußeren Umstände einer Veranstaltung als solche wahrzunehmen und zu erkennen, ist eine Unterschreitung des Mindestmaßes geistiger Aufnahme und damit eine Unfähigkeit zur Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht festzustellen (im Anschluss an BSG, Urteil vom 11.09.1991 - 9 a/9 RVs 15/89 -, SozR 3-3870 § 4 Nr. 2).
Vorinstanzen: SG Heilbronn 24.09.2008 S 2 SB 2337/07
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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