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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2016 - 8 U 5111/13
Anerkennung einer psychischen Erkrankung als Folge einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung
1. Mittelbare Folge einer als Berufskrankheit anerkannten Hauterkrankung kann nach Würdigung aller, den konkreten Versicherten betreffenden beruflichen, sozialen und gesundheitlichen Faktoren auch eine Depression wegen drohenden Arbeitsplatzverlustes sein.
2. Die Grundsätze zur Abgrenzung einer Gelegenheitsursache von versicherten somatischen Gesundheitsstörungen sind sinngemäß auch bei psychischen Erkrankungen zu beachten. Insoweit erlangt eine persönlichkeitsbedingte Disposition zur Krankheitsentwicklung grundsätzlich erst dann Bedeutung für die Annahme einer Gelegenheitsursache, wenn sie bereits auf psychosozial wirkendes Alltagsgeschehen anspricht.
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 5101
,
SGB VII § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Heilbronn 30.10.2013 S 4 U 2684/11
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.10.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F:33.4) als Folge der Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV anzuerkennen ist.
Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

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