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LSG Bayern, Beschluss vom 16.04.2009 - 11 AS 140/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Versagung der Leistungen bei Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des Grundsicherungsempfängers
Die Mitwirkungspflicht des Grundleistungsempfängers dient Gemeinwohlbelangen von erheblicher Bedeutung. Der Grundsicherungsempfänger beantragt staatliche Fürsorgeleistungen, die ihm ohne jegliche Gegenleistung nur aufgrund seiner Hilfebedürftigkeit gewährt werden. Dem Staat bzw. der Gemeinschaft der Steuerzahler muss daher erlaubt sein, sich davor zu schützen, dass diese Grundsicherungsleistungen an Nichtbedürftige gewährt werden, die über weitere finanzielle Mittel verfügen, diese jedoch gegenüber dem Grundsicherungsträger verschweigen bzw. nicht offenlegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB I § 66 Abs. 1 S. 1
,
SGB I § 66 Abs. 3
,
SGB II § 56
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB II § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 20.02.2009 S 10 AS 54/09 ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 20.02.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: