Gründe:
I. Streitig ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Beklagte in Höhe von 1.000,00 EUR.
Gegen das am 06.11.2010 der Klägerin zugestellte Urteil des Sozialgerichts Nürnberg (SG) - lt. Rechtsmittelbelehrung im Urteil ist die Berufung hiergegen nicht zulässig - hat die Klägerin am 07.12.2010 (Dienstag)
ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Zur eventuellen Fristversäumnis hat sie sich
nicht geäußert.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die ausdrücklich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht fristgemäß erhoben worden, denn sie ist nicht innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayer. Landesozialgericht bzw. beim Sozialgericht eingegangen (§
145 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Das Urteil des SG ist der Klägerin lt. Postzustellungsurkunde am 06.11.2010 (Samstag) durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten
zugestellt worden (§
180 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Nicht zutreffend ist daher die Angabe der Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich einer Zustellung am
08.11.2010, zumal §
64 Abs
3 SGG auf den Fristbeginn keine Anwendung findet. Dies war nach Vorlage aller Akten des SG für den Senat erkennbar geworden. Die Frist endet daher gemäß §
64 Abs
2 Satz 1
SGG am 06.12.2010 (Montag). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch erst am 07.12.2010 und damit verspätet erhoben worden. Die
Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Nicht mehr zu prüfen ist somit, ob die Nichtzulassungsbeschwerde in eine zulässige Berufung (der Wert des Streitgegenstandes:
1.000,00 EUR) umzudeuten ist - die Rechtsmittelfrist für die Einlegung einer zulässigen Berufung ist mangels zutreffender
Rechtsmittelbelehrung durch das SG noch nicht abgelaufen -, denn die Klägerin hat ausdrücklich eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Ebenso wenig ist zu prüfen,
ob das SG die zutreffende Form der Entscheidung gewählt hat (§
201 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).