Gründe:
I. Streitgegenstand des mit Schriftsatz vom 03.11.2008 eingeleiteten Klageverfahrens war die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides
vom 30.09.2008, womit die Beklagte den Widerspruch gegen die Mitteilung über Zahlungsmodalitäten bezüglich einer Erstattungsforderung
als unzulässig zurückgewiesen hatte.
Der Klägerbevollmächtigte hat die Klage am 22.12.2008 wegen der Bestandskraft der Rückforderungsbescheide zurückgenommen und
gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist
am 20.01.2009 nachgereicht worden.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf PKH mit Beschluss vom 02.02.2009 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Die dagegen am 03.03.2009 eingelegte Beschwerde ist nicht begründet worden.
Gemäß §
73a SGG i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende
Belege beizufügen (§
117 Abs
2 Satz 1
ZPO). Abgesehen davon, dass die Klage bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, wie das Sozialgericht
zutreffend festgestellt hat, scheidet die Gewährung von PKH bereits aus formalen Gründen aus.
Das Sozialgericht konnte über den Antrag auf PKH nicht bereits vor Erledigung des Rechtsstreits am 22.12.2008 entscheiden,
da die Klägerin ihren Verpflichtungen aus §§ 73a
SGG, 117 Abs 2 Satz 1
ZPO nicht nachgekommen ist, dem gleichzeitig gestellten PKH-Antrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
nebst Belegen beizufügen. Diese sind erst im Januar 2009 bei Gericht eingegangen.
Liegt bis zum Abschluss des Verfahrens ein ordnungsgemäßer Antrag gemäß §
117 ZPO nicht vor, kommt eine rückwirkende Bewilligung nicht in Betracht, weil dann PKH ihren Zweck, eine beabsichtigte Rechtsverfolgung
zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen kann. PKH kann rückwirkend frühestens ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines vollständigen
Antrags i.S. des §
117 ZPO gewährt werden (ebenso SächsLSG, Beschluss vom 29.01.2008 - L 3 B 16/08 AS PKH-, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl., §
73a Rn 13b mwN).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).