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LSG Bayern, Beschluss vom 28.03.2017 - 11 AS 176/17
SGB-II-Leistungen Nichtzulassungsbeschwerde Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Breitenwirkung
1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt.
2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt.
3. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht.
4. Die gestellte Rechtsfrage muss über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig sowie im konkreten Fall klärungsfähig sein.
5. Es sind also zunächst Ausführungen etwa zur Breitenwirkung und zu den die Allgemeinheit betreffenden Auswirkungen erforderlich.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 15.12.2016 S 16 AS 381/16
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.12.2016 - S 16 AS 381/16 - wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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