SGB-II-Leistungen
Anrechnung von Unterhaltsnachzahlungen
Einstweiliger Rechtsschutz
Beschwerde
Nichterreichen des Beschwerdewertes
Gründe
I.
Streitig ist die Anrechnung von Unterhaltsnachzahlungen des Vaters der Antragstellerin (ASt) zu 2. im August 2016 iHv von
316,53 und im Oktober 2016 in Höhe von 384,94 EUR als einmaliges Einkommen verteilt auf sechs Monate.
Die ASt zu 1. und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende Tochter, die ASt zu 2. beziehen Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei der Berechnung der Leistungen wurden laufende Unterhaltszahlungen und Kindergeld als laufendes Einkommen berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 26.07.2016 sowie den folgenden Änderungsbescheiden bewilligte der Antragsgegner (Ag) an die Antragstellerinnen
unter Anrechnung der laufenden Unterhaltszahlung des Vaters der ASt zu 2. und des Kindergeldes. Im August 2016 und Oktober
2016 zahlte der Vater der ASt zu 2. zusätzlich Unterhalt iHv von 316,53 EUR bzw. 385,94 EUR nach. Der Ag berücksichtigte diese
Zahlungen als einmaliges Einkommen und rechnete es verteilt auf sechs Monate an (Bescheid vom 17.10.2016 in der Fassung des
Bescheides vom 26.11.2016, Erstattungsbescheid vom 01.12.2016). Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen diese Bescheide
erließ der Ag den Änderungsbescheid vom 13.01.2017. Dabei hob er alle bisherigen Bescheide, die den Zeitraum von September
2016 bis Juli 2017 erfassten, auf und bewilligte Alg II für die Zeit von September 2016 bis April 2017 unter Berücksichtigung
der geleisteten Unterhaltsnachzahlungen als einmaliges Einkommen verteilt auf sechs Monate. Zu erstatten seien für September
2016 nur 4,46 EUR (Bescheid vom 19.01.2017). Die gegen die Bescheide vom 13.01.2017 und 19.01.2017 erhobenen Widersprüche
wies der Ag mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2017 zurück. Die Widersprüche gegen die vorangegangenen Bescheide vom 26.03.2016
in der Fassung der folgenden Änderungsbescheide wies der Ag mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2017 zurück. Wegen geringerer
Unterhaltszahlungen des Vaters der ASt zu 2. rechnete der Ag nach entsprechendem Nachweis der ASt zu 1. im Februar 2017 lediglich
202,40 EUR laufenden Unterhalt an (Bescheid vom 08.03.2017). Bereits am 29.01.2017 haben die Antragstellerinnen einstweiligen
Rechtsschutz beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 13.01.2017 sowie die Aussetzung
der Vollziehung der Anrechnung und Aufrechnung begehrt. Eine Aufteilung von Einkommen über Monate sei nicht möglich, einmaliges
Einkommen läge nicht vor.
Das SG hat mit Beschluss vom 08.02.2017 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antrag sei zum Teil
unzulässig, im Übrigen aber unbegründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches bzw. der Anfechtungsklage gegen den Bescheid
vom 13.01.2017 sei nicht anzuordnen. An der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 13.01.2017 bestünden keine ernstlichen Zweifel.
Die Unterhaltsnachzahlungen seien nach der ab 01.08.2016 geltenden neuen Rechtslage als einmaliges Einkommen auf sechs Monate
zu verteilen. Eine Beschwerde sei gegen diesen Beschluss nicht zulässig, da in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.
Dagegen haben die Antragstellerinnen "Nichtzulassungsbeschwerde" zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Diese
sei zulässig. In der Sache sei die Anrechnung der Unterhaltsnachzahlungen als einmaliges Einkommen und Verteilung auf sechs
Monate rechtswidrig. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster
und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig und daher zu verwerfen. Streitgegenstand ist die Anrechnung von Unterhaltsnachzahlungen
im August 2016 in Höhe von 316,53 EUR und im Oktober 2016 in Höhe von 384,94 EUR und die Verteilung dieses einmaligen Einkommens
entsprechend des ab 01.08.2016 neugefassten § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II.
Gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der
Zulassung bedürfte. Dies ist vorliegend der Fall, denn gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG bedürfte in der Hauptsache die Berufung der Zulassung. Die Berufung bedarf hiernach nämlich der Zulassung, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt
betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
Ein Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR wird vorliegend nicht erreicht, denn streitig ist lediglich die
Anrechnung und Verteilung von Unterhaltsnachzahlungen in Höhe von 316,53 EUR und 384,94 EUR. Auch sind nicht wiederkehrende
Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Nach alledem ist die Beschwerde gegen den Beschluss des SG nicht zulässig. Eine Zulassung der Beschwerde im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nach den gesetzlichen Regelungen
nicht vorgesehen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage, §
172 Rn. 6f).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).