Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 198/17 B ER - v. 24.03.2017
Gründe
I.
Streitig ist die Anrechnung von Unterhaltsnachzahlungen des Vaters der Antragstellerin (ASt) zu 2. im August 2016 in Höhe
von 316,53 EUR und im Oktober 2016 in Höhe von 384,94 EUR als einmaliges Einkommen verteilt auf sechs Monate.
Nachdem das Sozialgericht Nürnberg (SG) einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 08.02.2017 - S 22 AS 90/17 ER, zugestellt am 11.12.2017 - abgelehnt hatte, haben die Antragstellerinnen am 12.02.2017 unter anderem erneut einstweiligen
Rechtsschutz beim SG begehrt, wobei sie auf die Ausführungen im Verfahren S 22 AS 90/17 ER verwiesen haben. Es seien zwischenzeitlich auch Widerspruchsbescheide ergangen.
Mit Beschluss vom 21.02.2017 hat das SG den (erneuten) Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Er sei unzulässig. Das Begehren entspreche dem
im Verfahren S 22 AS 90/17 ER geltend gemachten. Die Beschwerde sei nicht zulässig. Der Beschwerdewert betrage unter 750,00 EUR.
Dagegen haben die Antragstellerinnen "Nichtzulassungsbeschwerde" zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Diese
sei zuzulassen. In der Sache sei die Anrechnung der Unterhaltsnachzahlungen als einmaliges Einkommen verteilt auf sechs Monate
rechtswidrig.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners (Ag) sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig und daher zu verwerfen. Streitgegenstand ist die Anrechnung von Unterhaltsnachzahlungen
im August 2016 in Höhe von 316,53 EUR und im Oktober 2016 in Höhe von 384,94 EUR und die Verteilung dieses einmaligen Einkommens
entsprechend des ab 01.08.2016 neugefassten § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II.
Gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der
Zulassung bedürfte. Dies ist vorliegend der Fall, denn gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG bedürfte in der Hauptsache die Berufung der Zulassung. Die Berufung bedarf hiernach nämlich der Zulassung, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt
betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
Ein Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR wird vorliegend nicht erreicht, denn streitig ist lediglich die
Anrechnung und Verteilung von Unterhaltsnachzahlungen in Höhe von 316,53 EUR und 384,94 EUR. Auch sind nicht wiederkehrende
Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Nach alledem ist die Beschwerde gegen den Beschluss des SG nicht zulässig. Eine Zulassung der Beschwerde im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nach den gesetzlichen Regelungen
nicht vorgesehen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage, §
172 Rn. 6f).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).