Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.02.2014 - S 5 AS 296/13 - wird verworfen.
II.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 611 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Streitig ist die Aufhebung einer darlehensweisen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld
II -Alg II-) in Höhe von 610,95 EUR nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen Vorliegens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in der Zeit vom 01.03.2007 bis 31.03.2007. Nach Einvernahme
der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil vom 12.02.2014 die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 23.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25.04.2007 abgewiesen. Hilfebedürftigkeit der Klägerin liege unter Berücksichtigung des Einkommens des Beschwerdeführers
nicht vor, denn es bestehe eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer. Die Berufung hat das
SG nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht
eingelegt. Ohne Verfahrensbeteiligter zu sein, sei über ihn vom SG entschieden worden. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Beschwerdeführer ist nicht rechtsmittelberechtigt. Rechtsmittelberechtigt
sind Beteiligte der Vorinstanz und ihre Rechtsnachfolger, bei der Beschwerde in Ausnahmefällen auch betroffene Dritte. Das
kann z.B. für Dritte gelten, deren Antrag auf Beiladung abgelehnt worden ist. Wer in der Vorinstanz nicht beigeladen war,
kann Rechtsmittel nicht einlegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl., Vor § 143 Rn. 4/4 a; BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - veröffentl. in [...]). Der Beschwerdeführer war im erstinstanzlichen Verfahren nicht beigeladen worden und ein Antrag auf
Beiladung war auch nicht gestellt und abgelehnt worden. Nach alledem gehört der Beschwerdeführer nicht zu den am Verfahren
gemäß §
69 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Beteiligten. Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht
auf §
197a SGG. Der Beschwerdeführer gehört nicht zum Kreis der potenziell privilegierten Leistungsempfänger iS des §
183 SGG, er hat keinen Antrag an den Beklagten auf Leistung im Falle des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
gestellt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Gerichtskostengesetz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).