Arbeitslosengeld II
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
Nichterreichen des Beschwerdewertes
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.02.2018 wird verworfen.
II.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I. Streitig ist die Überprüfung der Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld
II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.08.2017 um 40,90 EUR monatlich. Wegen der Überprüfung des Minderungsbescheides vom 12.05.2017
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2017 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Mit Beschluss vom 05.02.2018 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 12.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 19.06.2017 sei - zurzeit beim BSG - bereits und noch rechtshängig. Gemäß §
17 Abs.
1 Satz 2
Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG) sei ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand unzulässig. Der Beschluss sei unanfechtbar. Dagegen hat der Kläger
Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben und zudem die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren
begehrt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten
des Beklagten Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig und daher zu verwerfen. Gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2b Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.
So ist es hier. In der Hauptsache streiten sich die Beteiligten um eine Minderung in Höhe von insgesamt 122,70 EUR. Gemäß
§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG wird damit ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR nicht erreicht. Somit war die Beschwerde unabhängig davon zu
verwerfen, dass das BSG mittlerweile das Verfahren B 14 AS 385/17 B entschieden hat. PKH für das Beschwerdeverfahren über die PKH ist nicht zu bewilligen (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage, §
73a RdNr. 2b). Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).