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LSG Bayern, Beschluss vom 23.03.2017 - 11 AS 242/17
Vollstreckung aus einem Vergleich Anhörungsrüge Rügeausschluss bei der Entscheidung vorausgehenden Entscheidung
1. Gemäß § 178a SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
2. Gegen eine der Entscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt (§ 178a Abs. 1 Satz 2 SGG).
Normenkette:
SGG § 178a Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Nürnberg S 17 AS 124/17
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge gegen das Schreiben vom 27.02.2017 wird verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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