Gründe
I.
Streitig ist die Aufhebung einer darlehensweisen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld
II -Alg II-) in Höhe von 610,95 EUR nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen Vorliegens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in der Zeit vom 01.03.2007 bis 31.03.2007.
Nach Einvernahme der Beschwerdeführerin als Zeugin hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil vom 12.02.2014 die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 23.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25.04.2007 abgewiesen. Hilfebedürftigkeit der Klägerin liege unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin
nicht vor, denn es bestehe eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit diesem. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat die Beschwerdeführerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Ohne
Verfahrensbeteiligter zu sein, sei über sie vom SG entschieden worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerdeführerin ist nicht rechtsmittelberechtigt. Rechtsmittelberechtigt sind Beteiligte der Vorinstanz und ihre Rechtsnachfolger,
bei der Beschwerde in Ausnahmefällen auch betroffene Dritte. Das kann z.B. für Dritte gelten, deren Antrag auf Beiladung abgelehnt
worden ist. Wer in der Vorinstanz nicht beigeladen war, kann Rechtsmittel nicht einlegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl., Vor § 143 Rn. 4/4 a; BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - veröffentl. in [...]).
Die Beschwerdeführerin war im erstinstanzlichen Verfahren nicht beigeladen worden und ein Antrag auf Beiladung war auch nicht
gestellt und abgelehnt worden.
Nach alledem gehört sie nicht zu den am Verfahren gemäß §
69 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Beteiligten. Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG. Die Beschwerdeführerin gehört nicht zum Kreis der potenziell privilegierten Leistungsempfänger iS des §
183 SGG im vorliegenden Verfahren.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Gerichtskostengesetz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).