Gründe:
Streitig ist die Rechtsform einer Aufforderung zur Mitwirkung durch den Antragsgegner.
Der Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zu seinem Fortzahlungsantrag forderte ihn der Ag unter Hinweis auf die Regelung der §§
60 ff Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) zur Vorlage weiterer Unterlagen auf (Schreiben vom 24.03.2011). Gegen diese Aufforderung legte der ASt Widerspruch ein.
Zum Teil habe er die geforderten Unterlagen bereits vorgelegt, zum Teil sei er nicht verpflichtet, vorgefertigte Erklärungen
als eigene zu unterschreiben. Den Widerspruch verwarf der Ag als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom 31.03.2011). Es handele
sich bei dem Schreiben vom 24.03.2011 nicht um einen Verwaltungsakt, eine hoheitliche Regelung eines Einzelfalles sei nicht
erfolgt.
Zur Begründung des beim Sozialgericht Nürnberg (SG) begehrten Erlasses einer einstweiligen Anordnung in Form der Aufhebung des Aufforderungsschreibens hat der ASt vorgetragen,
seine Lebensbedingungen würden sich täglich verschlechtern. Mit Beschluss vom 19.04.2011 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Widerspruch gegen die Aufforderung zur Mitwirkung sei
nicht zulässig und eine aktuelle Notlage nicht ersichtlich.
Dagegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Er begehre die Weitergewährung von Alg II in Höhe von
935,00 EUR statt 907,00 EUR, die unverzügliche Gewährung von 130,00 EUR (Kosten für die Wohnungssuche), einen Zuschuss für
aufwendige Ernährung rückwirkend zum 01.09.2010 wegen Neurodermitis und Diabetes, die Auszahlung eines Resthonorars in Höhe
von 29.647,00 EUR anstelle der bloßen Mehraufwandsentschädigung, die Aufhebung der Aufforderung zur intensiven Wohnungssuche,
die Beendigung der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt mittels Sperre bestimmter Stellen durch den Ag sowie den Verzicht
auf einen Abschlag bei der Regelleistung wegen Vorliegens einer Ehe. Ein Umzug sei unangemessen, da die Einsparung bei der
Miethöhe höheren Ausgaben für die Wohnungssuche und dem Umzug gegenüberstünde. Am 06.05. habe er erneut die Gewährung eines
Zuschlages für kostenaufwendige Ernährung beantragt und das notwendige Attest beigelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
Streitgegenstand ist allein das Schreiben vom 24.03.2011 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2011, mithin die
Aufforderung des Ag zur Vorlage bestimmter Unterlagen bezüglich der Wohnungssuche und eines Mehrbedarfes. Nicht Streitgegenstand
sind die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen weiteren Begehren. Diese stehen in keinerlei Beziehung zum vorliegenden
Streitgegenstand. Ebenfalls nicht streitgegenständlich ist ein Antrag auf vorläufige Gewährung des Mehrbedarfes iS des §
86b Abs
2 SGG, denn der ASt hat lediglich die Aufhebung des Schreibens vom 24.03.2011 begehrt, das jedoch keine Leistung ablehnt. Auch
liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nicht vor. Eine derartige Antragsänderung
iSd §
99 Abs
1 SGG ist nur zulässig, wenn der Ag zustimmt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beides ist nicht der Fall.
Unabhängig davon, ob der ASt Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 31.03.2011 erhoben hat, hat sein Antrag nach §
86b Abs
1 SGG keinen Erfolg. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, denn der Ag hat den Widerspruch zu Recht verworfen. Der Widerspruch richtet
sich nicht gegen einen Verwaltungsakt. Das Schreiben vom 24.03.2011 stellt keine Regelung eines Einzelfalles dar, es handelt
sich um eine bloße Bitte um Mitwirkung mit dem Hinweis auf mögliche Folgen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).