Gründe:
I. Streitig ist die Erstattung der vom Kläger für den Kauf eines gebrauchten Fernsehgerätes verauslagten 135,00 EUR durch
die Beklagte.
Der Kläger bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 12.08.2009
beantragte er die Erstattung von 135,00 EUR für den Kauf eines Ersatzfernsehgerätes. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid
vom 04.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2009 ab. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung seien aus
der Regelleistung anzusparen. Das Gerät sei ja auch vom Kläger bereits bezahlt worden.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Urteil vom 14.06.2006 abgewiesen und auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er habe sich die verauslagten 135,00
EUR geliehen und dem Verleiher bereits zurückgezahlt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Der Kläger macht lediglich geltend, das Urteil des SG sei unzutreffend. Dies stellt jedoch - auch wenn das SG tatsächlich sachlich unrichtig entschieden haben sollte - keinen Grund für die Zulassung der Berufung dar. Die Rechtssache
hat weder grundsätzliche Bedeutung (Nr 1), noch hat das SG einen Rechtssatz gebildet, mit dem es von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2). Auch einen Verfahrensfehler
machte der Kläger nicht geltend (Nr 3). Sein weiteres Vorbringen erschöpft sich in bloßen Beschimpfungen.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß §
145 Abs.4 Satz 4
Sozialgerichtsgesetz -
SGG - rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).