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LSG Bayern, Beschluss vom 09.09.2009 - 11 AS 571/09
Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache bei Verzicht nach § 46 SGB I
Auch für den Fall eines Verzichts nach § 46 SGB I ist für den Wert des Beschwerdegegenstandes auf die geänderte bezifferte Geldleistung abzustellen, die sich für den Rechtsmittelführer bei einem Erfolg des Rechtsmittels ergibt. Entscheidend ist, dass es sich wie bei einem Leistungsbegehren in derselben Höhe um einen Streitfall von geringer Bedeutung handelt, dessen gerichtliche Kontrolle auf eine Instanz beschränkt werden kann. Dabei bleiben Folgewirkungen selbst dann außer Ansatz, wenn die angestrebte Änderung kraft bindender Vorschriften weitere Änderungen nach sich ziehen muss. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1
,
SGG § 86b
Vorinstanzen: SG Nürnberg 15.07.2009 S 8 AS 826/09 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Nürnberg vom 15.07.2009 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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