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LSG Bayern, Beschluss vom 06.09.2017 - 11 AS 609/17
SGB-II-Leistungen Übernahme der Kosten einer Zahnbehandlung PKH-Verfahren Anforderungen an die Erfolgsaussicht Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage
1. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren nicht überspannt werden; es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat.
2. Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen.
3. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH-Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können.
4. Prozesskostenhilfe muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint.
5. Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: SG Nürnberg 04.08.2017 S 22 AS 229/17
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.08.2017 - S 22 AS 229/17 - wird zurückgewiesen.

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