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LSG Bayern, Beschluss vom 05.03.2015 - 11 AS 98/15
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vermittlung durch private Arbeitsvermittler; Kein Anspruch auf persönliche Fürsprache bei potenziellen Arbeitgebern
1. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt voraus.
2. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung ZPO.
3. Eine Rechtsgrundlage für eine persönliche Fürsprache eines konkreten Arbeitsvermittlers bei einem konkreten Arbeitgeber findet sich im Gesetz nicht.
Fundstellen: NZS 2015, 558
Normenkette:
SGB II
,
SGG § 86b Abs. 2
,
ZPO § 294
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Würzburg 11.12.2014 S 16 AS 594/14 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.12.2014 - S 16 AS 594/14 ER - wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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