Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Urteil vom 18.03.2016 - 13 R 196/14
Berechnung der Rente In der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegte Versicherungszeiten Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI Bewertung einer Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit Analoge Anwendung der Eingruppierungsmerkmale
1. Die Bewertung einer Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit allein deshalb, weil eine Lohnkategorie 3 verzeichnet ist, verbietet sich nach Auffassung des Senats.
2. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei dieser Eingruppierung neben der Qualifikation im engeren Sinne auch andere Faktoren, wie z.B. die konkreten Arbeitsbedingungen, mit berücksichtigt werden konnten.
3. Auch ergeben sich Unschärfen daraus, dass eine mitunter sehr großzügige Praxis der für die Einstufung zuständigen Qualifikationskommissionen vorlag.
4. Bei der notwendigen analogen Anwendung der auf die Verhältnisse in der ehemaligen DDR zugeschnittenen Eingruppierungsmerkmale ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zunächst von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems auszugehen.
5. Sodann ist zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse in der DDR - diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht; schließlich ist zu prüfen, ob eine diesen Qualifikationsmerkmalen entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.
Normenkette:
SGB VI § 149 Abs. 5
,
FRG § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Augsburg 14.02.2014 S 1 R 1396/11
Tenor
I.
Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Februar 2014 sowie des Bescheids der Beklagten vom 18. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2011 verurteilt, den Bescheid vom 24. März 2000 teilweise zurückzunehmen, die Beitragszeiten des Klägers vom 1. Juli 1967 bis 25. September 1968, 3. November 1972 bis 20. November 1988, 4. Mai 1992 bis 27. August 1992 sowie 31. August 1992 bis 5. Oktober 1992 der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen und dem Kläger ab 1. Januar 2006 Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.
Die Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: