Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei einer Krebserkrankung
Tatbestand:
Das Berufungsverfahren betrifft die Frage, ob der Klägerin für den Zeitraum Januar bis einschließlich Oktober 2006 eine Rente
wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) zusteht.
Die 53-jährige Klägerin ist gelernte Metzgereifachverkäuferin. Unmittelbar nach der Ausbildung arbeitete sie - ohne dass für
den Berufswechsel gesundheitliche Gründe maßgebend gewesen wären - bis 1977 in einem Lager. Ab November 1977 bis zu ihrer
Erkrankung Ende 2003 betrieb sie zusammen mit ihrem Ehemann eine Landwirtschaft.
Im Dezember 2003 kam es bei der Klägerin zu einem Kleinhirninfarkt sowie zu einer Lungenembolie - letztere auf dem Boden einer
Beinvenenthrombose. Etwa gleichzeitig erkrankte sie an Krebs der Gebärmutterhöhle sowie am linken Eierstock. Im Januar 2004
wurde sie wegen der Krebserkrankung operiert und musste sich dann einer Chemotherapie (bis Mai 2004) unterziehen.
Am 18.02.2004 beantragte die Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 29.04.2004 erkannte ihr die Beklagte eine solche Rente ab 01.07.2004 befristet bis 31.12.2005 zu.
Am 02.08.2005 stellte die Klägerin den Antrag, die Rente über den 31.12.2005 hinaus zu leisten. Am 31.08.2005 wurde sie vom
medizinischen Dienst der Beklagten (Internist Dr. S.) untersucht. Dr. S. stellte in seinem Gutachten vom 07.09.2005 fest,
der neurologische Status sei unauffällig. Er kam zum Ergebnis, die Klägerin sei in der Lage, mittelschwere Arbeiten sechs
Stunden und mehr täglich zu verrichten, wobei die Arbeiten in wechselnden Körperpositionen verrichtet werden sollten; wegen
des Schwindels müssten Tätigkeiten mit Absturzgefahr unterbleiben. Die Beklagte lehnte auf dieser Grundlage den Weiterzahlungsantrag
mit Bescheid vom 13.09.2005 ab.
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.09.2005 Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurden Befundberichte
ihrer behandelnden Ärzte eingeholt. Nach erneuter Einschaltung ihres medizinischen Dienstes (Dr. M.) wies die Beklagte den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2005 zurück.
Mit Schriftsatz vom 26.12.2005 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Augsburg Klage. Das Sozialgericht holte Befundberichte
ihres Hausarztes und ihres Frauenarztes ein. Sodann wurde ein Gutachten nach persönlicher Untersuchung durch den Neurologen
Dr. E. D. erstellt (Gutachten vom 03.03.2006); die persönliche Untersuchung fand am 03.03.2006 statt. Dr. D. diagnostizierte
eine geringfügige Restlähmung im Bereich des linken Beines sowie rezidivierenden Schwindel als Folgen des Gehirnschlags. Bei
der Untersuchung hätten sich diskrete Hinweise für eine geringfügige Restlähmung als auch für eine geringfügige koordinative
Störung im Bereich des linken Beines gefunden. Es bestehe allenfalls eine geringgradige Einschränkung des Gehvermögens. Die
Klägerin sei jedoch grundsätzlich in der Lage, fast normal zu gehen und sich im Alltag regelrecht zu bewegen. Sie könne noch
sechs Stunden und mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein, wobei schwere und
mittelschwere körperliche Arbeiten, Arbeiten überwiegend im Stehen, in Zwangshaltung, Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen
von Lasten, Arbeiten mit häufigem Treppen und Leitern steigen sowie mit besonderen Anforderungen an den Gleichgewichtssinn
nicht zumutbar seien. Möglich seien Tätigkeiten als Telefonistin, Pförtnerin, leichte Verkaufstätigkeiten, Tätigkeiten an
einer Kasse im Supermarkt sowie leichte Hilfsarbeiten im Büro. Die Wegefähigkeit sei gegeben.
Weiter erstattete der Onkologe Dr. R. R. ein auf den 23.03.2006 datiertes Gutachten, wobei die persönliche Untersuchung an
diesem Tag stattfand. Dr. R. kam zu einer ähnlichen Leistungsbeurteilung wie Dr. D ... Neben den von Dr. D. festgestellten
qualitativen Einschränkungen seien ausgeschlossen Heben und Tragen von Lasten über 15 kg ohne mechanische Hilfsmittel sowie
Tätigkeiten unter Einwirkung von Kälte, Nässe, Zugluft. Es seien nur noch leichte Tätigkeiten ohne wesentlichen Zeitdruck
möglich.
Im Februar 2007 stellte man bei der Klägerin ein Tumorrezidiv fest. Zum 01.03.2007 wurde eine erneute, palliative Chemotherapie
eingeleitet, die bis Juli 2007 andauerte.
Der behandelnde Onkologe der Klägerin, Dr. B., erstellte ein Gutachten nach §
109 SGG (Gutachten vom 23.04.2007), wobei die persönliche Untersuchung am 07.02.2007 stattfand. Dr. B. teilte mit, der Tumormarker
(CA 12.5) habe sich von Oktober 2006 bis Februar 2007 verdoppelt. Es liege ein im CT morphologisch gesichertes Spätrezidiv
vor. Neben einem Befall der Bauchdecken sei ein lokales Rezidiv vorhanden. Eine dauerhafte Kuration der Erkrankung sei nicht
mehr zu erwarten. Aufgrund des Rezidivs in Verbindung mit der palliativen Chemotherapie stehe die Klägerin dem Arbeitsmarkt
nicht mehr zur Verfügung. Auf die Frage, seit wann dieses Leistungsbild vorliege, antwortete Dr. B., es sei ihm erst seit
der ersten Untersuchung am 07.02.2007 bekannt.
Im August 2007 wurde die Klägerin erneut operiert. Vom 06. bis 27.09.2007 durchlief sie eine stationäre medizinische Reha-Maßnahme
im P.Sanatorium A ... Im Entlassungsbericht vom 27.09.2007 war erwähnt worden, die Klägerin sei nach einer weiteren Rekonvaleszenzzeit
von einem halben Jahr in der Lage, sowohl ihren letzten Beruf als Metzgereifachverkäuferin als auch leichte, überwiegend im
Sitzen auszuführende Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten.
In einem Arztbericht vom 16.10.2007 teilte Dr. B. mit, bereits bei der Kontrolle im Oktober 2006 habe sich ein erhöhter Tumormarker
(37 U/ml bei Norm 35) gezeigt. Prinzipiell sei bei einer Metastasierung davon auszugehen, dass diese aus einer nach der Primärtherapie
verbliebenen residuellen Resterkrankung resultiere. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass auch im Zeitraum Januar 2006 bis Februar 2007 Tumorresiduen bestanden hätten. Die von der Klägerin geäußerten Beschwerden
seien Ausdruck eines Tumor-Fatigue-Syndroms in diesem Zeitraum. Es handle sich hierbei um eine "bleierne Schwäche", die trotz
ausreichender Ruhe und Schlaf nicht zu beheben sei. Auch im Zeitraum Januar 2006 bis Februar 2007 habe die Klägerin nicht
mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein können.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 27.01.2008 schrieb Dr. R., mit einem Tumormarker von 37,0 U/ml am 24.10.2006 habe sich
ein "Wiederaufflackern" der Tumorerkrankung angedeutet. Das Tumor-Fatigue-Syndrom allein begründe keine quantitative Leistungseinschränkung.
In der Regel sei bei fehlender Tumoraktivität in der Regel eine stufenweise Wiedereingliederung ins Berufsleben sinnvoll.
Das unter dreistündige Leistungsbild bestehe ab Oktober 2006. Der Beginn des "Wiederaufflackerns" der Krebserkrankung sei
auf Oktober 2006 zu datieren. Für den davor liegenden Zeitraum sei eine Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens in
zeitlicher Hinsicht zwar möglich, mit medizinischen Fakten aber nicht belegbar.
Mit Urteil vom 13.06.2008 erkannte das Sozialgericht der Klägerin eine Rente ab 01.11.2006 zu. Es fixierte den Zeitpunkt der
Eintritt der Erwerbsminderung in Übereinstimmung mit Dr. R. auf Oktober 2006. Im Übrigen wies es die Klage ab. Bezüglich des
Zeitraums Januar bis September 2006 stützte es sich auf die Gutachten von Dr. D. und Dr. R ... Beide Sachverständige hätten,
so das Sozialgericht, ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gesehen.
Zwar habe die Klägerin bei dieser Begutachtung schon von schweren Beinen und allgemeiner Müdigkeit berichtet. Es möge durchaus
sein, dass dies bereits Symptome der vorhandenen Krebserkrankung gewesen seien. Ein Leistungsfall sei damit aber nicht belegt.
Auch Dr. B. habe zunächst erst ab 07.02.2007 ein zeitlich vermindertes Leistungsvermögen bescheinigt. Seine geänderte Einschätzung
in seiner ergänzenden Stellungnahme sei spekulativ und durch die zeitnahen Beschreibungen des Leistungsvermögens von Dr. D.
und Dr. R. widerlegt.
Gegen die teilweise Klageabweisung richtet sich die mit Schriftsatz vom 10.07.2008 eingelegte Berufung. Das Sozialgericht,
so die Klägerin zur Begründung, habe das bei ihr vorliegende Tumor-Fatigue-Syndrom nicht hinreichend berücksichtigt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Juni 2008 abzuändern und die Beklagte unter weiterer Abänderung des Bescheids
vom 13. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2005 zu verurteilen, ihr auch für den Zeitraum
Januar bis Oktober 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, in der Tat sei davon auszugehen, dass die Klägerin nie ganz tumorfrei gewesen sei. Bezüglich des Leistungsvermögens
im Erwerbsleben gingen ein Resttumor und eine sich entwickelnde Metastisierung nicht grundsätzlich mit einem aufgehobenen
Leistungsvermögen einher. Immerhin hätten Dr. S., Dr. D. und Dr. R. zunächst ein zeitlich nicht beschränktes Leistungsvermögen
festgestellt.
Der Senat hat Dr. B. um eine ergänzende Stellungnahme gebeten, wobei dieser auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, seine
sozialmedizinische Einschätzung mit konkreten Befunden zu belegen. Dr. B. hat in seiner Äußerung vom 27.03.2009 mitgeteilt,
es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei der Klägerin bereits ab Januar 2006 Tumorresiduen
bestanden hätten. Die beklagten Beschwerden seien u.a. als Ausdruck einer floriden Tumorresterkrankung aufzufassen. Die Klägerin
sei nie komplett tumorfrei gewesen. Zu den klinischen Symptomen eines Tumorprogresses gehörten neben Fieber, Nachtschweiß
und Gewichtsverlust auch zunehmende Abgeschlagenheit und Antriebslosigkeit. Diese hätten bereits im Zeitraum Januar 2006 bis
Februar 2007 vorgelegen. Bei dem somit gegebenen progredienten Tumorleiden habe die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
nicht mehr erwerbstätig sein können, da die Erkrankung mit höchster Wahrscheinlichkeit unheilbar sei und im Verlauf zu einer
weiteren Reduktion des Allgemeinzustands führen würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf den Inhalt
der Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin für
den Zeitraum Januar bis Oktober 2006 keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der Senat war nicht gehindert, trotz des Ausbleibens der Klägerin mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden.
In der ordnungsgemäßen Ladung war ein korrekter Hinweis auf die Folgen ihres Fernbleibens enthalten. Die Klägerin hatte ihr
Nichterscheinen mit Schriftsätzen vom 09.08. und 07.09.2009 angekündigt, jedoch keine Terminsverlegung beantragt. Das rechtliche
Gehör der Klägerin ist gewahrt.
Die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lassen sich im Zeitraum Januar
bis Oktober 2006 nicht feststellen. Folgende materiell-rechtliche Regelungen sind maßgebend:
Nach §
43 Abs.
1 Satz 1
SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
teilweise erwerbsgemindert sind und die im Gesetz genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert
sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§
43 Abs.
1 Satz 2
SGB VI).
Gemäß §
43 Abs.
2 Satz 1
SGB VI haben bis zur Vollendung des 65. Lebens-jahres Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie neben
der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen voll erwerbsgemindert sind. Das ist nach §
43 Abs.
2 Satz 2
SGB VI dann der Fall, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich
erwerbstätig sein kann (§
43 Abs.
3 SGB VI).
Die Klägerin hat für den Zeitraum Januar bis Oktober 2006 keinen Rentenanspruch nach §
43 SGB VI, weil eine Erwerbsminderung nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen ist. Trotz der massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen
der Klägerin hat sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass auch im streitgegenständlichen Zeitraum eine volle oder
teilweise Erwerbsminderung gegeben war. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in dieser Phase, wenn auch
mit qualitativen Einschränkungen, noch mindestens sechs Stunden täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
erwerbstätig sein konnte.
Der Senat sieht großen Teils von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Gründe, die das Sozialgericht
bezüglich der teilweisen Klageabweisung angeführt hat (vgl. §
153 Abs.
2 des Sozialgerichtsgesetzes -
SGG). Das Sozialgericht hat die vorhandenen medizinischen Feststellungen sorgfältig gewürdigt und ist auf dieser Basis zum zutreffenden
Ergebnis gekommen.
Ergänzend zu den vom Sozialgericht angeführten Gründen weist der Senat darauf hin, dass die Einschätzung des Dr. R., ein unter
sechsstündiges tägliches Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei für den streitgegenständlichen Zeitraum medizinisch
nicht belegbar, durch die vorliegenden Befunde gestützt wird. Der behandelnde Frauenarzt Dr. K. nannte im Befundbericht vom
14.11.2005 als "jetzige Beschwerden" u.a. Schwindelanfälle, Schweißausbrüche, allgemeine Schwäche, der Hausarzt Dr. F. im
Bericht vom 21.11.2005 Schwindelsymptomatik nach Kleinhirn- und Mediainfarkt rechts. Die Klägerin, so Dr. F., sei voll mobil,
es bestünden kein Nachtschweiß, kein Gewichtsverlust, der Appetit sei gut. In einem Befundbericht vom 26.01.2006 äußerte Dr.
F., die letzte Vorstellung sei am 16.01.2006 erfolgt; die geäußerten Beschwerden seien Schwindelsymptomatik und Schwellneigung
des linken Beines; keine Hinweise für Tumorrezidiv; seit August 2005 keine Befundänderung. Dr. K. hat im Befundbericht vom
19.01.2006 Folgendes angegeben: Letzte Behandlung am 11.11.2005; geklagte Beschwerden Instabilität des linken Beines, Schwindelanfälle,
Schweißausbrüche; Tumormarker im Normalbereich.
Bei der Untersuchung durch Dr. D. klagte die Klägerin über das häufige Gefühl schwerer Beine, sie leide unter einer zeitweise
auftretenden Unsicherheit beim Gehen. Wenn sie nach längerem Sitzen aufstehe, müsse sie sich zunächst oft festhalten. Als
Folge der Gebärmutterentfernung habe sie Hitzewallungen. Vor Dr. R. schilderte sie Schweißausbrüche, Schwindelzustände, anfallartige
Kraftlosigkeit im linken Bein, allgemeine Müdigkeit, vor allem bei Witterungswechsel.
Nach alldem erscheint die Leistungseinschätzung des Dr. R. auch für medizinische Laien gut verifizierbar. Denn sowohl die
von der Klägerin geäußerten Beschwerden als auch die erhobenen Befunde lassen sich kaum spezifisch mit der Krebserkrankung
in Verbindung bringen, zumal die Klägerin auch einen Kleinhirninfarkt und eine Beinvenenthrombose erlitten hatte; nahezu alle
der geäußerten Beschwerden könnten auch auf letzteren Grunderkrankungen beruhen.
Die vom Senat eingeholte ergänzende Stellungnahme des Dr. B. hat daran nichts geändert. Auch die Beklagte bestreitet nicht,
dass die Klägerin auch während der Monate Januar bis Oktober 2006 nicht tumorfrei war. Möglicherweise haben sich tatsächlich
einzelne Symptome eines tumorbedingten Fatigue-Syndroms gezeigt. Daraus ergibt sich trotz der dramatischen Diagnose Krebs
aber noch keine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens. Diesbezüglich erscheinen die zeitnahen Feststellungen von
Dr. D. und Dr. R. am aussagekräftigsten. Demzufolge war der Allgemeinzustand der Klägerin zu dieser Zeit noch nicht so reduziert,
dass eine relevante Erwerbsminderung vorgelegen hätte.
Dafür, dass der Klägerin der Arbeitsmarkt unter dem Aspekt einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer
schweren spezifischen Leistungsbehinderung verschlossen gewesen sein könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit scheidet aus, weil die Klägerin angesichts ihrer bisherigen
Tätigkeit, die dem Bereich der ungelernten Berufe zuzuordnen ist, keinen Berufsschutz genießt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin vor dem Bayerischen Landessozialgericht ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.