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LSG Bayern, Beschluss vom 20.04.2009 - 13 R 57/09
Aussetzung der Vollstreckung aus einer Urteilsrente im sozialgerichtlichen Verfahren bei überwiegend wahrscheinlichen Erfolgsaussichten
Auf Antrag oder von Amts wegen kann jedoch der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des Landessozialgerichts gemäß § 199 Abs. 2 SGG durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil aussetzen - soweit die Berufung gemäß § 154 Abs. 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Eine Aussetzung der Vollstreckung ist auch dann anzuordnen, wenn es nur überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Leistungsträger mit seinem Rechtsmittel jedenfalls in wesentlichem Umfang Erfolg haben wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 154 Abs. 2
,
SGG § 199 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Augsburg 20.11.2008 S 14 R 4069/07
Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20. November 2008 - Az.: S 14 R 4069/07 wird abgelehnt.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten.

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