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LSG Bayern, Beschluss vom 10.09.2009 - 13 R 731/09
Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendigkeit einer Interessen- und Folgenabwägung
Auf Antrag oder von Amts wegen kann der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des Landessozialgerichts durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil aussetzen, soweit die Berufung gemäß § 154 Abs 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Eine Aussetzung der Vollstreckung ist auch dann anzuordnen, wenn es nur überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Leistungsträger mit seinem Rechtsmittel jedenfalls in wesentlichem Umfang Erfolg haben wird. Zu berücksichtigen ist auch, ob in der Zwischenzeit geleistete Beträge nach Aufhebung des Urteils dann eingetrieben werden können. Das Interesse des Leistungsträgers an der Rückerstattung der Leistung ist umso höher zu bewerten, je größer die Erfolgsaussichten der Berufung des Leistungsträgers einzuschätzen sind. Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen, wobei der in § 154 Abs. 2 SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Berufungen in der Regel keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der für die Zeit nach Erlass des Urteils zu zahlenden Beträge haben sollen. Eine Aussetzung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 154 Abs. 2
,
SGG § 199 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Regensburg 09.02.2009 S 9 R 195/07 BB
Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 09.Februar 2009 wird vorläufig ausgesetzt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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