Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendigkeit einer Interessen- und Folgenabwägung
Gründe:
I. Am 09.02.2009 hat das Sozialgericht Regensburg (SG) den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2007 abgeändert und diese
verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 29.02.2008 hinaus bis 31.12.2009 zu zahlen.
Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres fachärztlichen
Dienstes hat sie die Auffassung vertreten, dass bei der Klägerin ein vollschichtiges Leistungsvermögen vorliege.
Der Senat hat am 17.06.2009 bei der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. ein medizinisches Sachverständigen in Auftrag
gegeben. Diese kam am 13.08.2009 zum Ergebnis, dass die Klägerin noch vollschichtig einsetzbar sei.
Am 25.06.2009 hatte die Beklagte beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des SG auszusetzen. Die Klägerin dürfte nicht über ausreichende Mittel verfügen, im Falle einer Urteilsaufhebung die gezahlten Rentenbeträge
zurückzuerstatten. Die Versichertengemeinschaft sei unter Abwägung der Rechtslage vor offensichtlich unzutreffenden Rentenleistungen
zu schützen.
Die Klägerin widerspricht dem Vortrag der Beklagten, es handle sich um eine offensichtlich unzutreffende Rentenleistung.
II. Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig.
Nach §
154 Abs
2 SGG bewirkt die Berufung eines Versicherungsträgers Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass
des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Keine aufschiebende Wirkung tritt dagegen kraft Gesetzes für die Zeit
nach Erlass des Urteils ein, wenn ein Versicherungsträger verurteilt wurde, dem Kläger eine Rente zu zahlen. Der Versicherungsträger
ist daher verpflichtet, die sog. "Urteilsrente" einzuweisen, die der Kläger aber wieder zu erstatten hat, wenn das Urteil
des Erstgerichts auf die Berufung hin oder in einem eventuellen Revisionsverfahren aufgehoben wird.
Auf Antrag oder von Amts wegen kann jedoch der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des Landessozialgerichts
gemäß §
199 Abs.2
SGG durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil aussetzen - soweit die Berufung gemäß §
154 Abs
2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) soll eine Aussetzung allerdings nur
dann erfolgen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat (BSG 12, 138; 33, 118, 121). Nach der herrschenden
Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist der Auffassung des BSG nicht uneingeschränkt zu folgen und eine Aussetzung der
Vollstreckung auch dann anzuordnen, wenn es nur überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Leistungsträger mit seinem Rechtsmittel
jedenfalls in wesentlichem Umfang Erfolg haben wird (vgl. Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, Rdnr 400; Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Auflage, §
199, Rdnrn 8 und 8a mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob in der Zwischenzeit geleistete Beträge nach Aufhebung des Urteils dann
eingetrieben werden können. Das Interesse des Leistungsträgers an der Rückerstattung der Leistung ist umso höher zu bewerten,
je größer die Erfolgsaussichten der Berufung des Leistungsträgers einzuschätzen sind.
Der Aussetzungsantrag der Beklagten ist begründet.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen (BSG, Beschluss vom 05.09.2001
- B 3 KR 47/01 R -; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Auflage §
199 Rdnr.8), wobei der in §
154 Abs.2
SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Berufungen in der Regel keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich
der für die Zeit nach Erlass des Urteils zu zahlenden Beträge haben sollen. Eine Aussetzung kommt daher nur in Ausnahmefällen
in Betracht (Leitherer aaO. Rdnr.8a; BSG, Beschluss vom 28.10.2008 - B 2 U 189/08 B -).
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist im Rahmen einer Interessen- und Folgenabwägung zu prüfen. Dabei können die Erfolgsaussichten
der Berufung ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn diese offensichtlich fehlen (vgl. auch BSG, Beschluss vom 05.09.2001
- B 3 KR 47/01 R -) oder offensichtlich bestehen (BSGE 12, 138). Sind die Erfolgsaussichten jedoch nicht in dieser Weise eindeutig abschätzbar, ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung
insbesondere zu berücksichtigen, ob der Beklagten - über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher
verbunden ist - ein im nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde (BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -). Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, die vom Vollstreckungsschuldner glaubhaft vorzutragen sind (BSG
SozR 3-1500 § 199 Nr.1). Der Hinweis auf Sonderfälle, unter denen eine im Ergebnis rechtswidrig gezahlte Urteilsrente vom
Begünstigten nicht zurückgefordert werden dürfe, genügt hierzu nicht, wenn nicht Anhaltspunkte dafür benannt werden, beim
Begünstigten könne ein solcher "Härtefall" bestehen (vgl. BSG, Beschluss vom 28.08.2007 - B 4 R 25/07 R -). Zudem darf ein überwiegendes Interesse des Vollstreckungsgläubigers nicht entgegenstehen (BSG, Beschluss vom 28.08.2007
-B 4 R 25/07 R -; vgl. hierzu auch die §
86b SGG zu entnehmenden Rechtsgedanken).
Vorliegend bestehen zum derzeitigen Zeitpunkt Erfolgsaussichten der Berufung hinsichtlich der Aufhebung der Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung der Rente. Nach Lage der Akten spricht aktuell mehr dafür als dagegen, dass das von der Beklagten mit
der Berufung angegriffene Urteil des Sozialgerichts keinen Bestand haben kann. Zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung bis zur
Gutachtensbestellung der Frau Dr. K. war der Ausgang des Berufungsverfahrens zwar noch offen. Seit Eingang des Gutachtens
muss aber diese Einschätzung revidiert werden. Die veränderte Sach- und Entscheidungslage muss auch im Rahmen der Interessen-
und Folgenabwägung berücksichtigt werden, so dass dem Antrag der Beklagten zu entsprechen war. Es kann in diesem Zusammenhang
unbeachtlich bleiben, dass die ursprüngliche nicht substantiierte und pauschale Begründung der Beklagten einen Aussetzungsantrag
nicht gerechtfertigt hätte. Denn derzeit ist das Aussetzungsinteresse der Beklagten höher zu bewerten als das Vollzugsinteresse
der Klägerin.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG), er kann jederzeit aufgehoben werden (§
199 Abs.2 Satz 3
SGG).