Tatbestand:
Streitig ist zuletzt noch, ob der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht.
Die 1955 geborene Klägerin stellte am 25. März 2004 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Sie ist gelernte Krankenschwester
und war bis zum Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit am 13. August 2003 als Krankenschwester tätig. Vom 16. Februar bis 26. März
2004 nahm sie an einer Wiedereingliederungsmaßnahme als Stationssekretärin teil, die scheiterte.
Die Beklagte ließ die Klägerin durch den Orthopäden Dr. H. untersuchen. Dieser beschrieb in seinem Gutachten vom 28. April
2004 als wesentliche Gesundheitsstörungen einen Zustand nach Hallux valgus-Operation beidseits, Re-Operation mit Arthrose
und statischen Beschwerden, chronisch rezidivierende Lumbalgien bei Übergangswirbel, Cervicobrachialgien sowie einen Verdacht
auf eine Somatisierungsstörung. Die Tätigkeit als Krankenschwester könne nur mehr unter drei Stunden, leichte körperliche
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könnten noch vollschichtig ausgeübt werden. Eine Besserung sei bei gezielter Therapie
zu erwarten.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die Klägerin sei in der Lage, als Krankenschwester
in Kurkliniken, Sanatorien bzw. Rehabilitationskliniken mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Im Widerspruchsverfahren zog die Beklagte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in Bayern
vom 23. März 2004 bei, wonach Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit bestehe und die Erwerbsfähigkeit gemindert sei.
Sie holte weitere Befundberichte ein und beauftragte den Orthopäden Dr. W. mit der Erstellung eines Gutachtens. Nach dessen
Gutachten vom 25. Oktober 2004 stehen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen beider Füße im Vordergrund. Aufgrund des gestörten
Gangbildes und der glaubhaften Schmerzen könne die Klägerin als Krankenschwester nicht mehr tätig sein. Derzeit sei auch eine
Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur unter drei Stunden zumutbar, jedoch müsse dringend eine Versorgung mit orthopädischem
Schuhwerk oder eine Re-Operation angeraten werden. Die beratende Ärztin vertrat am 4. November 2004 die Ansicht, dass bei
adäquater orthopädischer Schuhversorgung sowohl die Wege zumindest in einer kleineren Praxis zurückgelegt werden könnten als
auch die Wegefähigkeit gegeben sei. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2005
zurück. Die Klägerin könne vollschichtig noch als Arzthelferin in der Organisation und Verwaltung einer ärztlichen Praxis
tätig sein.
Mit der Klage zum Sozialgericht München begehrte die Klägerin die Gewährung einer vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderungsrente.
Sie verwies auf die Stellungnahme des MDK sowie das Gutachten des Dr. H ... Das Sozialgericht zog Befunde bei und holte eine
Auskunft der derzeitigen Arbeitgeberin (Klinikum A-Stadt) ein. Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 erkannte die Beklagte einen
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit auf der Grundlage
eines Leistungsfalls vom 13. August 2003 an. Mit Bescheid vom 6. Juli 2005 führte sie das Anerkenntnis aus und gewährte die
Rente ab 1. März 2004.
Das Sozialgericht holte ferner ein Gutachten des Orthopäden und Allgemeinmediziners Dr. W. vom 4. Oktober 2005 ein. Er bestätigte,
dass die Belastungsbeschwerden der Füße, links stärker als rechts, im Vordergrund stünden. Er verwies jedoch auf eine seitengleich
normal kräftige Unterschenkelbemuskelung und fehlende Hinweise für eine anhaltende Schonhaltung des linken Beins. Die Klägerin
könne nur mehr überwiegend sitzende, leichte körperliche Tätigkeiten verrichten. Der bisherige Beruf als Krankenschwester
könne nicht mehr ausgeübt werden. Zusätzlich bestehe eine Beeinträchtigung durch wiederkehrende Beschwerden im Hals-(HWS-)
und Lendenwirbelsäulen-(LWS-)Bereich. Ferner seien durch eine chronische Bindehautentzündung keine ständigen PC-Arbeiten mehr
zuzumuten. Die zumutbaren Tätigkeiten seien noch vollschichtig möglich. Unter Versorgung mit orthopädischem Schuhwerk sei
ferner eine Wegefähigkeit von über 1.000 m gegeben.
Der behandelnde Augenarzt Dr. S. bestätigte am 13. Dezember 2005 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit am Bildschirm oder unter
Kunstlicht.
Der gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gehörte Prof. Dr. W. vertrat in seinem orthopädischen Gutachten vom 8. August 2006 die Ansicht, für leichte körperliche
Arbeiten abwechselnd im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Notwendig
seien jedoch zwei Unterbrechungen von jeweils einer halben Stunde. Anmarschwege sollten 500 m nicht überschreiten.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2006 ab. Die Klägerin sei nicht voll erwerbsgemindert; sie könne
noch leichte Arbeiten, überwiegend in sitzender Position, in geschlossenen Räumen täglich vollschichtig verrichten. Es seien
hierbei keine Unterbrechungen von je zweimal einer halben Stunde erforderlich. Die verminderte Belastbarkeit der Füße könne
durch ein Leistungsvermögen, das überwiegend sitzende Tätigkeiten abverlange, ausreichend kompensiert werden.
Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin vorgebracht, dass eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben im
März 2004 ohne Erfolg gewesen sei. Der gescheiterte Arbeitsversuch habe eindeutig ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden
ergeben. Ferner hat sie sich auf die Stellungnahme des MDK vom 23. März 2004 bezogen. Der Senat hat aktuelle Befundberichte
des Internisten Dr. G., des Orthopäden Dr. R., des Neurologen und Psychiaters Dr. R. sowie des Augenarztes Dr. S. eingeholt,
die Schwerbehindertenakte beigezogen und ein Gutachten des Orthopäden Dr. W. vom 2. April 2008 eingeholt. Es lägen ein Sicca-Syndrom
(Austrocknen) beider Augen, ein medikamentös behandelter arterieller Bluthochdruck, eine leichte Stress-Inkontinenz der Blase,
eine depressive Verstimmung mit Panikattacken sowie auf orthopädischem Fachgebiet funktionelle Beschwerden im Bereich der
HWS, der linken Schulter, der LWS und des linken Hüftgelenks vor. Nach zweimaliger Operation im Bereich der linken Großzehe
und einer einmaligen Operation im Bereich der rechten Großzehe bestünden eine Verkürzung und Fehlstellung der linken Großzehe
sowie eine Arthrose im Großzehengrundgelenk mit einhergehender schmerzhafter Metatasalgie. Einschränkungen der Leistungsfähigkeit
ergäben sich insbesondere aus der Gesundheitsstörung im Bereich der Augen sowie durch die geminderte Belastbarkeit aufgrund
der Gesundheitsstörung im Bereich der Füße. Für leichte körperliche Arbeiten bestehe grundsätzlich ein vollschichtiges Leistungsvermögen.
Die Wegefähigkeit sei gegeben. Zusätzliche Arbeitspausen seien nicht erforderlich.
Die Klägerin wies mit Schriftsatz vom 30. Juli 2008 nochmals auf den gescheiterten Wiedereingliederungsversuch hin. Die Teilhabe
am allgemeinen Arbeitsmarkt sei mit vier Stunden Arbeitszeit gescheitert. Zentral sei eine Lendenwirbellordose; hinzu komme
die Behinderung beider Füße. In der Gesamtschau der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei eine volle Erwerbsminderung gegeben.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 20. Oktober 2006 und des Bescheides der Beklagten
vom 19. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2005 und unter Abänderung des Bescheides vom 6.
Juli 2005 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß §
136 Abs.
2 SGG zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Akte der Beklagten, der Akte des Zentrums Bayern Familie und Soziales sowie
der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§
143,
151 SGG), aber unbegründet, weil der Klägerin kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß §
43 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (
SGB VI) zusteht.
Streitgegenstand ist neben dem Bescheid vom 19. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2005 auch
der Rentenbescheid vom 6. Juli 2005, mit dem die Beklagte eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
gemäß §
240 SGB VI gewährte. Dieser Bescheid, der inhaltlich den vorangegangenen Bescheid abänderte, wurde gemäß §
96 Abs.
1 SGG Gegenstand des laufenden sozialgerichtlichen Verfahrens.
Versicherte haben gemäß §
43 Abs.
2 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert
ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig
sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, §
43 Abs.
3 SGB VI.
Die Voraussetzungen des §
43 Abs.
2 SGB VI liegen bei der Klägerin nicht vor. Dies ergibt sich aus den vom Sozialgericht sowie vom Senat eingeholten Gutachten.
Der Schwerpunkt der Gesundheitsbeeinträchtigung liegt auf orthopädischem Fachgebiet bei einer eingeschränkten Belastbarkeit
der Füße nach Hallux valgus-Operation beidseits und Re-Operation linksseitig. Daneben bestehen ein fehlstatisches LWS-Syndrom,
eine Lumbosakralarthrose, Belastungsbeschwerden der LWS sowie eine endgradige Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks
nach Innenbandteilruptur. Dr. W. wies darauf hin, dass trotz der Belastungsbeschwerden der Füße eine seitengleich normal kräftige
Unterschenkelbemuskelung festzustellen ist; ein Hinweis für eine anhaltende Schonhaltung des linken Beins findet sich nicht.
Im Bereich der Vorfüße zeigten sich keine Entzündungszeichen und keine Einsteifung. Da bei der Klägerin vor allem das Stehen
und Gehen eingeschränkt sind, sind ihr noch leichte Arbeiten, überwiegend in sitzender Position in geschlossenen Räumen, vollschichtig
zumutbar.
Auch der vom Senat gehörte Prof. Dr. W. gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin noch leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig
verrichten kann - abwechselnd im Gehen, Stehen und überwiegend im Sitzen. Neben den Beschwerden in beiden Großzehen berücksichtigte
er Beschwerden im Bereich der HWS, der LWS, der linken Schulter und im linken Hüftgelenk. Der Schwerpunkt der Beeinträchtigungen
liegt auch nach Einschätzung des Prof. Dr. W. in der Gesundheitsstörung im Bereich der Füße. Es besteht eine deutliche Verkürzung
und Streckkontraktur im Bereich des Großzehengrundgelenks links mit nachweisbaren degenerativen Veränderungen im Sinne einer
beginnenden Arthrose. Im Bereich des rechten Vorfußes steht die Großzehe ebenfalls in einer Überstreckkontraktur, jedoch liegen
noch keine degenerativen Veränderungen vor. Subjektiv kommt es zu Schmerzen beim Gehen. Er weist jedoch darauf hin, dass sich
diese Schmerzen sowie die angegebenen Beschwerden im Bereich der HWS nicht klinisch oder radiologisch objektivieren lassen.
Im Bereich der Wirbelsäule konnten radiologisch keine über das Altersmaß hinausreichenden degenerativen Veränderungen festgestellt
werden. Entsprechendes gilt für den kernspintomographischen Befund. Durch ein MRT der LWS wurde ein Bandscheibenvorfall ausgeschlossen,
worauf auch Prof. Dr. W. hinwies. Die beobachtete Assimilationsstörung des Übergangs von der LWS zum Kreuzbein bewertete er
als Formvariante ohne Krankheitswert.
Die Störungen im Bereich der linken Schulter führen zu keiner wesentlichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Im linken Hüftgelenk
besteht eine endgradige Einschränkung der Beweglichkeit, die sich ebenfalls nicht objektivieren lässt. Allerdings kann eine
Arthrose im linksseitigen Iliosacralgelenk (ISG-Arthrose) Ursache für diese Beschwerden sein.
Insgesamt führt das Zusammenwirken der Gesundheitsstörungen im Bereich des Bewegungsapparates der Klägerin nur zu einer leichten
verminderten Belastbarkeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die im Rahmen der Leistungseinschränkungen ausreichend
berücksichtigt werden kann.
Die Stellungnahme des MDK vom 23. März 2004, auf die sich die Klägerin bezieht, betrifft die Dauer der Arbeitsunfähigkeit
als Krankenschwester; insoweit wurde von der Beklagten auch eine Berufsunfähigkeit anerkannt. Zutreffend ist auch, dass die
Erwerbsfähigkeit insgesamt gemindert ist, wie sich aus den von den Gutachtern benannten Leistungseinschränkungen im Einzelnen
ergibt. Allerdings trifft der MDK keine Aussage über ein positives Restleistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen auch auf nicht-orthopädischem Fachgebiet. Aus den Befundberichten ergeben sich
ein Sicca-Syndrom, d.h. ein Austrocknen beider Augen, ein arterieller Bluthochdruck, der medikamentös eingestellt ist, eine
leichte Stressinkontinenz sowie eine depressive Verstimmung und Panikattacken im Rahmen einer Dysthymie. Die Klägerin wies
zur Begründung ihrer Berufung allerdings neben den orthopädischen Beschwerden nur auf eine chronische Bindehautentzündung
mit Augentrockenheit hin. Prof. Dr. W. berücksichtigte auch diese Beschwerden. Insbesondere sollten wegen des Augenleidens
Arbeiten am PC zwei Stunden am Tag nicht überschreiten. Gemieden werden sollten Kälte, Nässe, starke Temperaturschwankungen
sowie starke Gas- oder Reizstoffe. Die Dysthymie wird medikamentös behandelt. Arbeiten mit nervlicher Belastung und hohem
Stressniveau sollten aus diesem Grund gemieden werden. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass nach den vorliegenden
ärztlichen Unterlagen die nichtorthopädischen Gesundheitsstörungen medikamentös einstellbar sind und sich stabilisieren. Nach
dem Befundbericht des Dr. R. hat sich die Dysthymie von Juni 2006 an deutlich gebessert. Lediglich das vorhandene Sicca-Syndrom
führt zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit am Bildschirm oder unter Kunstlicht auf unter vier Stunden. Die allgemeine
Erwerbsfähigkeit ist jedoch dadurch ebenfalls nicht beeinträchtigt.
Aus der gescheiterten Wiedereingliederungsmaßnahme lässt sich nicht auf eine rentenberechtigende Erwerbsminderung schließen.
Die Maßnahme betraf die Tätigkeit einer Stationssekretärin, also eine Tätigkeit im bisherigen beruflichen Umfeld der Klägerin.
Dr. W. wies in seinem Gutachten darauf hin, dass diese Maßnahme scheiterte, da auch hier relativ viel Gehen notwendig ist.
Im Rahmen eines Rentenanspruchs wegen voller Erwerbsminderung ist jedoch auf die Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
abzustellen. Zumutbar sind der Klägerin dabei noch leichte körperliche Arbeiten, die überwiegend im Sitzen ausgeübt werden.
Der Senat folgt nicht dem Gutachten des Dr. W., soweit dieser das Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
auf unter drei Stunden einschätzte. Diese Einschätzung ist aus dem Gutachten heraus nicht schlüssig, da dieser an anderer
Stelle ausführte, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bis auf eine Einschränkung an beiden Füßen eine normale Beschäftigung
möglich sei. Die Einschränkung an beiden Füßen hat jedoch nur Auswirkungen auf das Geh- und Stehvermögen, so dass sich ein
unter-vollschichtiges Leistungsvermögen daraus nicht begründen lässt. Dies wird durch das Gutachten des Dr. H. im Verwaltungsverfahren
sowie durch die folgenden sozialgerichtlichen Gutachten bestätigt - einschließlich dem nach §
109 SGG eingeholten Gutachten des Prof. Dr. W ... Es verbleibt ein grundsätzlich vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin.
Versicherte sind trotz vollschichtigen Leistungsvermögens dann als erwerbsgemindert anzusehen, wenn besondere gesundheitliche
Einschränkungen oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bestehen, die eine Tätigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nicht mehr möglich machen. Dies sind insbesondere die sogenannten Seltenheits- oder Katalogfälle, wie sie das
Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat (vgl. BSG SozR 3-2200, § 1246
RVO Nr. 50). Bei Vorliegen der dort genannten Umstände ist davon auszugehen, dass einem Versicherten der Zugang zum allgemeinen
Arbeitsmarkt verschlossen ist. Der Arbeitsmarkt ist der Klägerin aber auch unter diesen Gesichtspunkten nicht verschlossen.
Zwar benennen die Gutachter im Einzelnen Leistungseinschränkungen wie Vermeidung von Zeitdruck, für Arbeiten bei Nacht, Arbeiten
mit Zwangshaltungen wie Heben und Tragen von schweren Gegenständen, Bewegen von Lasten, Arbeiten im Bücken oder Knien oder
auf Treppen, Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit starken Temperaturschwankungen, bei Kälte, Nässe und starkem Gas oder Reizstoffen.
Zumutbar sind jedoch noch leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen bzw. abwechselnd im Gehen, Stehen und überwiegend
Sitzen, im Freien oder in geschlossenen Räumen, mit oder ohne Publikumsverkehr, jedoch unter Vermeidung von Arbeiten mit nervlicher
Belastbarkeit und hohem Stressniveau. Auch sind zusätzliche Pausen, wie sie Prof. Dr. W. für notwendig erachtete, nicht erforderlich,
wie dies sowohl Prof. Dr. W. als auch Dr. W. ausdrücklich feststellten. Zutreffend wies das Sozialgericht darauf hin, dass
durch die gestellten Diagnosen zwei halbstündige Unterbrechungen nicht begründbar sind, zumal Prof. Dr. W. dies nicht näher
ausführte. Eine Entlastung der Füße und der Wirbelsäule kann durch den Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen und das Erfordernis
einer überwiegend sitzenden Tätigkeit ausreichend erfolgen. Die dargestellten Einschränkungen sind somit insgesamt lediglich
Ausfluss der Tatsache, dass der Klägerin nur mehr leichte körperliche Arbeiten zumutbar sind.
Die Wegefähigkeit ist trotz der Einschränkung beim Gehen und Stehen gegeben. Die Klägerin konnte und kann viermal pro Arbeitstag
eine Wegstrecke von über 500 m in zumutbarer Zeit (15 Minuten für 500 m) zurücklegen, auch wenn längere Anmarschwege zu vermeiden
sind. Prof. Dr. W. bestätigt ebenso wie die Vorgutachter die Wegefähigkeit. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass
bei Versorgung mit orthopädischem Schuhwerk ein Fußweg von über 1.000 m zumutbar ist, wie sich dies aus dem Gutachten des
Dr. W. ergibt. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und anderer Fahrzeuge ist möglich.
Damit ist noch ein Leistungsvermögen der Klägerin von mindestens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes gegeben, so dass nach §
43 Abs.
3 SGB VI keine Erwerbsminderung vorliegt.
Die Kostenfolge stützt sich auf §
193 SGG. Sie beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrer Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG nicht vorliegen.