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LSG Bayern, Urteil vom 22.04.2010 - 14 R 1011/08
Zulässigkeit der Umdeutung eines Rentenablehnungsbescheides in einen Aufhebungsbescheid
Eine Umdeutung eines Bescheids über die Ablehnung der Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in einen auf § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X gestützten Aufhebungsbescheid ist zulässig. Während die bloße Ablehnung eines Rentenantrags keiner vorherigen Anhörung bedarf, ist vor der Aufhebung eines Rentenbewilligungsbescheides allerdings gemäß § 24 Abs. 1 SGB X eine Anhörung der Betroffenen durchzuführen, da damit in dessen Rechte eingegriffen wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 100 Abs. 3 S. 1
,
SGB VI § 240 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGB X § 24
,
SGB X § 37 Abs. 2
,
SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB X § 43
,
SGB X § 48
Vorinstanzen: SG München 13.11.2008 S 27 R 792/08
I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 13. November 2008 sowie des Bescheids der Beklagten vom 30. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2008 verpflichtet, der Klägerin vom 1. Oktober 2007 bis 30. November 2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat der Kläger 1/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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