Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beim Bezug einer ausländischen
Rente
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1948 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin mit Wohnsitz in Montenegro hat keinen Ausbildungsberuf erlernt. In der
Bundesrepublik Deutschland war sie von August 1969 bis September 1974 als Dampfbüglerin mit einer Anlernzeit von sechs Monaten
insgesamt 60 Monate versicherungspflichtig beschäftigt.
Die Klägerin begehrte mit Antrag vom 23. November 2006 Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Hierbei erklärte sie,
sie habe in Jugoslawien nie gearbeitet. Das einzige Arbeitsverhältnis sei in Deutschland gewesen. Zur Begründung des Rentenantrags
verwies sie auf eine Ende 2004 erfolgte Brustkrebs-Operation. Seitdem sei ihr rechter Arm schmerzhaft. Sie sei völlig arbeitsunfähig
geworden. Ein Befundbericht vom 14. Januar 2005 des serbischen Instituts für Onkologie und Radiologie in B. wurde übermittelt.
Mit angefochtenem Bescheid vom 27. November 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 23. November 2001 bis 22. November 2006 seien keine Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Es sei auch nicht jeder Kalendermonat seit 1. Januar 1984 mit
Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Auch sei die Wartezeit nicht vorzeitig erfüllt. Bei diesem Sachverhalt sei nicht geprüft
worden, ob eine Erwerbsminderung vorliege.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch verwies die Klägerin erneut auf ihre Krebserkrankung sowie die schmerzhafte Einschränkung
der Beweglichkeit ihres rechten Armes. Nach Hinweisen der Beklagten auf die Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
trug die Klägerin vor, sie sei nach ihrer Rückkehr aus Deutschland mit der Pflege der Kinder beschäftigt gewesen. Von 1991
bis Anfang August 1995 habe sie bei der Armee und der Polizei gearbeitet. Am 5. August 1995 sei sie mit ihrer Familie aus
Kroatien vertrieben worden. Sie habe dann als Flüchtling keine Arbeitsstelle mehr finden können. 1990 sei sie wegen einer
schweren Venenerkrankung am linken Bein sowie im Dezember 2004 und März 2006 an der rechten Brust operiert worden.
Auf Anfrage der Beklagten teilte daraufhin der Republikfonds der Renten- und Invalidenversicherung in P. mit, die Klägerin
habe keine Versicherungszeiten auf dem Gebiet von Serbien und Montenegro zurückgelegt. Sie habe Versicherungszeiten in Kroatien.
Unterlagen hierüber seien wegen der Kriegsereignisse nicht vorgelegt worden.
Auf einem Fragebogen des kroatischen Rentenversicherungsträgers gab die Klägerin an, sie sei von Oktober 1991 bis August 1992
sowie von Juni 1994 bis Mai 1995 als Köchin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Alle Beweismittel seien aufgrund der
Kriegsereignisse vernichtet worden. Der kroatische Versicherungsträger bestätigte neun Jahre Versicherungszeiten nach kroatischem
Recht vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1988.
Mit weiterem Antrag vom 12. Februar 2007 begehrte die Klägerin über den montenegrinischen Versicherungsträger erneut Rente
wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Dieser übersandte ein ärztliches Gutachten der Invalidenkommission P. vom 2. Oktober
2007. Hieraus geht hervor, dass die Klägerin seit dem Untersuchungstag aufgrund des Zustands nach der Brustkrebsoperation
keine Arbeiten mehr verrichten könne.
Der ärztliche Dienst der Beklagten kam daraufhin zu dem Ergebnis, die Klägerin könne ihre letzte berufliche Tätigkeit nur
noch unter drei Stunden täglich verrichten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestünde aber noch ein Leistungsvermögen von
sechs Stunden und mehr für leichte Arbeiten in geschlossenen, normal temperierten, trockenen Räumen in Tagesschicht. Zu vermeiden
seien Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten sowie häufige Überkopfarbeiten.
Mit weiterem angefochtenen Bescheid vom 28. Februar 2008 stellte die Beklagte fest, die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lägen weiterhin nicht vor. Es verbleibe deshalb im Ergebnis bei dem Bescheid
vom 27. November 2006. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin werde durch die Teilentfernung der rechten Brustdrüse wegen eines
Tumors beeinträchtigt. Die Klägerin könne aber noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Der Rentenantrag vom 12. Februar 2007 sei daher aus diesem Grund abzulehnen.
Davon abgesehen seien auch unter Berücksichtigung der kroatischen Versicherungszeiten bei einem Eintritt der Erwerbsminderung
am 23. November 2006 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Nach dem Hinweis der Beklagten, der Versicherungsfall der Erwerbsminderung müsste im Januar 2001 eingetreten sein, damit die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 16. März 2008, sie sei bereits
1998 oder 1999 an Brustkrebs erkrankt und erst später (Dezember 2004 und März 2006) hieran operiert worden. Schon seit fünf
Jahren seien ihr rechter Arm sowie die rechte Brustseite ständig angeschwollen. Bei der kleinsten Bewegung des Armes habe
sie starke Schmerzen, so dass sie mit dem rechten Arm nicht die leichtesten Hausarbeiten machen könne. Sie sei auch bereits
im Zeitraum November 2001 bis November 2006 erwerbsunfähig gewesen.
Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2008 zurückgewiesen. Die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert,
da sie noch mindestens 6 Stunden täglich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie sei bereits 1999 an Brustkrebs erkrankt. Die Invalidenkommission
habe festgestellt, dass sie erwerbsunfähig sei. Im August 1995 habe sie sich als Vertriebene aus Kroatien in Montenegro niedergelassen.
Damals hätte sie noch arbeiten können, sie habe als Flüchtling jedoch keine Arbeitsstelle finden können. Als sie Ende der
Neunzigerjahre erkrankt sei, sei sie nicht in der Lage gewesen, angebotene Stellen anzunehmen. Denn die ganze rechte Seite
ihres Körpers sei schmerzhaft gewesen.
Die Beklagte erklärte auf Anfrage des SG, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien letztmalig bei einem Eintritt des Leistungsfalls am 31. Januar 1991 erfüllt.
Die Klägerin gab an, mit einer Untersuchung in Deutschland sei sie nicht einverstanden. Sie habe einen Flüchtlingsausweis
und könne sich daher nur durch Serbien und Montenegro bewegen. Mit einer Untersuchung in B. oder P. sei sie einverstanden.
Daraufhin wies das SG die Klage mit Urteil vom 6. November 2009 ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, der Leistungsfall der Erwerbsminderung
müsste spätestens am 31. Januar 1991 eingetreten sein. Zur Überzeugung des Gerichts stünde aber fest, dass die Klägerin weiterhin
über ein vollschichtiges Leistungsvermögen verfüge. Dies ergebe sich aus der medizinischen Befunddokumentation der Beklagten
und der sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. D. vom 25. Oktober 2007.
Zur Begründung der hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung wiederholte die Klägerin ihren Vortrag
aus dem Verwaltungs- und Klageverfahren. Bei der letzten Untersuchung in B. sei auch ein kleinerer Tumor in der linken Brustdrüse
entdeckt worden. Wahrscheinlich müsse sie sich bald erneut operieren lassen. Die Einholung eines Gutachtens wurde beantragt.
In der mündlichen Verhandlung am 5. August 2010 hat die Vertreterin der Beklagten auf Nachfrage angegeben, dass nach dem 31.
Dezember 1988 keine weiteren Versicherungszeiten der Klägerin vom kroatischen Versicherungsträger gemeldet worden seien. Es
sei auch nichts über Versicherungszeiten der Klägerin in Montenegro bekannt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 27. November 2006 und 28. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 5. Mai 2008 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen die angefochtenen Bescheide vom 27. November 2006 und 28. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 5. Mai 2008 abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung
bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt
sind (vgl. §§
43, Abs.
1,
2; 240 Abs.
1,
2 SGB VI).
Der Senat konnte entscheiden, obwohl die Klägerin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war. Die Klägerin war ordnungsgemäß
zum Termin geladen. In der Ladung war sie auch darauf hingewiesen worden, dass auch im Fall ihres Fernbleibens verhandelt
und entschieden werden kann.
Gem. §
43 Abs.
1,
2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung,
wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer
Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. §
43 Abs.
3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Bei der Klägerin müsste der Leistungsfall der vollen bzw. teilweise Erwerbsminderung spätestens am 31. Januar 1991 eingetreten
sein, damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des §
43 Abs.
1 S. 1 Nr.
2, Abs.
2 S. 1 Nr. 2
SGB VI erfüllt wären. Denn nur dann wären in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Die Klägerin hat nachweislich letztmals in Kroatien von Januar 1980
bis Dezember 1988 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt. Diese Pflichtbeitragszeiten
sind aufgrund Artikel 25 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutsch- and und Kroatien über Soziale Sicherheit
vom 24. November 1997 bei der Prüfung, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, mit zu berücksichtigen.
Der kroatischen Rentenversicherungsträger konnte weitere Pflichtbeitragszeiten der Klägerin nach dem 31.Dezemebr 1988 nicht
bestätigen. Sie sind damit nicht nachgewiesen.
Ein anderes Ergebnis ergäbe sich selbst dann nicht, wenn man die Angaben der Klägerin, von Oktober 1991 bis August 1992 (9
Monate) sowie von Juni 1994 bis Mai 1995 (12 Monate) Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt zu haben, als wahr unterstellt und
als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten mitberücksichtigen würde. Auch unter Berücksichtigung dieser - bisher nicht nachgewiesenen
- Beitragszeiten wäre die Voraussetzung von 36 Kalendermonaten mit Pflichtbeitragszeiten innerhalb von 60 Kalendermonaten
nach dem 31.Januar 1991 nicht mehr erfüllt.
Der Zeitraum von fünf Jahren ist auch nicht gemäß §
241 Abs.
1 SGB VI um Ersatzzeiten (vgl. §
250 SGB VI) oder um Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992 zu verlängern, da derartige Zeiten
bei der Klägerin nicht vorliegen.
Schließlich entfällt das Erfordernis der Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der
Erwerbsminderung nicht nach der Bestimmung des §
241 Abs.
2 SGB VI. Zwar hat die Klägerin vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt. Jedoch ist nicht jeder Kalendermonat ab 1.
Januar 1984 mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Ab Januar 1989 liegen bei der Klägerin keine Versicherungszeiten
mehr vor. Für diese Zeiten ist auch keine Beitragszahlung mehr zulässig (§
241 Abs.
2 S. 2
SGB VI i.V.m. §§
197,
198,
204 ff., 284 ff.
SGB VI bzw. für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 §§ 1418 ff.
RVO).
Auf die Notwendigkeit der Belegung des Fünfjahreszeitraums mit drei Jahren an Pflicht- beitragszeiten kann auch nicht nach
§
43 Abs.
5 SGB VI i.V.m. §
53 SGB VI verzichtet werden. In Frage käme hier nur ein Arbeitsunfall, der die Erwerbsminderung verursacht hat oder eine Ausbildung
der Klägerin nach dem Jahr 1991. Es fehlen aber jegliche Anhaltspunkte, dass irgendeine der Voraussetzungen des §
53 SGB VI bei der Klägerin vorgelegen hat.
Ebenso fehlt für einen Eintritt des Leistungsfalls der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung gemäß §
43 Abs.
1,
2 SGB VI bis zum 31. Januar 1991 jeglicher Nachweis. Es liegen keine Befundberichte oder ärztliche Stellungnahmen vor, die die Annahme
stützen könnten, die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen, vollschichtig zumindest leichte Arbeiten
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Die Klägerin geht selbst nicht davon aus, bereits seit diesem Zeitpunkt erwerbsgemindert
zu sein, da sie vorgetragen hat, sie sei jedenfalls im August 1995 noch arbeitsfähig gewesen. Erst Ende 1999 hätten sich die
Beschwerden an der rechten Körperseite eingestellt, die nach der Auffassung der Klägerin zu einer Erwerbsminderung führten.
Die Invalidenkommission geht von einem Eintritt der vollen Erwerbsminderung erst zum Untersuchungszeitpunkt und damit ab Oktober
2007 aus.
Die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung scheidet demzufolge aus.
Da der Leistungsfall der vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung spätestens im Januar 1991 eingetreten sein müsste, die Klägerin
sich selbst im Jahr 1995 noch als arbeitsfähig eingeschätzt hat, die Invalidenkommission den Eintritt von voller Erwerbsminderung
auf Oktober 2007 festgesetzt hat und schließlich keinerlei Befundberichte über den maßgeblichen Zeitraum bis 1991 vorliegen,
sah sich der Senat nicht zu einer weiteren Beweiserhebung im Form der Einholung eines medizinischen Gutachtens gedrängt. Ob
zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
erfüllt wären, ist aufgrund des Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unerheblich. Die Ermittlung des derzeitigen
Gesundheitszustands und der hieraus resultierenden Einschränkungen der Klägerin durch ein Gutachten ist daher nicht erforderlich.
Der Klägerin steht schließlich auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbs- minderung bei Berufsunfähigkeit zu (§
240 Abs.
1,
2 SGB VI). Maßgeblicher Hauptberuf der Klägerin ist die letzte in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübte versicherungspflichtige
Tätigkeit als Büglerin. Hierbei handelt es sich allenfalls um eine einfach angelernte Tätigkeit i. S. des sog. Mehrstufenschemas
des BSG, da nach den Angaben der Klägerin, die keine Berufsausbildung absolviert hat, insoweit eine Anlerndauer von sechs
Monaten ausreichend war. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar
ist. Für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
im gleichen Maße wie für die Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung erfüllt sein (vgl. §
240 Abs.
1 SGB VI). Da eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens der Klägerin bzw. das Vorliegen einer rentenrelevanten qualitativen
Leistungseinschränkung für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zum maßgeblichen Zeitpunkt 31. Januar 1991 nicht nachgewiesen
ist, scheidet auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus.
Die Kostenentscheidung (§
193 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) beruht auf dem Umstand, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. §
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.