Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beim Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Witwenrente nach §
46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI).
Die 1955 geborene Klägerin stellte am 30.07.2007 Antrag auf Hinterbliebenenrente nach ihrem am 28.01.2005 nach schwerer Krankheit
verstorbenen langjährigen Lebensgefährten M.G. Sie berief sich darauf, dass beide im September 2004, als der Versicherte bereits
im Krankenhaus gelegen habe, gegenüber dem Standesamt in A-Stadt ihr Einverständnis zur Anmeldung der Eheschließung unterschrieben
hätten. Die Eheschließung habe auf Grund der Gegenebenheiten erst im Frühjahr 2005 erfolgen sollen.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.09.2007 mit der Begründung ab, nach §
46 SGB VI hätten Witwen, die nicht wieder geheiratet hätten, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente/Witwerrente,
wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt habe, unter weiteren Voraussetzungen auch auf sog. große Witwen-/Witwerrente.
Zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Versicherten habe eine rechtsgültige Ehe nicht bestanden, bei dem im September
2004 unterschriebenen Einverständnis zur Eheschließung handle es sich lediglich um ein Aufgebot. Beide Partner hätten lediglich
bis zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt. Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
seien nach dem Tode des Versicherten nicht Witwe oder Witwer und hätten keinen Anspruch auf entsprechende Hinterbliebenenrente
(BSG, Urteil vom 30.03.1994 - 4 RA 18/93).
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die eine Hinterbliebenenrente in ihrem Fall ausschließende gesetzliche
Regelung verstoße gegen Art.
3 Abs.1 und 14 Abs.1
GG. Sie sei Alleinerbin des Verstorbenen, auf ihren Namen seien Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht des Verstorbenen ausgestellt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2008 zurück. Eine rechtsgültige Ehe habe nicht vorgelegen.
Daran ändere auch die Tatsache der Alleinerbschaft bzw. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht nichts.
Im anschließenden Klageverfahren wies die Klägerin erneut auf die beabsichtigt gewesene Eheschließung hin, zu der es wegen
der schweren Erkrankung und des Todes des Versicherten nicht mehr gekommen sei.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.03.2010 ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Witwenrente nach §
46 SGB VI. Voraussetzung dafür sei eine rechtsgültige Ehe. Eine solche komme nur durch Eheschließung vor dem Standesamt zustande. Eine
eheähnliche Lebensgemeinschaft begründe dagegen keine rechtsgültige Ehe. Der überlebende Partner sei nicht Witwe/Witwer und
könne einer solchen/einem solchen auch nicht rechtlich gleichgestellt werden. Es sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
den Bezug einer Witwenrente vom Bestand einer rechtgültigen Ehe abhängig zu machen, wie das BSG in seinem Urteil vom 30.03.1994
- 4 RA 18/93 - dargelegt habe. Die von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Auffassung zitierten sozialgerichtlichen Entscheidungen des
Hessischen LSG (L 2 R 220/06) und des SG Würzburg (S 8 RJ 697/02) seien zur Thematik der Versorgungsehe ergangen; sie könnten nicht herangezogen werden, weil in diesen Fällen eine rechtsgültige
Ehe bestanden habe und die Ablehnung der Hinterbliebenenrente nur wegen der Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr (§
46 Abs.2a
SGB VI) erfolgt sei. Ein Anspruch auf Witwenrente ergebe sich auch nicht aus §
46 Abs.
6 SGB VI, wonach als Heirat auch die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelte. Gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG - könne eine Lebenspartnerschaft nur zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts begründet werden. Auch hier sei im Übrigen
die formelle Voraussetzung einer Eintragung erforderlich.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie führt noch an, sie fühle sich vom Standesamt falsch beraten.
Es sei gesagt worden, "ein Jahr nach der Hochzeit würde die Versicherung erst greifen", daher hätten sie und ihr Verlobter
die Hochzeit für die Zeit nach einer erwarteten Erholungsphase im Frühjahr 2005 geplant.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 18.03.2010 sowie den Bescheid vom 10.09.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 29.01.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Hinterbliebenenrente gem. §
46 SGB VI zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen
Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§
143,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -.) ist zulässig. Sie erweist sich aber nicht als begründet.
Zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Ein Rentenanspruch der Klägerin besteht nicht.
Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt allein §
46 SGB VI in Betracht. Nach dieser Vorschrift, die im Wesentlichen dem früheren Recht vor dem 01.01.1992 entspricht (vgl. §§ 1264
RVO, 41 AVG), haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten unter den dort genannten
Umständen Anspruch auf Witwenrente. Witwe oder Witwer ist, wer mit dem versicherten Ehegatten bei dessen Tod auf Grund wirksam
geschlossener Ehe verheiratet gewesen ist (BSG SozR Nr 2 zu § 1263
RVO). Der Bestand einer familienrechtlich wirksamen Ehe - seit dem 01.01.2005 auch der eingetragenen, also formell ebenfalls
wirksam begründeten Lebenspartnerschaft nach dem LPartG - im Zeitpunkt des Todes ist damit unabdingbare Voraussetzung für den Hinterbliebenenrentenanspruch von Witwe und Witwer.
Zu dieser formalen Eheschließung ist es vorliegend wegen des Todes des Versicherten im Januar 2005 nicht mehr gekommen. Die
Klägerin ist damit nicht seine Witwe.
Die im Zeitpunkt des Todes bestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Versicherten und der Klägerin kann nicht
mit der in der rechtlich vorgesehenen Form geschlossenen bürgerlich-rechtlichen Ehe (vgl. §
1303 ff.
BGB) gleichgestellt werden. Zwar zeichnet sich eine solche Gemeinschaft ebenfalls durch innere Bindungen und gegenseitiges Einstehen
der Partner füreinander aus, wesentliches Merkmal ist aber im Gegensatz zur Ehe die fehlende umfassende Rechtsverbindlichkeit
und die Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung der Partnerschaft ohne Einhaltung bestimmter Voraussetzungen (vgl. BVerfG
vom 17.11.1992 in BVerfGE 87, 234, 267 f.).
Das Rentenversicherungsrecht bietet keine Anhaltspunkte für eine solche eheähnliche Gemeinschaften mit einbeziehende eigenständige,
vom Eherecht losgelöste Ausgestaltung des Ehebegriffs (BSG in seiner Entscheidung vom 30.03.1994 - 4 RA 18/93 - zur Vorschrift des § 41 AVG). Schon zuvor hatte das BSG in seiner zu § 1264
RVO a.F. ergangenen Entscheidung vom 04.03.1982 (SozR 2200 § 1264 Nr 5) dargelegt, dass eine entsprechende Anwendung der Regelungen zur Hinterbliebenenrente für Witwen und Witwer auf Partner
einer eheähnlichen ("freien") Lebensgemeinschaft nicht geboten sei. Daran hat sich auch durch das Inkrafttreten des
SGB VI zum 01.01.1992 nichts geändert. Die Hervorhebung des familienrechtlichen Status von Witwe und Witwer entspricht dem Grundgedanken
des besonderen Schutzes von Ehe und Familie in Art.
6 GG. Eine Ausnahme nach Billigkeitsgrundsätzen käme allenfalls in Betracht, wenn das Gesetz eine entsprechende Regelung für Härtefälle
vorgesehen hätte, was aber nicht der Fall ist.
Ein Gebot der analogen Anwendung des Anspruchs aus §
46 SGB VI folgt schließlich auch nicht daraus, dass es in anderen Rechtsgebieten bei der Vergabe und Kontrolle öffentlicher Gelder
wegen des Verbots der Besserstellung von eheähnlichen Gemeinschaften zu einer Gleichbehandlung von eheähnlichen Gemeinschaften
und rechtsgültigen Ehen kommt. Aus dem Verbot der Besserstellung in diesen Bereichen kann nicht umgekehrt auf ein generelles
Gebot der Gleichstellung von eheähnlichen Gemeinschaften mit rechtsgültigen Ehen geschlossen werden, so BSG aaO. zu § 122 BSHG a.F. sowie unter Bezugnahme auf BVerfGE 9, 20, 35. Für eine analoge Anwendung der Vorschriften über Hinterbliebenenrente an Witwen/Witwer in Fällen nichtehelicher Lebensgemeinschaften
fehlt es vielmehr an einer planwidrigen Regelungslücke, die entsprechend auszufüllen wäre (BSG vom 30.03.1994 aaO.).
Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Hinterbliebenenrentenanspruch für Witwen und Witwer vom Bestehen einer rechtsgültigen
Ehe mit dem verstorbenen versicherten Ehegatten abhängig zu machen, begegnet entgegen der Auffassung der Klägerin auch keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
Ein Verstoß gegen Art.
6 Abs.1
GG liegt nicht vor, weil dieses Grundrecht nicht jede Lebensgemeinschaft schützt, sondern nur die nach der geltenden Rechtsordnung
rechtsgültig geschlossene Ehe. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art.
3 Abs.1
GG ist nicht verletzt, weil die Gewährung von Witwen- und Witwerrente allein an den hinterbliebenen Ehegatten auf einem sachlichen
Differenzierungsgrund beruht, nämlich der aus Art.
6 Abs.1
GG folgenden speziellen staatlichen Schutzpflicht und der Legitimierung des versicherungsrechtlichen Ausgleichs eines nur an
die wirksame Ehe geknüpften gesetzlichen Unterhaltsanspruchs (BSG aaO.). Auch durfte der Gesetzgeber bei seiner Regelung den
Grundsätzen von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ("Publizitätswirkung der Ehe", keine Notwendigkeit von im Einzelfall ggfs.
umfangreichen Ermittlungen) Rechnung tragen.
Ein Verstoß gegen Art.
14 Abs.1
GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht auf einer dem die Rente beanspruchenden
Antragsteller zurechenbaren Eigenleistung beruht, ebenso nicht auf einer dem Versicherten selbst zurechenbaren Leistung. Die
Hinterbliebenenrente ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers
und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird (BVerfGE 76, 256, 300 f.). Jeder Versicherte trägt über seinen Beitrag gleichermaßen zur Versorgung aller Hinterbliebenen bei, ohne dass der
verheiratete oder Kinder habende Versicherte - trotz der erhöhten Wahrscheinlichkeit des Rentenbezugs seiner Hinterbliebenen
- einen an diesem Risiko ausgerichteten Beitrag leisten muss. Von einem Eingriff in die Eigentumsrechte der Rentner, so die
Klägerin im Widerspruchsverfahren, kann also keine Rede sein.
Schließlich kann auch die von der Klägerin zuletzt noch geltend gemachte Falschberatung durch einen Standesbeamten (vermutlich
anlässlich des "Aufgebots" im September 2004), die im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der Beklagten ohnehin
nicht zugerechnet werden könnte, nicht zu einer contra legem an sie zu gewährenden Rente führen. Eine unzutreffende Beratung
ist im Übrigen ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen, eher ein Missverständnis auf Seiten der Klägerin. Die Formulierung "die
Versicherung würde erst ein Jahr nach der Hochzeit greifen" bezieht sich offensichtlich auf §
46 Abs.2a
SGB VI (Stichwort: Versorgungsehe) und hätte nach den Gesamtumständen eher Anlass für eine möglichst schnelle Eheschließung gegeben.
Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus §
193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. §
160 Abs.2
SGG sind nicht ersichtlich.