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LSG Bayern, Beschluss vom 29.07.2010 - 16 AS 331/10
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist ausgeschlossen, wenn der Streitwert der Hauptsache die jeweils einschlägige Berufungssumme nach § 144 Abs. 1 SGG nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 172 Abs. 3
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2
,
ZPO § 511 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Regensburg 12.02.2010 S 4 AS 93/10 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.02.2010 Az. S 4 AS 93/10 ER wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwältin C. O., R., für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: