Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) streitig, ob die Zeit vom 01.09.1969 bis zum 14.12.1971 als Beitragszeit nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anzuerkennen ist.
Die 1943 geborene Klägerin stellte am 29.05.2001 einen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften bei der
Beklagten. Die Klägerin studierte vom 01.09.1963 bis zum 07.07.1967 an der Pädagogischen Fakultät der H.-Universität in A-Stadt.
Das Studium schloss sie mit dem Staatsexamen als Fachlehrerin für Körpererziehung/Geographie ab. Von August 1967 bis Juli
1968 war sie als Lehrerin tätig. Vom 15.08.1968 bis zum 31.08.1969 hatte die Klägerin eine Anstellung als Kreissportlehrerin.
Vom 01.09.1969 bis zum 14.12.1971 war die Klägerin im Rahmen einer Frauensonderaspirantur und vom 15.12.1971 bis zum 31.07.1972
als wissenschaftliche Assistentin an der H.-Universität in A-Stadt tätig. Für die Frauensonderaspirantur erhielt die Klägerin
nach eigenen Angaben ein Stipendium in Höhe von 530,- Mark monatlich. Vom 01.08.1972 bis zum 31.12.1973 hatte die Klägerin
eine Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Deutschen Turn- und Sportbund. Bis zum 31.12.1990 war sie als Dipl.
Sportlehrerin bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin/Trainerin tätig. Die Tätigkeit wurde lediglich durch eine Erziehungszeit
vom 01.01.1978 bis zum 14.01.1981 unterbrochen.
Mit Feststellungsbescheid vom 30.11.2001 stellte die Beklagte folgende Zeiten fest:
Vom 01.08.1967 bis zum 31.07.1968 Zeiten zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen
und medizinischen Einrichtungen;
vom 15.08.1968 bis zum 31.08.1969 Zeiten zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher
Organisationen;
vom 15.12.1971 bis zum 31.07.1972 Zeiten zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen
und medizinischen Einrichtungen;
vom 01.08.1972 bis zum 31.05.1990 Zeiten zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher
Organisationen;
vom 01.06. bis zum 30.06.1990 Zeiten zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen
und medizinischen Einrichtungen.
Am 30.08.2002 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.
Mit Bescheid vom 27.09.2002 lehnte die Beklagte die Abänderung des Bescheides vom 30.11.2001 hinsichtlich der Zeit vom 01.09.1969
bis zum 14.12.1971 ab, da die Überprüfung ergeben habe, dass weder das Recht unrichtig angewandt worden sei noch von einem
unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Es lägen keine Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG vor, da die Klägerin im streitigen Zeitraum keiner entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen sei. Die Ausbildung an einer
Hochschule bzw. Fachschule oder sonstiger Bildungseinrichtung würde diese Voraussetzung regelmäßig nicht erfüllen, da die
Ausbildung kein Bestandteil eines Beschäftigungsverhältnisses gewesen wäre. Geleistete Zahlungen würden kein Entgelt aus einem
Beschäftigungsverhältnis darstellen. Auch dann nicht, wenn solche Ausbildungszeiten in der ehemaligen DDR als beitragspflichtige
Versicherungszeiten im Sozialversicherungsausweis eingetragen worden seien.
Hiergegen legte die Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass aufgrund der Besonderheiten
des beruflichen Lebenslaufes der Versicherten die unvollständigen Regelungen des Rentenüberleistungsgesetzes im Einigungsvertrag, das
Grundgesetz sowie die Europäische Menschenrechtskonvention verletzen wurden. Die Klägerin verlange, dass ihr die Zeit vom 01.09.1969 bis zum 14.12.1971 anerkannt werde. Zum Beweis
legte die Klägerin eine Urkunde über die Aufnahme in die wissenschaftliche Aspirantur an der H.-Universität zu A-Stadt vor
sowie die Aufnahme in die Frauen-Sonderaspirantur.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2003 zurück und führte aus, dass mit dem Widerspruch
die Feststellung des Zeitraums vom 01.09.1969 bis zum 14.12.1971, in der die Klägerin eine außerplanmäßige wissenschaftliche
Aspirantur absolvierte, als Beitragszeit nach dem AAÜG begehrt werde. Diesem Begehren könne nicht entsprochen werden, da Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG nur bei entgeltlicher Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen würden. Die außerplanmäßige wissenschaftliche Aspirantur bzw.
Frauen-Sonderaspirantur an einer Hochschule erfülle diese Voraussetzungen regelmäßig nicht. Die geleisteten Zahlungen stellten
kein Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis dar, sondern seien ein Stipendium. Dies gelte auch anbetracht dessen, dass
solche Aspiranturzeiten in der früheren DDR als beitragspflichtige Versicherungszeit im Sozialversicherungsausweis eingetragen
worden seien.
Die Klägerin erhob durch ihre Bevollmächtigte am 12.08.2003 Klage zum Sozialgericht München und machte die Anerkennung der
Zeit vom 01.09.1969 bis zum 14.12.1971 als Beitragszeit geltend sowie erstmals auch die Zeit vom 01.08.1972 bis zum 30.06.1990
als Zeit der Zugehörigkeit zur FZR. Zur Begründung trug sie u.a. vor, dass ihr in der Bundesrepublik Deutschland eine angemessene
Altersversorgung vorenthalten werde, insbesondere wurde auf bestehende Gerechtigkeitslücken in der Überleitung von DDR-Renten
in bundesdeutsches Recht hingewiesen.
Die Beklagte führte zur Erwiderung aus, dass die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem vom 01.08.1972
bis zum 31.05.1990 bereits in die FZR übertragen worden seien. Im Übrigen sei die weiter geltend gemachte Zeit vom 01.09.1969
bis zum 14.12.1971 keine Pflichtbeitragszeit nach § 5 AAÜG, da es an einer entgeltlichen Beschäftigung fehle. Ergänzend wies die Beklagte darauf hin, dass für die Klägerin ausweislich
der Eintragung im Sozialversicherungsausweis im Zeitraum vom 01.09.1969 bis zum 14.12.1971 monatlich 6,- Mark von der H.-Universität
an Sozialversicherungsbeiträgen einbezahlt worden sei und zwar auf der Grundlage der Verordnung über die Pflichtversicherung
der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiten und Angestellten (vgl. Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen
Republik, Teil II, vom 24. März 1962, S.126). Aus dieser Verordnung ergebe sich, dass Studenten und wissenschaftliche Aspiranten
der Universitäten der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung unterliegen, wenn sie während der Zeit des Studiums nicht
nach anderen Bestimmungen bei der Sozialversicherung pflichtversichert sind (§ 1 Abs. 2 der genannten Verordnung). Gemäß der
Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung
der Arbeiter und Angestellten vom 15. März 1962 (S.127 Gesetzblatt Teil II, Nr.15) gelten als nach anderen Bestimmungen bei
der Sozialversicherung pflichtversichert Studierende, die während des Studiums eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben
(§ 3 der Verordnung).
Nach Anhörung der Beteiligten wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.09.2006 ab, da für die Zeit vom
01.09.1969 bis zum 14.12.1971 keine Entgelte nach dem AAÜG festzustellen seien. Nach § 5 AAÜG seien Pflichtbeitragszeiten und Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in dem eine Beschäftigung ausgeübt worden
sei. Der Zeitraum der Absolvierung einer wissenschaftlichen Aspirantur sei als Hochschulzeit zu qualifizieren (vgl. BSG vom
24.10.1996, Az.: B 4 RA 121/95, BSG vom 30.08.2000, Az.: B 5/4 RA 87/97 R). Nach den von der Beklagten vorgelegten Verordnungen stehe fest, dass durch die Aspirantur kein Beschäftigungsverhältnis,
sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet worden sei. Die Klägerin sei als Studierende pflichtversichert gewesen. Daher
seien die Zeiten nicht als Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen. Hinsichtlich der Zeit der Anerkennung der Zeit vom 01.08.1972
bis zum 30.06.1990 als Teil der Zugehörigkeit zur FZR sei die Klage ebenfalls unbegründet.
Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte am 06.10.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat
die Bevollmächtigte ausgeführt, dass die Klägerin durch die Verweigerung der Anerkennung der weiteren Mitgliedschaftszeiten
eine diskriminierend geringe Versichertenrente erhalte. Sie werde um ihre Lebensleistung gebracht. Die Klägerin sei dadurch
erheblich benachteiligt. Das Sozialgericht hätte es dahinstehen lassen, ob die Klägerin eine Tätigkeit im Sinne des § 5 AAÜG nachgegangen sei. Das Sozialgericht hätte dieses aber anhand von objektiven Auslegungskriterien feststellen müssen.
Auf Nachfrage des Senats teilte die Klägerbevollmächtigte mit, dass die Klägerin die wissenschaftliche Aspirantur nicht beendet
habe und dass diese ein weiteres Verfahren hinsichtlich der Rentenhöhe vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Az.: S 5 R 2917/08 gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund gegen den Rentenbescheid vom 27.07.2007, mit dem der Klägerin Altersrente für
Frauen ab dem 01.08.2007 gewährt werde, führe.
Auf den Hinweis des Senats, dass eine isolierte Klage auf Datenfeststellung nach der Rechtsprechung des BSG vom 23.08.2007,
Az.: B 4 RS 7/06 R, nicht mehr möglich sei, hat die Klägerbevollmächtigte sich nicht geäußert. Auf den Hinweis, dass der erstmals vor dem
Sozialgericht München geltend gemachte Zeitraum vom 01.08.1972 bis zum 30.06.1990 nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens
war und daher auch nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens sein kann, hat die Klägerbevollmächtigte den Klageantrag bezüglich
dieser Zeiten in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Die Klägerbevollmächtigte hat beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 05.09.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.09.2002 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 30.11.2001 sowie sämtliche
Folgebescheide abzuändern und die Zeit vom 01.09.1969 bis zum 14.12.1971 als Zeit der Mitgliedschaft in der zusätzlichen Altersversorgung
der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Berufungserwiderung hat die Beklagte auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides hingewiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge
sowie die beigezogene Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin, Az.: S 5 R 2917/08 Bezug genommen.
Nach der Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 23.08.2007, B 4 RS 7/06 R fehlt ab dem 01.01.2008 ein schutzwürdigen Interesse der Klägerin an einem gesonderten gerichtlichen Verfahren gegen die
Deutsche Rentenversicherung Bund, Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme, wenn neben diesem gerichtlichen Verfahren
zur isolierten Überprüfung einer abgelehnten Datenfeststellung auch ein Verfahren auf Verurteilung der Deutschen Rentenversicherung
Bund auf Gewährung einer höheren Rente anhängig ist.
Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht Berlin ein Verfahren gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27.07.2007,
mit dem ihr Regelaltersrente für Frauen ab dem 01.09.2007 gewährt wird, ab dem 14.05.2008 anhängig. Nach der oben genannten
Entscheidung des Bundessozialgerichts fiel das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der isolierten Überprüfung des Feststellungsbescheides
der Beklagten mit dem Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Sozialgericht Berlin weg. Damit fehlt für das hier streitgegenständliche
Verfahren ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Fortführung der Klage.
Die Berufung der Klägerin ist somit als unbegründet zurückzuweisen.